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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_543/2025  
 
 
Urteil vom 28. Oktober 2025  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Erbe des A.A.________ nämlich 
Dr. iur. B.A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser, Rechtsanwalt, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. August 2025 (ZL.2024.00055). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Verfügung vom 23. Oktober 2020 verpflichtete die Beschwerdegegnerin B.A.________ als Alleinerbe zur Rückerstattung von Beihilfen und Gemeindezuschüssen in der Höhe von Fr. 139'343.-, welche sein Bruder A.A.________ bis zu dessen Tod rechtmässig bezogen hatte. Auf Einsprache hin reduzierte die Beschwerdegegnerin die Rückerstattungsforderung mit Entscheid vom 9. April 2024 auf Fr. 84'000.-). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 14. August 2025 teilweise gut. Dabei verwarf es die vom Beschwerdeführer vertretene Ansicht, die Rückforderung sei verjährt. Hingegen erachtete es den Nachlass, aus dem die Rückerstattung erbracht werden müsste, für nur unzureichend bestimmt. Es hob den angefochtenen Einspracheentscheid daher auf und wies die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück, damit sie die Höhe des Nachlasses, aus dem die Rückerstattung zu leisten sei, in masslicher Hinsicht ergänzend abkläre und anschliessend über den Umfang der Rückerstattung neu verfüge. 
 
2.  
Rückweisungsentscheide führen begrifflich zu keinem Verfahrensabschluss, weshalb es sich grundsätzlich um Zwischenentscheide handelt (BGE 150 II 346 E. 1.3.4 mit Hinweisen BGE 144 IV 321 E. 2.3 S. 328 f.). Als Endentscheide gelten sie hingegen, wenn der unteren Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der (rechnerischen) Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient (BGE 142 II 20 E. 1.2; 134 II 124 E. 1.3). 
Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen zu tätigen, bevor sie in der Sache neu verfügt. Damit liegt offenkundig kein Endentscheid im Sinne des Dargelegten vor, sondern ein klassischer Rückweisungsentscheid, dessen selbstständige Anfechtbarkeit auf die Fälle von Art. 93 Abs. 1 BGG beschränkt ist. 
 
2.1. Gegen Zwischenentscheide, die nicht die Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), ist die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 BGG nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll, und ist restriktiv zu handhaben (BGE 149 II 170 E. 1.3; 144 III 475 E. 1.2 mit Hinweisen). Die beschwerdeführende Partei hat darzulegen, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.3.3; 150 III 248 E. 1.2; je mit Hinweisen).  
 
2.2. Enthält der Rückweisungsentscheid - wie vorliegend betreffend die Verjährung - materiellrechtliche Vorgaben, können diese allenfalls bei der Behörde, nicht jedoch seitens der Gegenpartei zu einem rechtlich nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG führen. Während die Behörde nämlich dadurch allenfalls gezwungen ist, einen ihrer Ansicht nach rechtswidrigen Entscheid zu erlassen, den sie in der Folge nicht selber anfechten könnte (BGE 144 IV 377 E. 1; 142 V 26 E. 1.2), wird die Gegenpartei diese bei Bedarf gestützt auf Art. 93 Abs. 3 BGG zu einem späteren Zeitpunkt beim Bundesgericht thematisieren können. Damit ist der letztinstanzliche Rechtsschutz hinreichend gewährleistet (dazu insbesondere BGE 142 II 363 E. 1.1 mit Hinweisen). Gegenteiliges wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.  
 
2.3. Ein Eintreten auf die Beschwerde gestützt auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG scheidet ebenfalls aus. Zwar käme es bei einer Gutheissung der Beschwerde wegen eingetretener Verjährung zu einem Endentscheid (Art. 90 BGG). Indessen bliebe damit vorliegend kein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne dieser Bestimmung erspart (vgl. statt vieler: BGE 139 V 99 E. 2.4 oder SVR 2011 IV Nr. 57 [Urteil 8C_958/2010 vom 25. Februar 2011] E. 3.3.2.2). Derartiges wird vom Beschwerdeführer denn auch gar nicht behauptet.  
 
2.4. Erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig und ungenügend begründet, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG.  
 
3.  
Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 28. Oktober 2025 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Viscione 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel