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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
H 93/02 
 
Urteil vom 28. November 2002 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiberin Riedi Hunold 
 
Parteien 
Firma P.________ AG, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Ausgleichskasse des Basler Volkswirtschaftsbundes, Viaduktstrasse 42, 4051 Basel, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Kantonale Rekurskommission für die Ausgleichskassen und IV-Stellen,. Basel 
 
(Entscheid vom 8. Februar 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 13. September 2001 forderte die Ausgleichskasse des Basler Volkswirtschaftsbundes (nachfolgend: Ausgleichskasse) von der Firma P.________ AG Verzugszinsen von Fr. 1'411.05 infolge nicht fristgemässer Begleichung der Jahresabrechnung 2000. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies die Kantonale Rekurskommission für die Ausgleichskassen und die IV-Stellen (heute: Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt) mit Entscheid vom 8. Februar 2002 ab. 
C. 
Die Firma P.________ AG führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, es seien der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und sie von der Zahlung der Verzugszinsen an die Ausgleichskasse zu befreien. 
 
Ausgleichskasse und Bundesamt für Sozialversicherung schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
2. 
Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass sie am 23. März 2001 die ausstehenden Prämien für das Jahr 2000 gemäss Rechnung vom 23. Februar 2001 bezahlt habe und an diesem Tag der erwähnte Betrag auf ihrem Konto belastet worden sei. Somit habe sie dem Wortlaut von Art. 41bis Abs. 1 lit. c AHVV Folge geleistet und erachte es als unannehmbar, mit einem Verzugszins bestraft zu werden, wenn die Post die Zahlungsübermittlung erst nach drei bis fünf Arbeitstagen vornehme. 
3. 
3.1 Nach Art. 41bis Abs. 1 lit. c AHVV sind Verzugszinsen zu entrichten auf auszugleichenden Lohnbeiträgen, die nicht innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung geleistet werden. Der Zinsenlauf beginnt mit der Rechnungsstellung durch die Ausgleichskasse und endet mit der vollständigen Bezahlung der Beiträge (Art. 41bis Abs. 2 AHVV). Als bezahlt gelten die Beiträge mit dem Zahlungseingang bei der Ausgleichskasse (Art. 42 Abs. 1 AHVV). Art. 41bis Abs. 1 lit. c und Abs. 2 sowie Art. 42 AHVV stützen sich auf Art. 14 Abs. 4 lit. e AHVG ab, mit welchem der Gesetzgeber den Bundesrat beauftragte, Vorschriften über die Verzugszinsen zu erlassen. Zu prüfen ist die Gesetz- und Verfassungsmässigkeit dieser Verordnungsnormen. 
3.2 Nach der Rechtsprechung kann das Eidgenössische Versicherungsgericht Verordnungen des Bundesrates grundsätzlich, von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen, auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüfen. Bei (unselbstständigen) Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen, prüft es, ob sie sich in den Grenzen der dem Bundesrat im Gesetz eingeräumten Befugnisse halten. Wird dem Bundesrat durch die gesetzliche Delegation ein sehr weiter Spielraum des Ermessens für die Regelung auf Verordnungsebene eingeräumt, muss sich das Gericht auf die Prüfung beschränken, ob die umstrittenen Verordnungsvorschriften offensichtlich aus dem Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenzen herausfallen oder aus andern Gründen verfassungs- oder gesetzwidrig sind. Es kann jedoch sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen und es hat auch nicht die Zweckmässigkeit zu untersuchen. Die vom Bundesrat verordnete Regelung verstösst allerdings dann gegen Art. 8 Abs. 1 BV, wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt, wenn sie sinn- oder zwecklos ist oder wenn sie rechtliche Unterscheidungen trifft, für die sich ein vernünftiger Grund nicht finden lässt. Gleiches gilt, wenn die Verordnung es unterlässt, Unterscheidungen zu treffen, die richtigerweise hätten berücksichtigt werden sollen (BGE 128 II 40 Erw. 3b, 128 IV 180 Erw. 2.1, 127 V 7 Erw. 5a, je mit Hinweisen). 
3.3 Geldschulden sind grundsätzlich Bringschulden. Der Schuldner hat die Leistung am Wohnort oder Geschäftssitz des Gläubigers zu erbringen. Dies bedeutet, dass derjenige Schuldner, der zur Zahlung Buch- oder Giralgeld verwendet, in der Zeitspanne zwischen Zahlungsauftrag und Erfüllung das Verzögerungs- und Verlustrisiko trägt (Art. 74 Abs. 2 Ziff. 1 OR; BGE 124 III 117 Erw. 2a, 119 III 234 Erw. 2; vgl. auch Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band II, 7. Aufl., Rz 2360 ff.). 
Unter der Geltung des bin 31. Dezember 2000 in Kraft gestandenen Art. 41bis Abs. 3 AHVV, worin verschiedene Fälle der Beendigung des Verzugszinsenlaufes geregelt waren, entschied das Eidgenössische Versicherungsgericht, dass als Zeitpunkt der Zahlung nicht das Datum der Einzahlung durch den Beitragspflichtigen, sondern dasjenige des Zahlungseingangs bei der Verwaltung gelte (nicht veröffentlichtes Urteil Sch. vom 3. April 1997, H 347/96). Diese Rechtsprechung wurde mit dem am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Art. 42 Abs. 1 AHVV gesetztes Recht (AHI 2000 S. 132). Diese Regelung hält sich demnach im Rahmen des dem Bundesrat gestützt auf Art. 14 Abs. 4 lit. e AHVG zustehenden weiten Ermessensspielraums (BGE 110 V 257 Erw. 4b; ZAK 1990 S. 285 Erw. 4b/dd, je mit Hinweisen), ist weder sinn- noch zwecklos und trifft keine Unterscheidungen, für welche sich keine vernünftigen Gründe finden liessen. Die vom Bundesrat erlassene Verzugszinsregelung ist demnach gesetzes- und verfassungskonform. 
4. 
Die Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach die Verzugszinsforderung insoweit ungerechtfertigt sei, als sie die Beiträge rechtzeitig geleistet habe und mit einem Verzugszins bestraft werde, ist daher nicht stichhaltig. Die Zahlung gemäss Rechnung vom 23. Februar 2001 ging erst am 28. März 2001, somit nach Ablauf von 30 Tagen seit Rechnungsstellung, bei der Ausgleichskasse ein. Da die Pflicht zur Entrichtung von Verzugszinsen verschuldensunabhängig ist, hat die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall ungeachtet der Ursache der Verzögerung Verzugszinsen zu bezahlen. Unerheblich ist auch, ob sie während der Verzugsdauer aus dem Gegenwert der Beitragsschuld tatsächlich Nutzen in der Höhe des gesetzlichen Verzugszinssatzes gezogen hat. 
5. 
Weil nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen streitig ist, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Die Gerichtskosten sind von der unterliegenden Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 28. November 2002 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: