Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_604/2025
Urteil vom 28. Oktober 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV),
Migrationsdienst, Ostermundigenstrasse 99B, 3006 Bern,
Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID), Kramgasse 20, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Widerruf Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA; Wegweisung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 11. Juli 2025 (100.2024.115U).
Erwägungen:
1.
1.1. Der brasilianische Staatsangehörige A.________ (geb. 1961) heiratete am 18. Oktober 1991 in Rio de Janeiro eine brasilianische und portugiesische Staatsbürgerin. Die Eheleute reisten am 11. März 2020 zusammen mit ihrer 2007 geborenen Tochter in die Schweiz ein. A.________ erhielt eine bis zum 10. März 2025 befristete Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei seiner in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Ehefrau. Mit Entscheid vom 28. Juni 2021 bestätigte das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt das Getrenntleben der Eheleute. Am 16. März 2022 zog A.________ in den Kanton Bern.
1.2. Mit Verfügung vom 28. Juli 2024 widerrief das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern, Migrationsdienst, die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A.________ und wies ihn aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weg.
Eine dagegen erhobene Beschwerde wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern mit Entscheid vom 15. März 2024.
1.3. Mit Urteil vom 11. Juli 2025 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, die gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion gerichtete Beschwerde von A.________ ab, soweit es darauf eintrat.
1.4. Mit Eingabe vom 12. August 2025 übermittelte die Sicherheitsdirektion eine vom 8. August 2025 datierte Eingabe von A.________ als mögliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 11. Juli 2025 an das Bundesgericht. Darin ersucht er um Verlängerung seines derzeitigen "Visums" bzw. um Erteilung eines "C-Visums".
Mit Schreiben vom 13. August 2025 wurde A.________ eine am 27. August 2025 ablaufende Frist angesetzt, um dem Bundesgericht mitzuteilen, ob seine an die Sicherheitsdirektion adressierte Eingabe als Beschwerde gegen das Urteil vom 11. Juli 2025 zu behandeln sei. Zudem wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass seine Eingabe den Begründungsanforderungen an eine Beschwerde an das Bundesgericht nicht genügen dürfte, sodass das Bundesgericht vermutlich nicht darauf eintreten werde. Es wurde ihm jedoch die Möglichkeit eingeräumt, sollte er tatsächlich Beschwerde erheben wollen, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist die Eingabe zu verbessern. Dieses Schreiben blieb unbeantwortet.
Am 16. Oktober 2025 gelangte A.________ mit einfacher E-Mail an das Bundesgericht und ersuchte um eine schriftliche Empfangsbestätigung betreffend seine "Berufung". In der Folge eröffnete das Bundesgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren.
Mit Eingabe vom 23. Oktober 2025 (Postaufgabe) ersuchte A.________ sodann das Bundesgericht um Ansetzung einer Frist, um einen unentgeltlichen Anwalt zu finden, der seinen "Antrag" (gemeint ist wohl seine Beschwerde) wirksam und überzeugend gestalten könnte. Zudem entschuldigte er sich für die Nichteinhaltung der Frist betreffend die Verbesserung seiner Beschwerde.
Es wurden keine weiteren Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
Die auf postalischem Weg zugestellten Eingaben des Beschwerdeführers enthalten entgegen den Vorgaben von Art. 42 Abs. 1 BGG keine eigenständige Unterschrift. Aufgrund des Verfahrensausgangs wird jedoch aus prozessökonomischen Gründen auf eine Rückweisung zur Behebung des Mangels nach Art. 42 Abs. 5 BGG verzichtet.
3.
In seiner Eingabe vom 23. Oktober 2025 bittet der Beschwerdeführer das Bundesgericht um Verzeihung, dass er die Frist für die Verbesserung seiner Beschwerde gemäss dem Schreiben vom 13. August 2025 nicht eingehalten habe. Zudem ersucht er das Bundesgericht darum, ihm eine Frist anzusetzen, um einen unentgeltlichen Anwalt zu finden, der ihm helfen könnte, seine Beschwerde wirksam und überzeugend zu gestalten. Das Gesuch wird sinngemäss als Gesuch um Verlängerung der Beschwerdefrist bzw. um Wiederherstellung derselben entgegengenommen.
3.1. Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Nachdem das angefochtene Urteil dem Beschwerdeführer am 18. Juli 2025 zugestellt wurde (vgl. "Track & Trace" Auszug der Schweizerischen Post Nr. xxx), endete diese 30-tägige Frist vorliegend am 15. September 2025 (vgl. Art. 44 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. b, Art. 45 Abs. 1 BGG ). Da es sich bei der Beschwerdefrist um eine gesetzliche, nicht erstreckbare Frist handelt (Art. 47 Abs. 1 BGG), erweist sich das sinngemäss gestellte Gesuch um deren Verlängerung als unzulässig.
3.2. Gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG wird die Frist wiederhergestellt, wenn eine Partei oder ihr Vertreter durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt. Ein unverschuldetes Hindernis im Sinne dieser Bestimmung kann nur angenommen werden, wenn die betroffene Partei keinerlei Verschulden trifft (vgl. BGE 149 IV 97 E. 2.1; 143 I 284 E. 1.3; Urteil 6B_774/2021 vom 3. November 2021 E. 1.3). Ein solches kann namentlich eine Krankheit darstellen, sofern sie derart ist, dass sie die rechtsuchende Partei davon abhält, innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen (vgl. u.a. Urteil 6B_1093/2022 vom 2. August 2023 E. 1.3.1). Das Fristwiederherstellungsgesuch ist zu begründen (Art. 42 Abs. 2 BGG) und gegebenenfalls mit einschlägigen Dokumenten zu belegen (vgl. u.a. Urteil 2C_244/2025 vom 14. Mai 2025 E. 2.2 mit Hinweisen).
3.3. Der Beschwerdeführer weist insbesondere auf familiäre, finanzielle und gesundheitliche (Depressionen) Probleme hin, mit denen er konfrontiert sei. Zudem führt er aus, er habe "das Ausmass des Problems der Aufhebung [seines] Schweizer Visums" nicht verstanden. Da er deprimiert und "fälschlicherweise hoffnungsvoll" gewesen sei, habe er das Schreiben des Bundesgerichts vom 13. August 2025 lediglich als Bestätigung dafür betrachtet, dass sein Antrag angenommen worden sei. Mit diesen allgemein gehaltenen Ausführungen gelingt es ihm indessen nicht, rechtsgenügend darzutun, dass bzw. inwiefern er dadurch abgehalten worden sei, innert Frist selber zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu beauftragen (vgl. Urteil 2C_814/2022 vom 19. Oktober 2022 E. 4). Belege dafür, dass er, insbesondere aufgrund einer Krankheit, daran gehindert worden sei, rechtzeitig Beschwerde an das Bundesgericht zu erheben, liefert er nicht. Schliesslich kann die blosse Unkenntnis von Rechtsregeln bzw. ein Irrtum über deren Tragweite in der Regel keinen Anlass zur Fristwiederherstellung geben (vgl. Urteile 2C_814/2022 vom 19. Oktober 2022 E. 4; 6B_774/2021 vom 3. November 2021 E. 1.3). Besondere Umstände, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht substanziiert dargetan. Damit entbehrt das (sinngemäss gestellte) Fristwiederherstellungsgesuch jeglicher Substanziierung, sodass darauf nicht eingetreten werden kann.
4.
4.1. Nach Art. 42 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen).
4.2. Das Bundesgericht wendet das Bundesrecht zwar von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es unter Berücksichtigung der Begründungspflicht von Art. 42 Abs. 2 (und Art. 106 Abs. 2) BGG nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 150 I 39, nicht publ. E. 2.1; 141 V 234 E. 1; 140 III 115 E. 2).
4.3. Vorliegend hat die Vorinstanz erwogen, dass der Beschwerdeführer, dessen Ehe mit einer EU-Angehörigen am 22. November 2023 rechtskräftig geschieden wurde, kein Aufenthaltsrecht mehr aus Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA (SR 0.142.112.681) ableiten könne. Sodann hat sie das Vorliegen eines Bewilligungsanspruchs gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a und b i.V.m. Abs. 2 AIG (SR 142.20), in der ab dem 1. Januar 2025 gültigen Fassung, eingehend geprüft und verneint. Schliesslich hat das Verwaltungsgericht geprüft, ob der Beschwerdeführer über einen eigenen freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruch verfüge; dies vor dem Hintergrund, dass er im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht hatte, er habe zwischenzeitlich die italienische Staatsbürgerschaft erlangt und wolle seinen Ruhestand in der Schweiz verbringen. In diesem Zusammenhang hat die Vorinstanz erwogen, dass lediglich ein Bleiberecht nach Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA in Betracht komme, da der Beschwerdeführer einen Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit anstrebe. Dabei hat sie zunächst festgehalten, es stehe nicht ohne Weiteres fest, dass die eingereichten Dokumente (betreffend seine italienische Staatsbürgerschaft) authentisch seien. Sie hat diese Frage indessen offengelassen, da sie zum Schluss gelangt ist, dass der Beschwerdeführer offensichtlich nicht über ausreichende finanzielle Mittel im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA verfüge, sodass er gestützt auf diese Bestimmung keinen Anspruch auf Verbleib in der Schweiz habe.
4.4. In seiner Eingabe vom 8. August 2025 bringt der Beschwerdeführer vor, er besitze einen digital anerkannten italienischen Personalausweis und legt als Beweis eine Kopie desselben vor. Sollte er damit geltend machen wollen, dass er aufgrund seiner italienischen Staatsangehörigkeit einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf das FZA habe, ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz nach dem Gesagten einen solchen geprüft und verneint hat. Dies nicht, weil er seine angebliche italienische Staatsangehörigkeit nicht hinreichend belegt hatte, sondern, weil das Verwaltungsgericht die Voraussetzung der ausreichenden finanziellen Mittel im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA als nicht erfüllt erachtet hat. Mit diesen vorinstanzlichen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer in keiner Weise auseinander und tut entsprechend auch nicht rechtsgenügend dar, inwiefern diese Recht verletzen könnten (Art. 42 Abs. 2). Auch sonst legt er nicht ansatzweise dar, dass und inwiefern er über einen anderweitigen selbständigen freizügigkeitsrechtlichen Bewilligungsanspruch verfügen könnte.
Im Übrigen erwähnt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde einen Bekannten, der ihn um Hilfe für eine Erfindung gebeten haben soll und von welchem er behauptet, er könne ihm in Brasilien weder beruflich noch anderswie helfen. Damit nimmt er wohl Bezug auf die vorinstanzlichen Ausführungen betreffend die Zumutbarkeit einer Rückkehr nach Brasilien. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass dieser Bekannte ihn in Brasilien nicht unterstützen könnte, genügt dieser Umstand allein nicht, um rechtsgenügend darzutun (Art. 42 Abs. 2 BGG), dass die Vorinstanz Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG verletzt haben könnte, indem sie, insbesondere unter Berücksichtigung der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz von erst gut fünf Jahren sowie mangels gegenteiliger Anhaltspunkte, seine Rückkehr in sein Heimatland als möglich und zumutbar erachtet hat.
5.
5.1. Im Ergebnis entbehrt die Beschwerde offensichtlich einer rechtsgenügenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG). Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten.
5.2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ), was ebenfalls einzelricherlich geschehen kann (Art. 64 Abs. 3 BGG). Umständehalber wird indessen auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf das Fristwiederherstellungsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
4.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
5.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 28. Oktober 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov