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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_747/2007 
 
Urteil vom 28. November 2007 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Wey. 
 
Parteien 
Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
R.________, 1962, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Michel, Breitenstrasse 16, 8852 Altendorf. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. September 2007. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 23. Oktober 2007 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. September 2007, 
in Erwägung, 
dass es sich beim angefochtenen Rückweisungsentscheid um einen - selbständig eröffneten - Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt (BGE 133 V 477 S. 481 E. 4.2), 
dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a), oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b), 
dass die Beschwerdeführerin mit keinem Wort dartut, dass eine dieser Eintretensvoraussetzungen erfüllt ist, und man sich bereits deshalb fragen kann, ob mangels rechtsgenüglicher Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG auf die Beschwerde einzutreten wäre (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass aber jedenfalls die beiden Zulässigkeitstatbestände gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nicht erfüllt sind, da einerseits die Verpflichtung der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen zur weiteren Sachverhaltsabklärung etwa in Bezug auf Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe des Beschwerdegegners keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil darstellt (lit. a; vgl. BGE 133 V 477 S. 483 E. 5.2), und da andererseits nicht ersichtlich ist, dass die obgenannten Vorgaben weitläufig sind und einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten zur Folge haben (lit. b), 
in Anwendung von Art. 65 sowie Art. 66 Abs. 1 BGG und im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG
erkennt der Einzelrichter: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der Mehrbetrag des geleisteten Kostenvorschusses wird ihr zurückerstattet. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 28. November 2007 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: 
 
Seiler Wey