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[AZA 0/2] 
5C.131/1997/sch 
 
          II. Z I V I L A B T E I L U N G  
          ******************************** 
 
28. November 2000  
 
Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivil- 
abteilung, Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Meyer 
und Gerichtsschreiber von Roten. 
 
--------- 
 
In Sachen 
 
Versicherungs-Gesellschaft X.________, 
Gesuchstellerin, Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten 
durch Rechtsanwalt Dr. Rudolf Strehler, Dorfstrasse 21, 
8356 Ettenhausen, 
 
gegen 
 
A.________,  
Gesuchsgegner, Kläger und Berufungsbeklagten, vertreten 
durch Rechtsanwalt Dr. Kaspar Schläpfer, Bahnhofstrasse 49, 
8500 Frauenfeld, 
 
betreffend 
          Revision des bundesgerichtlichen Urteils 
          vom 4. Juni 1996 (5C.60/1996), 
hat sich ergeben: 
 
A.-  
Im Oktober 1993 wurde das bei der Versicherungs-  
Gesellschaft X.________ kaskoversicherte Motorfahrzeug 
Mercedes-Benz 300E des A.________ aus dessen Garage ent- 
fernt. Am 7. September 1994 verurteilte das Bezirksgericht 
Frauenfeld die Versicherungs-Gesellschaft X.________, 
A.________ aus dem Versicherungsvertrag Fr. 74'336.-- 
zuzüglich 5 % Zins seit dem 17. November 1993 zu bezahlen. 
Die Versicherungs-Gesellschaft X.________ konnte damals 
den von ihr geltend gemachten (zivilrechtlichen) Versiche- 
rungsbetrug nicht nachweisen. Das Obergericht des Kantons 
Thurgau bestätigte diesen Entscheid am 28. November 1995. 
Am 4. Juni 1996 wies das Bundesgericht die gegen dieses 
Urteil gerichtete Berufung (5C.60/1996) und die staats- 
rechtliche Beschwerde (5P.115/1996) ab, soweit es darauf 
eintrat. 
 
B.-  
Mit Revisionsgesuch vom 23. Mai 1997 stellte die  
Versicherungs-Gesellschaft X.________ die folgenden Anträge: 
 
       "1. Es seien Ziff. 1-3 des Dispositivs des Urteils 
          der II. Zivilabteilung des Schweizerischen Bun- 
          desgerichtes vom 4. Juni 1996 (5C.60/1996/bie) 
          aufzuheben. 
 
         2.Es sei die Berufung gutzuheissen und es sei die 
          Klage von A.________ abzuweisen. 
 
         3. Es seien die Kosten für die beiden kantonalen 
          und die beiden bundesgerichtlichen Verfahren 
          A.________ zu auferlegen und es sei dieser zu 
          verpflichten, die Versicherungs-Gesellschaft 
          X.________ für diese Verfahren ausserrechtlich 
          zu entschädigen. 
 
         4. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der 
          Gesuchstellerin folgende Beträge zu bezahlen: 
 
          - Fr. 74'336.00 für Leistungen aus Kaskoversiche- 
          rung und Fr. 9'426.20 für Zinszahlungen, abzüg- 
          lich Fr. 10'402.05 für den Resterlös des Fahr- 
          zeuges; 
 
          - Fr. 14'245.75 als Rückerstattung für die von 
          der Gesuchstellerin für sämtliche Verfahren 
          bezahlten Gerichtskosten; 
 
          - Fr. 24'802.55 als Rückerstattung für die von 
          der Gesuchstellerin dem Gesuchsgegner für die 
          bisherigen Verfahren bezahlten Parteientschä- 
          digungen; 
 
          - Fr. 25'887.40 als Parteientschädigung für die 
          bisherigen Gerichtsverfahren; 
 
          zuzüglich 5 % Zins für sämtliche Positionen seit 
          8. Juli 1996, 
 
          unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das 
          vor liegende Verfahren zu Lasten des Gesuchs- 
          gegners." 
 
       Zur Begründung führte die Versicherungs-Gesell- 
schaft X.________ im Wesentlichen aus, B.________ habe nach 
dem bundesgerichtlichen Urteil anlässlich verschiedener Ein- 
vernahmen das Geständnis abgelegt, dass er den fraglichen 
Personenwagen im Auftrag von A.________ ins Ausland verscho- 
ben habe. A.________ stellte den Antrag, auf das Revisions- 
gesuch sei nicht einzutreten, oder es sei abzuweisen, even- 
tuell sei es bis zum Abschluss des Strafverfahrens wegen 
Versicherungsbetrugs einzustellen. Antragsgemäss stellte der 
Instruktionsrichter das Revisionsverfahren ein (Verfügungen 
vom 3. Juli 1997 und vom 18. Januar 1999). 
 
       Am 23. November 1998 verurteilte die bezirksge- 
richtliche Kommission Frauenfeld A.________ wegen Betrugs, 
vollendeten Betrugsversuchs, Irreführung der Rechtspflege 
sowie mehrfacher falscher Beweisaussage als Partei zu einer 
bedingten Gefängnisstrafe von zwölf Monaten. Die Rekurskom- 
mission des Obergerichts des Kantons Thurgau bestätigte den 
Schuldspruch und die Strafe am 17. Juni 1999. Beide Instan- 
zen verwiesen die Geschädigtenforderung auf den Zivilweg. 
C.-  
Am 5. Juli 2000 nahm der Instruktionsrichter das  
Revisionsverfahren wieder auf. Die Versicherungs-Gesell- 
schaft X.________ hielt an ihren Anträgen fest. A.________ 
stellte folgende Begehren: 
 
       "1.Das Revisionsverfahren sei zu sistieren, bis das 
          Bundesgericht über die staatsrechtliche Beschwer- 
          de vom 24.8.2000 von A.________ entschieden hat 
          (und bei Gutheissung der staatsrechtlichen Be- 
          schwerde bis zur definitiven Erledigung des 
          Strafverfahrens gegen A.________). 
 
         2. Die Revisionsbegehren seien abzuweisen. 
 
         3. Eventualiter seien der Gesuchstellerin lediglich 
          Beträge zuzusprechen, die ausgewiesen sind und 
          nicht bereits durch die Kosten- und Entschädi- 
          gungsfolgen des Revisionsurteils selbst geregelt 
          werden (zur Vermeidung einer Doppelbelastung des 
          Gesuchsgegners), und die in Rechtsbegehren Ziff. 4 
          des Revisionsbegehrens verlangten Beträge seien 
          auf jeden Fall um mindestens Fr. 47'527.10 zu 
          reduzieren. 
 
         4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu- 
          lasten der Gesuchstellerin." 
 
       Der Instruktionsrichter stellte das Verfahren am 
7. September 2000 bis zur Erledigung der staatsrechtlichen 
Beschwerde wiederum ein. Das Bundesgericht wies am 31. Okto- 
ber 2000 die gegen das obergerichtliche Urteil vom 17. Juni 
1999 gerichtete staatsrechtliche Beschwerde ab (1P.511/2000). 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:  
 
1.-  
a) Die Gesuchstellerin verlangt die Revision des  
bundesgerichtlichen Urteils vom 4. Juni 1996, mit dem die 
Berufung der Gesuchstellerin, soweit darauf eingetreten 
worden ist, abgewiesen und das Urteil vom 28. November 1995 
bestätigt worden ist. Das Revisionsgesuch in der Sache sel- 
ber hat sich stets gegen den letztinstanzlichen Sachent- 
scheid zu richten. Dies trifft auch dann zu, wenn der be- 
hauptete Revisionsgrund eine Tatfrage betrifft, welche im 
Berufungsverfahren der bundesgerichtlichen Überprüfung 
grundsätzlich entzogen ist (Art. 63 Abs. 2 und Art. 64 OG
und wenn eine neue Beweiswürdigung erfolgen muss, welche im 
Berufungsverfahren ebenfalls unzulässig ist. Das bundesge- 
richtliche Urteil hat im vorliegenden Fall das Urteil des 
Obergerichts ersetzt. Das Revisionsgesuch richtet sich des- 
halb mit Recht weder gegen das oberinstanzliche kantonale 
Urteil noch gegen das im Verfahren der staatsrechtlichen 
Beschwerde ergangene Urteil des Bundesgerichts, sondern 
gegen das bundesgerichtliche Urteil im Berufungsverfahren 
(BGE 118 Ia 366 E. 2 S. 368; 107 Ia 187 E. 1b S. 190 mit 
Hinweisen;  Elisabeth Escher, Revision und Erläuterung, in:  
Prozessieren vor Bundesgericht, 2.A. Basel 1998, S. 280 mit 
Hinweisen;  Georg Messmer/Hermann Imboden, Die eidgenössi-  
schen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, S. 47 und 
S. 52; vgl. auch  Jean-François Poudret, Commentaire de la  
loi fédérale d'organisation judiciaire, V, Bern 1992, N. 4 
zu Art. 143 OG). 
 
       b) Das auf Art. 137 lit. b OG gestützte Revisions- 
gesuch muss binnen 90 Tagen von der Entdeckung des Revi- 
sionsgrundes an anhängig gemacht werden (Art. 141 Abs. 1 
lit. b OG). Im Gesuch ist mit Angabe der Beweismittel der 
Revisionsgrund und dessen rechtzeitige Geltendmachung dar- 
zulegen und anzugeben, welche Abänderung des früheren Ent- 
scheides und welche Rückleistung verlangt wird (Art. 140 
OG). Die Eingabe der Gesuchstellerin entspricht diesen An- 
forderungen. Auf das form- und fristgerecht eingereichte 
Revisionsgesuch ist einzutreten. 
2.-  
Im mit Urteil vom 4. Juni 1996 abgeschlossenen Ver-  
fahren hat als erstellt gegolten, dass dem Gesuchsgegner der 
Mercedes 300E gestohlen worden sei und er daher Anrecht auf 
die vertragsmässige Auszahlung der Versicherungsleistung 
habe. Im rechtskräftigen Strafurteil des Obergerichts vom 
17. Juni 1999 wird gestützt auf die Aussagen von B.________ 
und weitere Elemente festgestellt, der Gesuchsgegner habe 
sich den Mercedes 300E vorsätzlich stehlen lassen, um sich 
von der Gesuchstellerin die Versicherungssumme auszahlen zu 
lassen. Danach habe er wider besseres Wissen bei der Kan- 
tonspolizei Anzeige wegen Diebstahls erstattet. Gestützt 
auf diesen Tatbestand ist der Gesuchsgegner rechtskräftig 
verurteilt worden. 
 
       a) Gemäss Art. 137 lit. b OG ist die Revision eines 
bundesgerichtlichen Entscheids zulässig, "wenn der Gesuch- 
steller nachträglich neue erhebliche Tatsachen erfährt oder 
entscheidende Beweismittel auffindet, die er im früheren 
Verfahren nicht beibringen konnte". Als "neu" gelten Tat- 
sachen, welche sich zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch 
tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirk- 
lichten, jedoch der Gesuchstellerin trotz hinreichender 
Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen 
ferner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die 
tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu ver- 
ändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer 
andern Entscheidung zu führen. Beweismittel haben entweder 
dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen 
Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar 
im früheren Verfahren bekannt waren oder behauptet wurden, 
aber zum Nachteil der Gesuchstellerin unbewiesen blieben. 
Sollen bereits vorgebrachte Tatsachen mit den neuen Mitteln 
bewiesen werden, so hat die Gesuchstellerin auch darzutun, 
dass sie die Beweismittel im früheren Verfahren nicht bei- 
bringen konnte. Entscheidend ist ein Beweismittel, wenn an- 
genommen werden muss, es hätte zu einem andern Urteil ge- 
führt, falls der Richter im Hauptverfahren hievon Kenntnis 
gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel 
nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachver- 
haltsermittlung dient. Ein Revisionsgrund ist deshalb nicht 
schon gegeben, wenn das Gericht bereits im Hauptverfahren 
bekannte Tatsachen möglicherweise unrichtig würdigte. Not- 
wendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, 
weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen nicht bekannt 
waren oder unbewiesen blieben (BGE 108 V 170 E. 1 S. 171; 
110 V 138 E. 2 S. 141 und 291 E. 2a S. 293; vgl. auch 
BGE 118 II 199 E. 5 S. 205; 121 IV 317 E. 2 S. 321 mit 
weiteren Nachweisen). 
 
       b) Bei den zu Gericht gegebenen Aussagen von 
B.________ vom Frühjahr 1997 und dem darauf gestützten 
Strafurteil handelt es sich nicht bloss um eine andere 
Würdigung eines bekannten Sachverhalts, sondern um neue 
Beweismittel, welche den rechtserheblichen Sachverhalt in 
massgeblicher Weise veränderten. Während der Sachentscheid 
im Hauptverfahren davon ausging, dass der Mercedes 300E 
gestohlen wurde, zeigen die Aussagen von B.________ und 
das wesentlich auf diese Aussagen gestützte, überzeugend 
begründete Strafurteil vom 17. Juni 1999, auf dessen Be- 
gründung verwiesen werden kann, dass sich der Gesuchsgegner 
das Fahrzeug vorsätzlich stehlen liess (vgl. Art. 53 Abs. 2 
OR; BGE 125 III 401 E. 3 S. 410;  Max Guldener, Schweizeri-  
sches Zivilprozessrecht, 3.A. Zürich 1979, S. 384 f. lit. e, 
letzter Absatz). Es handelt sich dabei um eine vorbestandene 
Tatsache, welche erst mit den neuen Mitteln bewiesen werden 
konnte. Die Gesuchstellerin konnte diese Beweismittel nicht 
bereits im früheren Verfahren beibringen, da sie damals noch 
nicht vorlagen. Anders wäre zu entscheiden, wenn es die 
Gesuchstellerin im Hauptverfahren pflichtwidrig versäumt 
hätte, die Einvernahme von B.________ zu beantragen. Dies 
wird vom Gesuchsgegner nicht geltend gemacht und dafür be- 
stehen auch keine Anhaltspunkte. 
       c) Die neue Tatsache führt zudem zu einem andern 
Urteil: Gemäss Art. 40 des Bundesgesetzes über den Versiche- 
rungsvertrag vom 2. April 1908 (VVG; SR 221.229.1) ist bei 
betrügerischer Begründung des Versicherungsanspruchs der 
Versicherer gegenüber dem Anspruchsberechtigten an den Ver- 
trag nicht gebunden. Wie ausgeführt (E. 2b soeben), sind die 
subjektiven und objektiven Tatbestandsmerkmale eines zivil- 
rechtlichen Versicherungsbetrugs im Sinne von Art. 40 VVG 
durch das Strafurteil des Obergerichts vom 17. Juni 1999 
erstellt. Das Revisionsgesuch erweist sich daher als begrün- 
det, was die Aufhebung des Urteils vom 4. Juni 1996 zur 
Folge hat. Die Berufung im Verfahren 5C.60/1996 ist gutzu- 
heissen, das obergerichtliche Urteil vom 28. November 1995 
aufzuheben und die Klage abzuweisen. 
 
3.-  
Gemäss Art. 144 Abs. 1 OG entscheidet das Bundesge-  
richt nicht nur in der Sache selber, sondern es entscheidet 
gleichzeitig über die Rückleistung bezüglich Hauptsache und 
Kosten. Entsprechend hat die Gesuchstellerin anzugeben, wel- 
che Rückleistung verlangt wird (Art. 140 OG). 
 
       a) Die Geldleistung aus Kaskoversicherung, zu wel- 
cher die Gesuchstellerin verurteilt worden ist, beträgt 
Fr. 74'336.-- zuzüglich Zinszahlungen von Fr. 9'426.20. 
Diese Beträge hat die Gesuchstellerin aufgrund des rechts- 
kräftigen bundesgerichtlichen Urteils vom 4. Juni 1996 am 
8. Juli 1996 überwiesen, so dass diese antragsgemäss grund- 
sätzlich zurückzuerstatten sind. 
 
