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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4D_85/2011 
 
Urteil vom 28. November 2011 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
D.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
E.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Maria Clodi, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Auftrag; Anwaltskosten, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des 
Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, 
vom 28. September 2011. 
 
Die Präsidentin hat in Erwägung, 
dass vor Bezirksgericht Zürich zwischen der Beschwerdeführerin als Beklagte und dem Beschwerdegegner als Kläger ein Prozess über eine Forderung von Fr. 18'635.50 nebst Zins hängig ist; 
dass das Bezirksgericht ein Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in diesem Verfahren mit Verfügung vom 22. Juni 2011 abwies, nachdem die Beschwerdeführerin nicht zur Hauptverhandlung erschienen war; 
dass das Obergericht eine von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 28. September 2011 abwies; 
dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 11. November 2011 beim Bundesgericht Beschwerde erhob; 
dass sich der Streitwert im Hauptverfahren nach unbestrittener Feststellung der Vorinstanz auf Fr. 18'635.50 beläuft; 
dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG angesichts dieses Streitwerts unzulässig ist (Art. 74 Abs. 1 lit. a und Art. 51 Abs. 1 lit. c BGG) und nicht geltend gemacht wird, dass die Beschwerde dennoch zulässig sei, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellen würde (Art. 42 Abs. 2 BGG); 
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist; 
dass in einer Verfassungsbeschwerde dargelegt werden muss, welche Grundrechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, wobei solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG); 
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 11. November 2011 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, indem sie keine Rügen enthält, mit denen die Beschwerdeführerin rechtsgenügend darlegen würde, welche verfassungsmässigen Rechte die Vorinstanz mit ihrem Entscheid verletzt haben soll und inwiefern; 
dass deshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist; 
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG); 
dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG); 
 
erkannt: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 28. November 2011 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer