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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
B 25/06 
 
Urteil vom 28. November 2006 
I. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari, Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Kernen; Gerichtsschreiber Flückiger 
 
Parteien 
Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensver-sicherungs-Gesellschaft, Bleicherweg 19, 8002 Zürich, Beschwerdeführerin, vertreten durch die Gesellschaft X.________, 
 
gegen 
 
K.________, 1959, Beschwerdegegner 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, Givisiez 
 
(Entscheid vom 22. Dezember 2005) 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Der 1959 geborene K.________ war zwischen Juni 1992 und April 1997 jeweils während eines Teils des Jahres im Rahmen einer Saisonniertätigkeit als Marmorist bei der Firma A.________ angestellt. Die Arbeitgeberin war für die berufliche Vorsorge ihrer Angestellten der Sammelstiftung BVG der Elvia Leben, Schweizerische Lebensversicherungs-Gesellschaft (heute: Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft, nachfolgend: Sammelstiftung), angeschlossen. 
 
Die IV-Stelle des Kantons Freiburg sprach K.________ mit Verfügung vom 15. September 1999 für die Zeit ab 1. Mai 1996 eine halbe Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 60 % zu. Die Sammelstiftung erkannte ihm, nachdem er zuvor seit Mai 1995 Krankentaggelder bezogen hatte, ab 1. Mai 1997 eine halbe Invalidenrente der beruflichen Vorsorge nebst fünf Kinder-Invalidenrenten zu (Brief vom 5. Oktober 1999). Der Rentenberechnung legte sie einen Jahreslohn von Fr. 36'450.- und den Versicherungsbeginn 1. April 1993 zu Grunde. 
 
Am 17. Februar 2000 liess K.________ Klage erheben mit dem Rechtsbegehren, die ihm von der Sammelstiftung zugesprochene Rente sei zu erhöhen. Für die Berechnung sei von einem höheren und zudem auf 12 Monate umgerechneten koordinierten Lohn sowie vom Versicherungsbeginn 15. Juni 1992 auszugehen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg hiess die Klage gut und verpflichtete die Sammelstiftung, die Invalidenrente und die Kinderrenten im Sinne der Erwägungen neu zu berechnen (Entscheid vom 8. Mai 2003). 
 
Das durch Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Sammelstiftung angerufene Eidgenössische Versicherungsgericht hob mit Urteil vom 17. Dezember 2003 den kantonalen Entscheid vom 8. Mai 2003 auf und wies die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen über die Klage neu entscheide. 
 
B. 
Am 22. Dezember 2005 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg die Klage wiederum gut. Es verpflichtete die Sammelstiftung, die Invalidenrente und die Kinderrenten im Sinne der Erwägungen neu zu berechnen. 
 
C. 
Die Sammelstiftung erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, soweit das bis zum Beginn des Anspruchs auf die Invalidenrente erworbene Altersguthaben einen höheren Betrag ergebe als Fr. 4815.35, soweit die Summe der Altersgutschriften für die bis zur Pensionierung fehlenden Jahre einen höheren Betrag ergebe als Fr. 78'761.- sowie soweit dem Beschwerdegegner länger als bis 31. Mai 2001 (eventuell: 31. August 2001) ein Anspruch auf Invalidenrentenleistungen der Beschwerdeführerin zugestanden werde. 
 
K.________ und das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über das intertemporale Recht (Übergangsbestimmungen der Änderungen vom 3. Oktober 2003 [1. BVG-Revision], lit. f [Anhang zum BVG]; BGE 127 V 467 Erw. 1; vgl. auch BGE 130 V 447 Erw. 1.2.1) und die Berechnung der Invalidenrente im Rahmen der obligatorischen beruflichen Vorsorge (Art. 24 Abs. 2 und 3 BVG in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
2. 
Das kantonale Gericht gelangte zum Ergebnis, es stehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdegegner das saisonale Arbeitsverhältnis vor dem 3. Mai 1995 angetreten habe, somit bei Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit berufsvorsorgerechtlich versichert gewesen sei und deshalb grundsätzlich eine Invalidenrente der Beschwerdeführerin beanspruchen könne. Die entsprechende Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden und wird auch in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht bestritten. Gleiches gilt hinsichtlich der Rentenabstufung (halbe Rente) und des Anspruchsbeginns am 1. Mai 1996 mit Aufschub bis 1. Mai 1997 sowie des Versicherungsbeginns am 15. Juni 1992. Streitig und zu prüfen sind demgegenüber die Berechnung der Rente und die Dauer des Rentenanspruchs. 
 