       b) Die Gesuchstellerin anerkennt allerdings, aus 
dem Verkauf des wiederaufgefundenen Fahrzeugs am 14. Okto- 
ber 1996 einen Erlös von Fr. 14'792.05 (Verkaufspreis: 
Fr. 26'000.--, Instandstellungsarbeiten der Bahnhof und 
Stadiongarage abzüglich Gutschrift: Fr. 11'207.95) reali- 
siert zu haben, wobei davon noch die Kosten für die Fahr- 
zeugrückschaffung von Fr. 4'390.-- in Abzug zu bringen 
seien. Der Resterlös aus der Verwertung des Fahrzeugs be- 
trägt folglich nach ihrer Auffassung Fr. 10'402.05. Der 
Gesuchsgegner weist demgegenüber darauf hin, dass der 
seinerzeitige Gutachter im Hauptverfahren und gleichzeitig 
spätere Käufer des Fahrzeugs dieses wesentlich höher und 
die Instandstellungskosten wesentlich niedriger geschätzt 
habe. Er habe nicht dafür einzustehen, wenn die Gesuch- 
stellerin das Fahrzeug betriebsintern verschleudere. Obwohl 
das Bundesgericht den Sachverhalt im Revisionsverfahren 
überprüfen und die Beweise würdigen kann, ist eine gewisse 
Zurückhaltung angebracht, weil es grundsätzlich nicht Auf- 
gabe des Bundesgerichts als Berufungsinstanz ist, den Sach- 
verhalt erstinstanzlich festzustellen. Das Bundesgericht 
hat daher die Möglichkeit, die Sache an die Vorinstanz zu- 
rückzuweisen, damit diese den Sachverhalt abkläre und neu in 
der Sache entscheide (  Messmer/Imboden, a.a.O. S. 52 Fn. 44;  
Poudret, N. 2 zu Art. 144 OG, S. 72). Dieses Vorgehen ist im  
vorliegenden Fall angezeigt, allerdings beschränkt auf die 
Frage, welchen Resterlös aus der Verwertung des Fahrzeugs 
sich die Gesuchstellerin anrechnen lassen und welche Zinsen 
der Gesuchsgegner bezahlen muss. 
 
       c) Die Verjährungseinrede des Gesuchsgegners ist 
unbegründet. Dieser macht geltend, die Gesuchstellerin habe 
ihre Rückforderung mit der Revisionseingabe vom 23. Mai 
1997 gestellt und daher spätestens in jenem Zeitpunkt von 
der ungerechtfertigten Bereicherung Kenntnis erhalten. Laut 
Art. 67 OR verjähre der Bereicherungsanspruch mit Ablauf 
eines Jahres, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch 
Kenntnis erhalten habe, in jedem Fall aber mit Ablauf von 
zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs. Am 3. Juli 
1997 habe der Instruktionsrichter des Bundesgerichts die 
Einstellung des Revisionsverfahrens verfügt und erst 1 1/2 
Jahre später die nächste Verfügung erlassen. Damit sei der 
Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verjährt. - Es 
trifft grundsätzlich zu, dass sich die Verjährung des Rück- 
erstattungsanspruchs nach Art. 67 OR und nicht nach Art. 46 
VVG richtet (BGE 42 II 674 E. 2a S. 680), obwohl seit diesem 
alten Entscheid immer mehr auf die vertragliche Verjährung 
abgestellt wird, wo es um Rückerstattung wegen Vertragsver- 
letzungen geht (letztmals zusammenfassend: BGE 126 III 119 
E. 3 S. 121). Die Gesuchstellerin hat indessen den erwähnten 
Betrag nicht ohne Rechtsgrund geleistet, wie dies Vorausset- 
zung der ungerechtfertigten Bereicherung ist, sondern in 
Erfüllung eines rechtskräftigen Urteils (vgl.  Peter Gauch/   
Walter R. Schluep/Jörg Schmid, Schweizerisches Obligationen-  
recht, Allgemeiner Teil, I, 7.A. Zürich 1998, N. 1476 und 
N. 1484 S. 319 f.). Bis zum heutigen Entscheid stand der 
Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung das rechts- 
kräftige bundesgerichtliche Urteil entgegen. Die Gesuchstel- 
lerin hätte daher nicht auf ungerechtfertigte Bereicherung 
klagen können, sondern musste innert der für das Revisions- 
verfahren vorgesehenen Frist das Revisionsgesuch stellen. 
Der Rückerstattungsanspruch entsteht deshalb erst mit dem 
Abschluss des vorliegenden Verfahrens und ist nicht verjährt 
(vgl. BGE 110 II 335 E. 2c S. 339). 
 
