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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_550/2007 
 
Urteil vom 28. November 2007 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichter Meyer, Marazzi, 
Gerichtsschreiber Rapp. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Becker, 
 
gegen 
 
Y.________ AG, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Miescher, 
 
Betreibungsamt B.________. 
 
Gegenstand 
Pfändung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Aargau als der oberen betreibungsrechtlichen Aufsichtsbehörde vom 13. August 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wurde von der Y.________ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) für eine Forderung von Fr. 28'891.50 zuzüglich Zins von 5 % seit 1. März 1994 und Kosten betrieben. 
B. 
Am 29. März 2006 erliess das Betreibungsamt B.________ gegen die Beschwerdeführerin infolge ungenügenden pfändbaren Vermögens eine Lohnpfändung und setzte gestützt auf ein Monatseinkommen der Beschwerdeführerin von Fr. 4'406.50 bei einem Existenzbedarf von Fr. 2'793.60 einen Betrag von Fr. 1'612.90 fest. 
C. 
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 12. Juni 2006 beim Gerichtspräsidium C.________ als der unteren betreibungsrechtlichen Aufsichtsbehörde Beschwerde und stellte den Antrag, es sei die pfändbare Quote zu reduzieren. Mit Urteil vom 30. Juni 2006 wies das Gerichtspräsidium die Beschwerde ab. 
D. 
Gegen dieses am 21. Juli 2006 zugestellte Urteil erhob die Beschwerdeführerin am 11. August 2006 bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Aargau als der oberen betreibungsrechtlichen Aufsichtsbehörde Beschwerde und beantragte, es sei das Betreibungsamt B.________ anzuweisen, das Existenzminimum mit Fr. 4'091.-- festzusetzen und damit eine Lohnpfändung von Fr. 315.50 zu verfügen. Ferner beantragte die Beschwerdeführerin unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung. Das Obergericht trat mit Entscheid vom 13. August 2007 auf die Beschwerde nicht ein und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung ab. 
E. 
Die Beschwerdeführerin hat beim Bundesgericht am 27. September 2007 Beschwerde in Zivilsachen mit dem Antrag eingereicht, es sei der Entscheid des Obergerichts vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersuchte sie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Eingabe vom 5. November 2007 stellte die Beschwerdegegnerin ein Gesuch um Sicherstellung der Parteientschädigung, welches mit Verfügung vom 6. November 2007 als gegenstandslos abgeschrieben wurde. 
Die Vorbringen der Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 5. November 2007 werden nachfolgend dargelegt (s. E. 3.2 und 4.2). Das Betreibungsamt B.________ und die Vorinstanz sahen von einer Stellungnahme ab. 
 
Erwägungen: 
1. 
Angefochten ist ein letztinstanzlicher Entscheid in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (Art. 72 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 75 Abs. 1 BGG). Beschwerdeentscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden über Verfügungen des Betreibungs- und Konkursamtes gemäss Art. 17 SchKG sind Endentscheide i.S.v. Art. 90 BGG, zumal diese Verfügungen im laufenden Vollstreckungsverfahren grundsätzlich nicht mehr in Frage gestellt werden können (BGE 133 III 350 E. 1.2 S. 351). 
Mit der Beschwerde kann die Verletzung von eidgenössischem Recht gerügt werden (Art. 95 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). 
2. 
Das Obergericht begründete seinen Nichteintretensentscheid damit, dass die Beschwerde gegen das Urteil des Gerichtspräsidiums C.________ zufolge Fristverwirkung nicht mehr zulässig gewesen sei. Es erwog, dass das vorinstanzliche Urteil der Beschwerdeführerin am 21. Juli 2006 - mithin während der vom 15. bis zum 31. Juli 2006 dauernden Sommerbetreibungsferien (Art. 56 Ziff. 2 SchKG) - zugestellt worden sei. Da mit diesem Urteil lediglich eine Beschwerdebeurteilung vorgenommen worden sei, liege keine Betreibungshandlung i.S.v. Art. 56 SchKG vor, welche während der Betreibungsferien nicht hätte vorgenommen werden dürfen. Daher habe die Frist zur Anfechtung des vorinstanzlichen Urteils als gesetzliche, unabänderliche Frist mit dem 22. Juli 2006 zu laufen begonnen und am 4. August 2006 geendigt (Art. 18 Abs. 1 i.V.m. Art. 63 SchKG). Die Beschwerde sei jedoch erst mit Postaufgabe vom 11. August 2006 eingereicht worden. 
Das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege sei zufolge Fristverwirkung zum vornherein aussichtslos. Ausserdem sei eine anwaltliche Vertretung nicht notwendig, sodass die unentgeltliche Rechtsvertretung auch aus diesem Grund abzuweisen sei. 
3. 
Strittig ist zunächst, ob das Urteil des Gerichtspräsidiums C.________ als Betreibungshandlung i.S.v. Art. 56 SchKG zu qualifizieren sei. 
3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass ein Beschwerdeentscheid betreffend die pfändbare Lohnquote als eine solche Betreibungshandlung betrachtet werden müsse, wie dies unbestrittenermassen auch für die Pfändungsurkunde gelte. So werde mit Ersterem nicht nur darüber befunden, ob eine Beschwerde berechtigt sei, sondern letztlich festgelegt und für den Betreibungsbeamten verbindlich vorgegeben, in welcher Höhe der Lohn des Schuldners gepfändet werden dürfe. Damit greife die Aufsichtsbehörde gestaltend in das Vollstreckungsverfahren ein und nehme eine Betreibungshandlung vor, welche die Rechtsstellung des Schuldners tangiere und mit welcher das Vollstreckungsverfahren in das nächste Stadium - den Vollzug der Pfändung - vorrücke. Sodann übt die Beschwerdeführerin Kritik an der jüngeren bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Begriff der Betreibungshandlungen nach Art. 56 SchKG (zu dieser Praxis s. E. 3.3). Diese Rechtsprechung werfe heikle Abgrenzungsfragen auf, welche der Rechtssicherheit abträglich seien. Ausserdem hätten die vom Bundesgericht zu beurteilenden Fälle nicht die Frage betroffen, inwieweit in das Vermögen bzw. in die Rechtsstellung des Schuldners eingegriffen werden dürfe. 
Ferner macht die Beschwerdeführerin geltend, ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei aufgrund ihrer Ausführungen zur Sache nicht von vornherein aussichtslos. Sie habe nicht die Möglichkeit gehabt, vor der unteren Aufsichtsbehörde ihren Standpunkt betreffend Sachverhalt und rechtliche Argumente zu vertreten. Auch sei der Beizug eines Rechtsvertreters unausweichlich. 
3.2 Die Beschwerdegegnerin wendet in ihrer Vernehmlassung ein, die Beschwerdeführerin sei ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen. Diese habe zwar ausgeführt, das Urteil des Gerichtspräsidiums stelle eine Betreibungshandlung gemäss Art. 56 SchKG dar, sie habe aber nicht dargetan, inwiefern der angefochtene Entscheid Bundesrecht oder kantonales Recht verletze; sie habe lediglich eine Verletzung des Vertrauensgrundsatzes sowie eine Vereitelung des rechtlichen Gehörs erwähnt. Im Hinblick auf die oben erwähnte Rechtsprechung des Bundesgerichts werde mit dem Entscheid der Aufsichtsbehörde über die Begründetheit einer Beschwerde nicht selbständig in das Verfahren eingegriffen und sei dieser Entscheid daher keine Betreibungshandlung gemäss Art. 56 SchKG
3.3 Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin genügend dargetan, inwieweit sie im vorinstanzlichen Entscheid eine Verletzung von Art. 56 SchKG sieht. 
Indes fallen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts Vorkehren der betreibungsrechtlichen Aufsichtsbehörden nur dann unter das Verbot der Vornahme von Betreibungshandlungen gemäss Art. 56 SchKG, wenn diese Behörden selbständig in das Verfahren eingreifen und dem Betreibungsbeamten die Vornahme einer Betreibungshandlung vorschreiben; entscheiden sie nur über die Begründetheit einer Beschwerde oder eines Rekurses, liegt dagegen keine Betreibungshandlung im Sinne der genannten Bestimmung vor (BGE 115 III 6 E. 5 S. 10, 11 E. 1b S. 13 f.; 117 III 4 E. 3 S. 5). 
Es besteht kein Anlass, von dieser Praxis abzuweichen. Da das Gerichtspräsidium C.________ lediglich über die Begründetheit einer Beschwerde entschieden hat, stellt dessen Urteil demnach keine Betreibungshandlung i.S.v. Art. 56 SchKG dar. 
Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 56 SchKG rügt, ist ihre Beschwerde daher abzuweisen. Dies gilt sowohl insofern, als die Vorinstanz nicht auf die Beschwerde eingetreten, als auch insofern, als das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung abgewiesen worden ist. 
4. 
Sodann beruft sich die Beschwerdeführerin auf den Vertrauensgrundsatz. 
4.1 Die Beschwerdeführerin führt an, sie habe sich am 25. Juli 2006 telefonisch beim Gerichtspräsidium C.________ über den Zeitpunkt des Fristablaufs für die Beschwerde vor Obergericht erkundigt. Die Kanzleichefin habe ihr zur Auskunft gegeben, die Frist ende am 14. August 2006, was ihr anlässlich einer Einsichtnahme in die Akten bestätigt und auf der Empfangsbestätigung schriftlich vermerkt worden sowie im EDV-System des Bezirksgerichts C.________ eingetragen gewesen sei. Da sie auf die Auskunft der Kanzleichefin habe vertrauen dürfen, sei durch den Nichteintretensentscheid des Obergerichts ihr rechtliches Gehör verletzt worden. 
4.2 Die Beschwerdegegnerin macht in ihrer Vernehmlassung geltend, die Beschwerdeführerin habe nicht dargetan, dass sie vor dem 5. August 2006 auf der Gerichtskanzlei gewesen sei, sondern habe bloss behauptet, im Anschluss an das Telefongespräch dort vorbei gegangen zu sein. Ausserdem könne sich die Beschwerdeführerin schon deshalb nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen, weil es sich bei der Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist handle. 
4.3 Soweit sich die Beschwerdeführerin auf den Vertrauensgrundsatz und ihr rechtliches Gehör beruft, stützt sie sich auf einen Sachverhalt, den sie vor Obergericht nicht vorgebracht hat. Vielmehr hat sie in ihrer Beschwerde an das Obergericht lediglich festgehalten, der darin angefochtene Entscheid sei von ihr am 21. Juli 2006 in Empfang genommen worden, und daher ende die Frist unter Berücksichtigung von Art. 56 SchKG am 14. August 2006, sodass die Beschwerdefrist mit Postaufgabe am 11. August 2006 gewahrt sei. Da sie vor Obergericht bereits anwaltlich vertreten war und ihrem Rechtsvertreter die oben genannte Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 56 SchKG (s. E. 3.3) hätte bekannt sein müssen, wäre sie durchaus veranlasst gewesen, in ihrer Beschwerdeschrift an die Vorinstanz auf die angebliche Auskunftserteilung hinzuweisen, wie sie es denn auch vor Bundesgericht im Sinne einer Eventualbegründung getan hat (s. E. 4.1). Damit hätte das Obergericht diesen Umstand in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht würdigen können. Da es die Beschwerdeführerin jedoch unterlassen hat, die diesbezüglichen Vorbringen vorinstanzlich geltend zu machen, handelt es sich um neue und somit unzulässige Tatsachen (Art. 99 Abs. 1 BGG). Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
5. 
Insgesamt ist damit die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das betreffende Gesuch abzuweisen ist. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Überdies hat sie die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
4. 
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 500.-- zu entschädigen. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Aargau als der oberen betreibungsrechtlichen Aufsichtsbehörde sowie dem Betreibungsamt B.________ schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 28. November 2007 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Raselli Rapp