3. 
Umstritten sind zunächst die Modalitäten der Rentenberechnung. 
 
3.1 Gemäss Art. 24 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 BVG in der hier anwendbaren, bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung berechnet sich die jährliche BVG-Invalidenrente ausgehend von einem Betrag, welcher sich zusammensetzt aus dem Altersguthaben, das der Versicherte bis zum Beginn des Rentenanspruchs erworben hat, und der Summe der Altersgutschriften für die bis zum Rentenalter fehlenden Jahre, ohne Zinsen. Der Beginn des Rentenanspruchs ist für diese Berechnung auf den 1. Mai 1996 (Anspruchsbeginn gemäss Art. 26 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) anzusetzen, woran der gestützt auf Art. 26 Abs. 2 BVG in Verbindung mit Art. 27 BVV 2 erfolgte Aufschub bis Ende April 1997 nichts ändert (BGE 129 V 26 Erw. 5 am Ende). Für die Rentenberechnung massgebend ist demnach das Altersguthaben, welches der Beschwerdegegner bis zum 1. Mai 1996 erworben hat, zuzüglich der Summe der unverzinsten Altersgutschriften für die bis zum Rentenalter fehlenden Jahre. 
3.2 
3.2.1 Das bis zum 1. Mai 1996 erworbene Altersguthaben besteht gemäss Art. 15 Abs. 1 BVG aus den Altersgutschriften samt Zinsen für die Zeit, während der der Versicherte der Vorsorgeeinrichtung angehört hat (eingebrachte Altersguthaben, auf welche Art. 15 Abs. 1 lit. b BVG Bezug nimmt, existieren nicht). Die Altersgutschriften werden jährlich in Prozenten des koordinierten Lohns berechnet (Art. 16 BVG). 
Obligatorisch berufsvorsorgerechtlich versichert sind gemäss Art. 7 Abs. 1 BVG Arbeitnehmer, welche bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn beziehen, der einen bestimmten Mindestbetrag übersteigt. Das Reglement der Beschwerdeführerin bezeichnet zulässigerweise (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 BVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. b BVV 2) als effektiven Jahreslohn den AHV-Lohn des Vorjahres, unter Berücksichtigung der für das laufende Jahr bereits beschlossenen Änderungen. Zu versichern ist derjenige Teil des Jahreslohnes, welcher den Mindestbetrag übersteigt, aber unter einem bestimmten Höchstbetrag liegt. Dieser Teil wird koordinierter Lohn genannt (Art. 8 Abs. 1 BVG). Unter dem Titel "Jahreslohn in Sonderfällen" bestimmt Art. 2 BVV 2 (in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung; die Bestimmung ist gesetzmässig, SZS 1991 S. 30 Erw. 3a), wenn der Arbeitnehmer weniger als ein Jahr lang bei einem Arbeitgeber beschäftigt sei, gelte als Jahreslohn der Lohn, den er bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde. Gemäss Art. 11 Abs. 4 lit. c BVV 2 sind einem Versicherten, der während des Jahres in die Vorsorgeeinrichtung eintritt, am Ende des Kalenderjahres die unverzinsten Altersgutschriften für den Teil des Jahres gutzuschreiben, während dem er der Vorsorgeeinrichtung angehörte. 
3.2.2 Das kantonale Gericht hat erwogen, zur Ermittlung des koordinierten Lohns (auf dem die Altersgutschriften berechnet werden) müsse der reglementarisch definierte massgebende Lohn gemäss Art. 2 BVV 2 auf ein Jahr umgerechnet und um den Koordinationsabzug reduziert werden. Auf dem resultierenden Betrag seien anschliessend die Altersgutschriften zu berechnen und dem Versicherten nach Art. 11 Abs. 4 BVV 2 anteilsmässig auf Grund der effektiven Beschäftigungsdauer gutzuschreiben. Das Altersguthaben sei ausserdem gemäss Art. 12 BVV 2 zu verzinsen. 
 
Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, Art. 2 BVV 2 beziehe sich einzig auf die Beurteilung der Frage, ob eine Person den Mindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 BVG erreiche und demzufolge dem Obligatorium unterstehe. Dagegen äussere sich die Bestimmung nicht zur Berechnung des koordinierten Lohns. Dieser sei auf Grund des tatsächlich erzielten Verdienstes zu ermitteln und gegebenenfalls auf das Minimum gemäss Art. 8 Abs. 2 BVG zu erhöhen. 
3.2.3 Das BSV hat sich in ZAK 1985 S. 362 ff. unter dem Titel "Probleme im Zusammenhang mit der Unterstellung im BVG" zur Auslegung der genannten Bestimmungen geäussert. Es hielt anhand eines Beispiels fest, der Verdienst eines Saisonniers sei zunächst gemäss Art. 2 BVV 2 auf ein Jahr hochzurechnen und anschliessend um den Koordinationsabzug zu vermindern; das Ergebnis sei mit dem Prozentsatz nach Art. 16 BVG zu multiplizieren; der so ermittelte Wert sei zur Berechnung der Altersgutschrift auf die am ganzen Jahr gemessene Beschäftigungsdauer zu reduzieren (ZAK 1985 S. 368). Dieses Vorgehen entspricht demjenigen, welches das kantonale Gericht beschrieben hat. Es wird durch den Wortlaut der Bestimmungen nahegelegt, verwenden doch sowohl Art. 2 BVV 2 und Art. 7 Abs. 1 BVG als auch in Art. 8 Abs. 1 BVG den Begriff "Jahreslohn" (französischer Text: salaire annuel; italienischer Text: salario annuo). Auch in der Lehre wird dieselbe Lösung als richtig angesehen (Carl Helbling, Personalvorsorge und BVG, 8. Auflage, Bern 2006, S. 787). 
 
Im Rahmen der am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen 1. BVG-Revision wurde mit dem neu gefassten Art. 2 Abs. 2 BVG die bisher in Art. 2 BVV 2 enthaltene Regelung auf Gesetzesstufe verankert. Die Botschaft des Bundesrates vom 1. März 2000 (BBl 2000 2637 ff.) hält dazu fest (BBl 2000 2689 oben): "In diesen Fällen wird der tatsächlich erzielte Lohn und damit der koordinierte Lohn auf einen hypothetischen Jahreslohn im Sinne der genannten Bestimmungen umgerechnet" (im gleichen Sinn der französische [FF 2000 2547] und, noch deutlicher, der italienische Text [FF 2000 2393]). Der Bundesrat nahm somit ebenfalls an, die Sonderregelung bezüglich des Jahreslohns bei unterjährigen Arbeitsverhältnissen beeinflusse die Berechnung des koordinierten Lohns. Eine Änderung der Rechtslage wurde mit der Übernahme in das BVG nicht angestrebt; vielmehr sollte einem Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Ständerates vom 7. April 1995 (BBl 1995 IV 1239 ff.), welcher eine Regelung dieser Frage auf Gesetzesebene verlangt hatte (BBl 1995 IV 1249 f., 1259), Rechnung getragen werden (vgl. BBl 2000 1288 f.). Die Ausführungen in der Botschaft können somit als Ausdruck der gesetzgeberischen Auffassung gelten, der neu gefasste, in den parlamentarischen Beratungen nicht diskutierte Art. 2 Abs. 2 BVG sei ebenso wie der bisherige Art. 2 BVV 2 im Sinne des zitierten Aufsatzes des BSV auszulegen. Angesichts dieser deutlichen Aussagen zum Bedeutungsgehalt der Verordnungs- und der sie ablösenden Gesetzesbestimmung besteht kein Raum für die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretene Auffassung, welche zur Folge hätte, dass Personen, die nur während eines Teils des Jahres in der Schweiz obligatorisch nach BVG versichert sind, weit überproportionale berufsvorsorgerechtliche Einbussen in Kauf nehmen müssten. Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf BGE 129 V 15 verfängt nicht, hat doch das Eidgenössische Versicherungsgericht in diesem eine andere Konstellation betreffenden Urteil nach Hinweis auf die zitierten Literaturstellen (BGE 129 V 22 Erw. 3c/aa) ebenfalls eine Hochrechnung des Lohns auf ein Jahr vorgenommen (BGE 129 V 23 Erw. 3c/cc). Dem Standpunkt der Beschwerdeführerin kann daher in Bezug auf die Ermittlung des bis zum 1. Mai 1996 erworbenen Altersguthabens (Art. 24 Abs. 2 lit. a BVG) nicht gefolgt werden. Der kantonale Entscheid ist insoweit korrekt. 
 
3.3 Zu bestimmen bleibt der zweite Teilbetrag des der Invalidenrente zu Grunde zu legenden Altersguthabens. Dieser entspricht der Summe der Altersgutschriften für die bis zum Rentenalter fehlenden Jahre, ohne Zinsen (Art. 24 Abs. 2 lit. b BVG), wobei diese Altersgutschriften auf dem koordinierten Lohn des Versicherten während seines letzten Versicherungsjahres in der Vorsorgeeinrichtung berechnet werden (Art. 24 Abs. 3 BVG). Der koordinierte Lohn während des letzten Versicherungsjahres entspricht dem koordinierten Jahreslohn, der für die Altersgutschriften festgelegt wurde (Art. 18 Abs. 1 BVV 2). Auch diesbezüglich ist dem kantonalen Gericht beizupflichten, welches wiederum in der dargestellten Weise (Erw. 3.2.2) vorging. 
 
3.4 Die Vorinstanz hat weiter festgehalten, die Vorsorgeeinrichtung habe auf den geschuldeten Leistungen ab 16. Februar 2000 (Datum der Klageeinleitung) einen Verzugszins von 5 % pro Jahr zu bezahlen. Diese Beurteilung stimmt mit der Rechtsprechung (BGE 119 V 135 Erw. 4c und d) überein und ist korrekt. Es ist nicht ersichtlich, warum die Behandlung dieser Frage im Rahmen des vorinstanzlichen Entscheids unzulässig sein sollte. 
 
3.5 Die konkrete betragsmässige Berechnung der Leistungen hat auf Grund des durch das kantonale Gericht gewählten Vorgehens bisher nicht stattgefunden. Sie wird - unter Einbezug der Frage nach einer möglichen Kürzung zufolge Überentschädigung - noch vorzunehmen sein. 
 
4. 
4.1 Die Beschwerdeführerin macht des Weiteren geltend, der Beschwerdegegner habe ab 21. Mai 2001 wieder vollschichtig gearbeitet (bis Ende April 2002 in der Z.________ AG mit einem Verdienst für die Zeit von Juni 2001 bis April 2002 von insgesamt Fr. 42'276.-; ab 1. Mai 2002 bei der Y.________ GmbH mit einem Monatslohn von Fr. 5500.- pro Monat). Ab 3. Februar 2003 sei er arbeitslos gewesen und habe bis mindestens August 2003 Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezogen. Die Invalidenleistungen der Beschwerdeführerin seien somit - zufolge Wegfalls der Invalidität im Mai 2001 - ab 1. Juni 2001, spätestens aber 1. September 2001 nicht mehr geschuldet. Aus den IV-Akten ergebe sich zudem, dass der Beschwerdegegner in seinen verschiedenen Anstellungen mehrere Arbeitsunfälle erlitten und Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung bezogen habe. Warum die Eidgenössische Invalidenversicherung unter diesen Umständen ihre Leistungen erst mit Verfügung vom 4. März 2005 auf den 30. April 2005 eingestellt habe, sei nicht nachvollziehbar und offensichtlich nicht haltbar. Die Beschwerdeführerin sei an diesen Entscheid nicht gebunden. 
 
