Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
8C_758/2014
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Urteil vom 28. November 2014
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Jancar.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 27. August 2014.
Sachverhalt:
A.
A.a. Der 1971 geborene A.________ war seit August 2001 Transportmitarbeiter bei der Firma B.________ und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert. Am 29. Dezember 2001 prallte ein Tablar auf seine rechte Hand. Er zog sich eine dislozierte mehrfragmentäre intraartikuläre metakarpale V-Basisfraktur rechts zu, die am 3. Januar 2002 im Spital C.________ operativ behandelt wurde. Mit Verfügung vom 30. November 2004 sprach die SUVA dem Versicherten ab 1. November 2003 eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 17 % und eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 10 % zu.
A.b. Am 11. März 2011 leitete die SUVA ein Rentenrevisionsverfahren ein, in dessen Rahmen sie erwerbliche Abklärungen vornahm. Mit Verfügung vom 11. Juni 2012 hob sie die Rente per 1. Juli 2012 auf. Die dagegen vom Versicherten erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 14. Januar 2013 ab.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 27. August 2014 ab.
C.
Mit Beschwerde beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei festzustellen, dass er ab 1. Juli 2012 weiterhin Anspruch auf eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 17 % habe.
Ein Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet.
Erwägungen:
1.
Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren beanstandeten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389).
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).
2.
Die Vorinstanz hat die Grundlagen über den Rentenanspruch (Art. 18 Abs. 1 UVG), die Invalidität (Art. 8 ATSG), die Invaliditätsbemessung nach dem Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG; BGE 135 V 297 E. 5.1-5.3 S. 300 ff.) und die Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 134 V 131 E. 3 S. 132) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
3.
Die Vorinstanz - auf deren Entscheid verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG) - hat im Wesentlichen erwogen, medizinisch sei unverändert von uneingeschränkter Arbeitsfähigkeit des Versicherten in einer leidensadaptierten Tätigkeit auszugehen. Sein ohne Gesundheitsschaden erzielbares Valideneinkommen sei anhand des Lohns, den er bei der Firma B.________ erzielt hätte, zu bestimmen. Gemäss ihrer Auskunft vom 17. April 2012 hätte er bei ihr im Jahre 2011 einen Bruttomonatslohn von Fr. 4'200.- gehabt. Angepasst an die Nominallohnentwicklung entspreche dies im Jahr 2012 einem Einkommen von Fr. 55'028.-. Der Versicherte betreibe seit 1. Januar 2004 ein Geschäft. Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto für die Jahre 2007-2009 und aus den Steurerklärungen für die Jahre 2010 sowie 2011 habe er folgende Einkommen erzielt: 2007 Fr. 59'800.-; 2008 Fr. 87'500.-; 2009 Fr. 73'800.-; 2010 (netto) Fr. 61'811.-; 2011 (netto) Fr. 65'449.-. Damit sei sein Invalideneinkommen höher gewesen als sein hypothetisches Valideneinkommen im Jahre 2012 von Fr. 55'028.- und als der von ihm selber geltend gemachte Validenlohn von Fr. 59'766.-. Es bestehe kein Anlass, von seinen Angaben abzuweichen. In den von ihm gegenüber der Ausgleichskasse und den Steuerbehörden deklarierten Erwerbseinkommen seien die Entschädigung für die Ehefrau bzw. eine oder mehrere mitarbeitende Drittpersonen bereits in Abzug gebracht worden. In der Steuererklärung 2012 habe er nur noch ein Einkommen von Fr. 42'956.- deklariert; gleichzeitig habe er seiner Ehefrau einen Lohn von Fr. 58'000.- ausgerichtet. Nachdem die Deklaration dieser Einkünfte nach der renteneinstellenden Verfügung vom 11. Juni 2012 erfolgt sei, müsse davon ausgegangen werden, dass er seiner Ehefrau aus versicherungstechnischen Überlegungen einen höheren Lohn ausgerichtet habe, was automatisch ein kleineres Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zur Folge gehabt habe. Es sei denn auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Personalaufwand trotz sinkender Umsätze im Jahr 2012 im Vergleich zu 2011 um rund 20 % gestiegen sei. Nach dem Gesagten erziele der Versicherte als Selbstständigerwerbender ein gegenüber dem hypothetischen Validenlohn höheres Einkommen, weshalb die Renteneinstellung per 1. Juli 2012 nicht zu beanstanden sei.
4.
Der Versicherte bringt bezüglich des Valideneinkommens vor, bis zum Unfall vom 29. Dezember 2001 habe er bei der Firma B.________ nur rund vier Monate gearbeitet. Es widerspreche der Lebenserfahrung und sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass er diese Stelle während 11 Jahren beibehalten hätte. Zudem sei unklar, ob die Firma bei der Lohnmitteilung vom 17. April 2012 die lange Betriebszugehörigkeit oder lediglich Anfängerlöhne berücksichtigt habe, zumal die IV-Stelle nach dem Lohn eines Aushilfsmitarbeiters gefragt habe. Es sei aber anzunehmen, dass er mit der Zeit Vorarbeiter oder Gruppenleiter geworden wäre. Korrekterweise sei sein Valideneinkommen nach der statistischen Nominallohnentwicklung oder nach der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) für einfache und repetitive Arbeiten zu berechnen; aufgrund der Letzteren ergebe sich ein Valideneinkommen von Fr. 62'270.-.
Diese Einwände sind unbehelflich. Falls nämlich beim Valideneinkommen auf die LSE abgestellt würde, wäre dies auch beim Invalideneinkommen angezeigt, da der Versicherte im Lichte der LSE mit dem von ihm für das Jahr 2012 angegebenen Einkommen von Fr. 42'956.- seine Arbeitsfähigkeit nicht in zumutbarer Weise voll ausschöpft (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301). Diesfalls wäre beim Validen- und Invalideneinkommen die gleiche Tabelle heranzuziehen, so dass sich ein Invaliditätsgrad von 0 % ergäbe (Urteil 8C_450/2014 vom 24. Juli 2014 E. 7.3).
Hievon abgesehen ergibt der Vergleich des vom Versicherten ins Feld geführten Valideneinkommens von Fr. 62'270.- mit dem vorinstanzlich ermittelten Invalideneinkommen (E. 3 hievor), das - wie die folgenden Erwägungen zeigen - nicht zu beanstanden ist, nicht den für einen Rentenanspruch erforderlichen Invaliditätsgrad von 10 % (Art. 18 Abs. 1 UVG).
5.
Gegen das vorinstanzliche Argument, das Ansteigen des Personalaufwandes im Jahre 2012 um 20 % trotz sinkender Umsätze sei nicht nachvollziehbar, wendet der Versicherte ein, er habe Anfang 2012 eine Aushilfe angestellt; danach habe sich der Umsatz nach unten entwickelt, was er nicht habe wissen können. Dies brachte er vorinstanzlich nicht vor, obwohl er sich bereis damals zum Geschäftsjahr 2012 geäussert hatte; diese neue Tatsache ist somit unbeachtlich, zumal er hierfür keine nach Art. 99 Abs. 1 BGG relevanten Gründe geltend macht (hierzu vgl. nicht publ. E. 1.3 des Urteils BGE 138 V 286, in SVR 2012 FZ Nr. 3 S. 7 [8C_690/2011]).
6.
Weiter bringt der Versicherte - wie schon vorinstanzlich - im Wesentlichen vor, seine Ehefrau habe nicht erst seit 2012, sondern von Anfang an im Geschäft mitgearbeitet und von ihm einen Lohn erhalten. Sie hätten jedoch erst im Jahr 2011 geheiratet, weshalb sie erst im Jahre 2012 erstmals eine gemeinsame Steuererklärung ausgefüllt hätten. Wenn die Vorinstanz diese Frage abgeklärt hätte, hätte sie feststellen können, dass ihr Einkommen nur im Rahmen der üblichen Lohnentwicklung gestiegen sei. Entgegen der Vorinstanz habe er seiner Ehefrau nach Kenntnis der SUVA-Verfügung vom 11. Juni 2012 mithin nicht einen höheren Lohn ausbezahlt, um sein eigenes Einkommen zu reduzieren. Die Vorinstanz hätte ihn und seine Ehefrau befragen oder ihre IK-Auszüge beiziehen können.
Wenn der Beschwerdeführer behauptet, seine Ehefrau habe schon vor dem Jahr 2012 von ihm Lohn in der gleichen Grössenordnung bezogen, hätte er aufgrund der im Sozialversicherungsprozess herrschenden Mitwirkungspflicht (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 193 E. 2 S. 195) zumindest Zeitpunkt und Höhe der behaupteten Lohnzahlungen nachweisen müssen (vgl. auch Urteile 8C_199/2013 vom 30. Juli 2013 E. 3.3 und 9C_293/2010 vom 8. Juli 2010 E. 3.3 f.). Dies hat er indessen nicht getan, weshalb sich dazu weitere Erörterungen erübrigen.
7.
Der Versicherte wendet ein, er arbeite im Geschäft 7 Tage pro Woche, um sein Einkommen zu erzielen. Praxisgemäss könne beim Invalideneinkommen dann von einem über 100%igen Pensum ausgegangen werden, wenn die versicherte Person als Gesunde über 100 % gearbeitet habe (Urteil 9C_766/2011 vom 30. Dezember 2011 E. 3.1 und E. 3.2.2). Das bedeute, dass ihm bei der Ermittlung des Invalideneinkommens kein über 100 % liegendes Pensum angerechnet werden könne. Deshalb seien ihm nur 5/7 seines Geschäfts-Einkommens als Invalidenlohn anzurechnen. Er habe seit Jahren praktisch keine Erholungszeit mehr, was unzumutbar sei und an seiner Gesundheit zehre. Es sei daher damit zu rechnen, dass er vorzeitig aus dem Arbeitsleben ausscheide. Diese Einwände sind unbehelflich. Das Urteil 9C_766/ 2011 betraf nämlich nicht die vorliegende Konstellation, in welcher der früher als Arbeitnehmer tätige gewesen Versicherte nach Eintritt des Gesundheitsschadens eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnahm. Sein Einkommen aus dieser Tätigkeit hat er sich - selbst wenn sein Arbeitseinsatz die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit überschreiten sollte - voll anrechnen zu lassen, zumal er nicht ärztlich belegt hat, sich in unzumutbarer Weise gesundheitlich zu überfordern.
8.
Der Versicherte macht geltend, als Selbstständigerwerbender habe er sich bis jetzt keine berufliche Vorsorge leisten können. Deshalb sei beim Invalideneinkommen ein Arbeitgeberbeitrag von rund Fr. 2'000.- abzuziehen. Dieser Einwand ist nicht stichhaltig. Die Vorinstanz hat nämlich richtig erkannt, dass kein solcher Abzug vorzunehmen ist, weil für die Invaliditätsbemessung der Bruttolohn massgebend ist (Urteil 8C_100/2012 vom 29. März 2012 E. 3.2; THOMAS ACKERMANN, Die Bemessung des Invaliditätsgrades, in: UELI KIESER/MIRIAM LENDFERS [Hrsg.], Sozialversicherungstagung 2012, St. Gallen 2013, S. 21 und 28).
9.
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird das Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG angewendet. Der Versicherte trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 28. November 2014
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Jancar