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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_906/2012 
 
Urteil vom 28. November 2012 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Gerichtsschreiber Traub. 
 
Verfahrensbeteiligte 
R.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
PHILOS Krankenversicherung AG, (Membre du Groupe Mutuel), Rechtsdienst, Rue du Nord 5, 1920 Martigny, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Krankenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 25. September 2012. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 31. Oktober 2012 gegen den Entscheid VBE.2011.752 des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 25. September 2012, 
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 6. November 2012 an R.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist, 
 
in Erwägung, 
dass zunächst fraglich ist, ob hinsichtlich des - Gegenstand dieses Verfahrens bildenden - Entscheids VBE.2011.752 vom 25. September 2012 überhaupt ein Beschwerdewille gegeben ist, da sich die Eingabe vom 31. Oktober 2012 in erster Linie auf einen anderen gerichtlichen Entscheid (WBE.2012.124) bezieht (S. 1 ff. der Rechtsschrift; vgl. auch die Überschrift auf S. 8: "Weshalb habe ich zu dieser Beschwerde noch die Entscheide vom Gericht in Aarau von der SVA und der Krankenkasse beigelegt?"), 
dass indes aus dem nachfolgenden Grund auf die Eingabe auch dann nicht eingetreten werden könnte, wenn der Beschwerdewille gegeben sein sollte, 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung enthalten muss, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass aus der Begründung mithin ersichtlich sein muss, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245; 131 II 449 E. 1.3 S. 452), 
dass die Beschwerdeschrift vom 31. Oktober 2012 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und den Ausführungen auch nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Schlussfolgerung, der Krankenversicherer habe mit Einspracheentscheid vom 30. September 2011 zu Recht die Aufhebung eines Rechtsvorschlags über Fr. 598.85 bestätigt, rechtsfehlerhaft sein soll, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 28. November 2012 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Meyer 
 
Der Gerichtsschreiber: Traub