4.2 Das kantonale Gericht hat in diesem Zusammenhang erwogen, die Entscheidungen der Organe der IV seien für die Vorsorgeeinrichtung verbindlich. Eine vorzeitige Einstellung komme deshalb nicht in Frage, zumal die Akten keine Anhaltspunkte für eine Rentenrevision enthielten. 
4.3 
4.3.1 Analog zu den Renten der Eidgenössischen Invalidenversicherung sind auch jene der (hier allein zur Diskussion stehenden) obligatorischen beruflichen Vorsorge im Rahmen einer Revision anzupassen oder aufzuheben, wenn sich die Verhältnisse in anspruchsrelevanter Weise verändert haben (Thomas Locher, Revision der Invalidenrente - Diskussion aktueller Fragestellungen [materiellrechtliche und formellrechtliche Aspekte], in: René Schaffhauser/Ueli Kieser [Hrsg.], Invalidität im Wandel, St. Gallen 2005, S. 113 ff., 115 f.; Roman Schnyder, Rechtsfragen der Invalidenrentenanpassung in der beruflichen Vorsorge, in: René Schaffhauser/Hans Schlauri [Hrsg.], Die Revision von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 151 ff., 169). Für den Fall der Aufhebung ergibt sich dies bereits aus Art. 26 Abs. 3 Satz 1 BVG, wonach der Rentenanspruch mit dem Wegfall der Invalidität erlischt. Laut einer Lehrmeinung ist zumindest im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge massgebend, dass und wie die Invalidenversicherung entscheidet. Die entsprechend der Rentenrevision der IV festgelegte neue Rente respektive der Wegfall einer Rente seien in der Folge von der Vorsorgeeinrichtung nachzuvollziehen. Wenn sich ein Entscheid der IV hinauszögere oder offensichtlich falsch ausgefallen sei, bestehe die Bindungswirkung nicht und die Vorsorgeeinrichtung könne entsprechend ihren Feststellungen verfahren (Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, S. 352 Rz 950). 
4.3.2 Nach der Rechtsprechung ist ein Entscheid der IV-Stelle für die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge verbindlich, sofern die Vorsorgeeinrichtung durch Eröffnung der entsprechenden Verfügung in das IV-rechtliche Verfahren einbezogen wurde und soweit die konkrete Fragestellung für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung entscheidend war. Diese Bindungswirkung findet ihre positivrechtliche Grundlage in den Art. 23, 24 Abs. 1 und 26 Abs. 1 BVG (vorliegend relevant ist je die bis 31. Dezember 2004 gültig gewesene Fassung), welche an die Regelung des IVG anknüpfen oder diese übernehmen. Die Orientierung an der IV bezieht sich insbesondere auf die sachbezüglichen Voraussetzungen des Rentenanspruchs, die Rentenhöhe und den Rentenbeginn. Mit der Bejahung der Bindungswirkung wird einerseits eine gewisse (nicht uneingeschränkte) materiellrechtliche Koordinierung zwischen erster und zweiter Säule angestrebt. Andererseits sollen die Organe der beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freigestellt werden (zum Ganzen BGE 132 V 4 f. Erw. 3.2). Es stellt sich die Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit die Entscheide der IV-Stelle auch in Bezug auf spätere Änderungen des Rentenanspruchs (hier steht konkret eine Aufhebung zur Diskussion) vorsorgerechtliche Verbindlichkeit entfalten. 
4.3.3 Eine sowohl den Grundsatz als auch die zeitliche Wirkung erfassende Bindung der Vorsorgeeinrichtung an eine Rentenherabsetzung oder -aufhebung durch die IV-Stelle ist nur dann denkbar, wenn sich eine solche im Bereich des BVG nach denselben Regeln richtet, wie sie für die Invalidenversicherung gelten. Die Beschwerdeführerin bestreitet dies und lässt geltend machen, der bereits zitierte Art. 26 Abs. 3 Satz 1 BVG lasse den Rentenanspruch "mit dem Wegfall der Invalidität" erlöschen. Diese Formulierung bedeutet jedoch keinen prinzipiellen inhaltlichen Unterschied gegenüber den für die Invalidenversicherung massgebenden Normen (bis 31. Dezember 2002: Art. 41 IVG; seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG). Denn auch letztere verlangen eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades, für die Rentenaufhebung somit den Wegfall der anspruchsspezifischen Invalidität. In Art. 88a IVV wird konkretisiert, welche Dauer oder Intensität die Sachverhaltsänderung aufweisen muss, um revisionsrechtlich relevant zu werden. Dabei handelt es sich letztlich um Konkretisierungen des für den Rentenanspruch massgebenden Invaliditätsbegriffs. Deshalb rechtfertigt sich eine analoge Übertragung der entsprechenden Regelung auf die Renten der obligatorischen beruflichen Vorsorge. 
4.3.4 Art. 88a IVV legt auch die zeitlichen Wirkungen der Rentenanpassung fest, falls diese im Rahmen einer Befristung oder Abstufung, also gleichzeitig (vgl. dazu BGE 131 V 165 f. Erw. 2.3) mit der Rentenzusprechung erfolgt (BGE 109 V 127 f. Erw. 4b, 106 V 16 f. Erw. 3a; AHI 2001 S. 278 Erw. 1a mit Hinweisen [= Urteil P. vom 22. August 2001, I 11/00]). Wird dagegen eine zugesprochene Rente revisionsweise abgeändert, richtet sich der Anpassungszeitpunkt nach Art. 88bis IVV. Gleiches gilt, wenn der Anspruch als solcher unbestrittenermassen entstanden ist und das Ausbleiben der entsprechenden Verfügung einzig auf der Klärung anderer Punkte (z.B. Rentenberechnung) beruht (BGE 106 V 17 f. Erw. 3b; nicht veröffentlichtes Urteil B. vom 21. September 1988, I 535/87, Erw. 1). Im vorliegenden Fall hat die IV-Stelle eine Rente rechtskräftig zugesprochen, und auch der ursprüngliche Rentenanspruch gegenüber der Beschwerdeführerin ist im Grundsatz unbestritten. Falls sich die berufsvorsorgerechtliche Beurteilung auch insoweit an der IV zu orientieren hat, ist demzufolge Art. 88bis IVV massgebend. 
4.3.5 Gemäss Art. 88bis Abs. 2 IVV erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung in der Regel nicht rückwirkend, sondern frühestens auf den ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats (lit. a). Eine Ausnahme gilt dann, wenn die versicherte Person die Leistung unrechtmässig erwirkt hat oder der ihr gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (lit. b). Diese Regelung betrifft - anders als Art. 88a IVV - nicht die Umschreibung der relevanten Invalidität. Stattdessen wird im Wesentlichen auf verfahrensrechtliche Faktoren abgestellt: Die rechtskräftig zugesprochene Rente ist zwar einer revisionsweisen Abänderung zugänglich; die versicherte Person soll jedoch, wenn sie sich pflichtgemäss verhalten hat, darauf vertrauen können, dass eine Aufhebung oder Herabsetzung nicht rückwirkend, sondern nur für die Zukunft erfolgt (vgl. ZAK 1986 S. 636 Erw. 2a). Die Leistungsentscheide im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge ergehen nicht in Verfügungsform. Sie sind jedoch als Äusserungen einer öffentlichrechtlich tätigen Verwaltungseinheit zu betrachten und daher geeignet, einen bestimmten Vertrauensschutz zu begründen (Roman Schnyder, Rechtsfragen der Invalidenrentenanpassung in der beruflichen Vorsorge, in: René Schaffhauser/Franz Schlauri [Hrsg.], Die Revision von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 151 ff., 162 f.). Es rechtfertigt sich daher, für die Belange des BVG ebenfalls vom Prinzip der Nichtrückwirkung einer revisionsweisen Rentenaufhebung oder -herabsetzung auszugehen und die Regelung von Art. 88bis Abs. 2 IVV als massgebend zu betrachten. Allerdings kommt nur eine analogieweise Anwendung der dort statuierten Grundsätze in Frage. In deren Rahmen kann nun aber nicht allein entscheidend sein, wann die IV-Stelle ihre Verfügung erlässt und ob die versicherte Person ihrer Meldepflicht gegenüber der IV nachgekommen ist. Denn diese Faktoren liegen regelmässig ausserhalb des Einflussbereichs der Vorsorgeeinrichtung und können dieser nicht zugerechnet werden. Sie muss stattdessen über den - ebenfalls zulässigen - Nachvollzug der Entscheide der IV-Stelle hinaus die Möglichkeit haben, ihrerseits Abklärungen zu treffen. Falls diese zum Ergebnis führen, die Voraussetzungen einer Rentenaufhebung (analoge Anwendung von alt Art. 41 IVG bzw. Art. 17 Abs. 1 ATSG, jeweils in Verbindung mit Art. 88a IVV) seien erfüllt, ist die Vorsorgeeinrichtung ihrerseits befugt, die Rente mit Wirkung auf den ersten Tag des zweiten der Zustellung der entsprechenden Mitteilung folgenden Monats (vgl. Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV) einzustellen. Dies setzt aber voraus, dass der Versicherte seiner Meldepflicht nachgekommen ist, da eine Abklärung seitens der Vorsorgeeinrichtung diese Pflicht nicht zu ersetzen vermag. Was die Analogie zu der in Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV vorgesehenen rückwirkenden Aufhebung bei Verletzung der Meldepflicht anbelangt, trifft die versicherte Person gemäss einer Lehrmeinung nicht nur gegenüber der IV-Stelle, sondern auch gegenüber der eine Rente ausrichtenden Vorsorgeeinrichtung die Pflicht zur Meldung aller anspruchsrelevanten Veränderungen, auch wenn diese Verpflichtung im Reglement nicht erwähnt wird (Roman Schnyder, Das nichtstreitige Entscheidverfahren in der beruflichen Vorsorge, in: René Schaffhauser/Franz Schlauri [Hrsg.], Verfahrensfragen in der Sozialversicherung, St. Gallen 1996, S. 99 ff., 137 f.; derselbe, Das nichtstreitige Verfahren in der beruflichen Vorsorge, Aachen 1996, S. 134). Ob dieser Auffassung auch bei Fehlen einschlägiger reglementarischer Bestimmungen ohne Einschränkung beigepflichtet werden kann, muss vorliegend nicht entschieden werden. Denn das Reglement der Beschwerdeführerin über die Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenvorsorge gemäss Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (BVG) zugunsten des Personals der A.________, gültig ab 1. Januar 1991, statuiert in Ziffer 37.1 ausdrücklich eine Verpflichtung der versicherten Person, der Stiftung "unverzüglich alle Ereignisse zu melden, welche Auswirkungen auf die Versicherung haben", wobei als Beispiel die Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit von Personen genannt wird, für welche Invaliditätsleistungen gewährt werden. Im Fall der Verletzung einer derartigen Meldepflicht ist die Vorsorgeeinrichtung in Analogie zu Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV als befugt anzusehen, eine Rente rückwirkend auf den Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung herabzusetzen oder aufzuheben. 
 
4.4 Auf Grund der Akten lässt sich nicht zuverlässig beurteilen, ob der Beschwerdegegner die reglementarische Meldepflicht verletzt hat und ob die Meldung gegebenenfalls schuldhaft unterblieben ist (vgl. dazu BGE 118 V 218 Erw. 2a mit Hinweis; SVR 1995 IV Nr. 58 S. 166 Erw. 2a). Damit bleibt auch unklar, ob die Beschwerdeführerin berechtigt ist, ihre Rente bereits auf einen früheren Zeitpunkt als die IV-Stelle einzustellen. Die Sache ist daher an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie diesbezüglich - soweit erforderlich, unter Inanspruchnahme der Mitwirkungspflicht des Beschwerdegegners - ergänzende Abklärungen vornehme. 
 
5. 
Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in Bezug auf die vom kantonalen Gericht dargelegten Grundlagen der Rentenberechnung unbegründet. Hinsichtlich der Frage nach einer allfälligen vorzeitigen Einstellung der Rente ist die Sache dagegen zur Ergänzung der Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dies entspricht einer teilweisen Gutheissung. 
 
6. 
Das Verfahren hat Versicherungsleistungen zum Gegenstand und ist deshalb kostenlos (Art. 134 OG). Anspruch auf eine Parteientschädigung haben weder die teilweise obsiegende Beschwerdeführerin (Art. 159 Abs. 2 OG; BGE 128 V 133 Erw. 5b) noch der Beschwerdegegner, der sich letztinstanzlich nicht vernehmen liess. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Freiburg vom 22. Dezember 2005 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Klage neu entscheide. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 28. November 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Die Präsidentin der I. Kammer: Der Gerichtsschreiber: