Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_636/2025
Urteil vom 28. Oktober 2025
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Dold.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Schmucki,
Postfach 12, 9001 St. Gallen,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Allgemeine Abteilung, Beckenstube 5, 8200 Schaffhausen.
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Kasachstan; Herausgabe von Beweismitteln,
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer,
vom 16. Oktober 2025 (RR.2025.75).
Erwägungen:
1.
Mit Schlussverfügung vom 31. März 2025 ordnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen die Herausgabe von Kontounterlagen der A.________ AG bei der Bank B.________ und von Einvernahmeprotokollen an. Eine von der A.________ AG dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht mit Entscheid vom 16. Oktober 2025 ab, soweit es darauf eintrat.
2.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 27. Oktober 2025 beantragt die A.________ AG, der Entscheid des Bundesstrafgerichts sei aufzuheben, eventualiter sie die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat eine Kopie des angefochtenen Entscheids beigelegt, bei der jede zweite Seite fehlt. Grundsätzlich wäre ihr eine Frist zur Behebung dieses Mangels anzusetzen (vgl. Art. 42 Abs. 3 und 5 BGG ). Dies kann jedoch unterbleiben, da - wie nachfolgend aufgezeigt wird - auch ohne Kenntnis des vollständigen angefochtenen Entscheids feststeht, dass die Beschwerde keine hinreichende Begründung enthält und aus diesem Grund darauf nicht einzutreten ist.
4.
Gemäss Art. 84 Abs. 1 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Herausgabe von Gegenständen oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist.
Die Beschwerdeführerin behauptet zwar eingangs in ihrer Beschwerde, es liege ein besonders bedeutender Fall betreffend Verletzung elementarer Verfahrensgrundsätze vor, sie führt jedoch nicht konkret aus, weshalb sie diese Voraussetzung hier als erfüllt betrachtet. Dies ist auch nicht erkennbar. Soweit sie vorbringt, nur ein Teil der Bankunterlagen sei für das ausländische Strafverfahren relevant, ist auf die ständige bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen. Danach sind die Behörden des ersuchenden Staats grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die über in die Angelegenheit verwickelte Konten getätigt worden sind, wenn das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung des Wegs abzielt, auf dem Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind (vgl. BGE 136 IV 82 E. 4; 128 II 407 E. 6.3.1; je mit Hinweisen).
5.
Weil die Unzulässigkeit der Beschwerde offensichtlich ist, ist darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Damit wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Der Beschwerde kommt im vorliegenden Fall ohnehin schon von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 103 Abs. 2 lit. c BGG).
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 1-3 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz, Direktionsbereich Internationale Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Oktober 2025
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Dold