4.-  
Für die Neuverlegung und Rückleistung der Kosten  
nach Gutheissung des Revisionsgesuchs (Art. 144 Abs. 1 OG
ergibt sich Folgendes: 
 
       a) Da die Berufung im Verfahren 5C.60/1996 gutge- 
heissen und die Klage abgewiesen wird, hat der Gesuchsgeg- 
ner als damaliger Kläger und Berufungsbeklagter die Kosten 
des Berufungsverfahrens vor Bundesgericht von Fr. 4'000.-- 
zu bezahlen (Art. 156 Abs. 1 OG) und der Gesuchstellerin 
als damaliger Beklagten und Berufungsklägerin ist der ent- 
sprechende Betrag aus der Bundesgerichtskasse zurückzuer- 
statten. Desgleichen ist der Gesuchsgegner als damaliger 
Kläger und Berufungsbeklagter für das Berufungsverfahren 
mit Fr. 5'000.-- entschädigungspflichtig (Art. 159 Abs. 1 
und 2 OG) und hat die ihm im gleichen Umfang zugesprochene 
Parteientschädigung an die Gesuchstellerin als damalige 
Beklagte und Berufungsklägerin zurückzuerstatten (vgl. die 
Ziffern 2 und 3 des Urteils vom 4. Juni 1996). 
 
       b) Das obergerichtliche Urteil vom 28. November 
1995 wird mit der Gutheissung der Berufung im Verfahren 
5C.60/1996 aufgehoben und - durch die Abweisung der Klage - 
abgeändert. Da das Obergericht über die Rückleistung be- 
züglich Hauptsache im gezeigten Rahmen noch zu befinden hat 
(E. 3b hiervor), ist die Sache auch zur Neuverlegung der 
Kosten und Entschädigung für die kantonalen Verfahren erster 
und zweiter Instanz an das Obergericht zurückzuweisen, das 
gleichzeitig über allfällige Rückerstattungsansprüche in 
diesem Punkt zu entscheiden haben wird (vgl. Art. 157 und 
Art. 159 Abs. 6 OGMessmer/Imboden, a.a.O., S. 41/42).  
 
       c) Die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das 
Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde (5P.115/1996) 
bleiben unverändert. Die Gutheissung der Revision gegenüber 
dem Berufungsurteil berührt den Bestand des Beschwerdeur- 
teils nicht (vgl. E. 1a hiervor), mit dem lediglich die 
Verfassungsmässigkeit des angefochtenen kantonalen Urteils 
überprüft und bejaht worden ist (BGE 126 I 43 E. 1c S. 46, 
letzter Absatz; 118 III 37 E. 2a S. 38, je mit Hinweis). 
 
5.-  
Weil das Gesuch gutzuheissen und die Revision zu  
gewähren ist, wird der Gesuchsgegner für das vorliegende 
Verfahren kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 
Abs. 1 und Art. 159 Abs. 1 und 2 OG). 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.-  
Das Revisionsverfahren wird wieder aufgenommen.  
 
2.-  
Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen und das Ur-  
teil des Bundesgerichts vom 4. Juni 1996 (5C.60/1996) auf- 
gehoben. 
 
3.-  
a) Die Berufung im Verfahren 5C.60/1996 wird gutge-  
heissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 
28. November 1995 aufgehoben und die Klage abgewiesen. 
 
       b) Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem 
Kläger auferlegt. Die von der Beklagten im Verfahren 
5C.60/1996 bezahlten Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden 
ihr aus der Bundesgerichtskasse zurückerstattet. 
 
       c) Der Kläger hat die Beklagte für das bundesge- 
richtliche Verfahren 5C.60/1996 mit Fr. 5'000.-- zu ent- 
schädigen und der Beklagten die von ihr bezahlte Partei- 
entschädigung von Fr. 5'000.-- zurückzuerstatten. 
 
4.-  
Die Sache wird zur Bestimmung des Rückerstattungs-  
anspruchs für das Fahrzeug samt Zinsen sowie zur Neuverle- 
gung der Kosten und Entschädigung für das kantonale Verfah- 
ren einschliesslich deren Rückerstattung im Sinne der Erwä- 
gungen an das Obergericht des Kantons Thurgau zurückge- 
wiesen. 
 
5.-  
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird dem Ge-  
suchsgegner auferlegt. 
 
6.-  
Der Gesuchsgegner hat die Gesuchstellerin für das  
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 5'000.-- zu entschädi- 
gen. 
7.-  
Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Ober-  
gericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Privat- 
versicherungswesen schriftlich mitgeteilt. 
 
_____________ 
 
 
Lausanne, 28. November 2000 
 
                    
Im Namen der II. Zivilabteilung  
                    
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS  
Der Präsident: 
 
                                         
Der Gerichtsschreiber: