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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_131/2016  
   
   
 
 
 
Verfügung vom 28. November 2016  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Bank A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwältinnen Dr. Mariel Hoch und Dr. Vera Naegeli, 
 
gegen  
 
Schweizerische Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Entsiegelung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 19. Februar 2016 des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Bern. 
 
 
In Erwägung,  
dass die Bank A.________ AG mit Eingabe vom 7. April 2016Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Bern vom 19. Februar 2016 erhoben hat; 
dass die Bank A.________ AG ihre Beschwerde vom 7. April 2016 mit Schreiben vom 25. November 2016 zurückgezogen hat; 
dass das Beschwerdeverfahren somit im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist; 
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
 
 verfügt der Präsident:  
 
1.   
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, der Schweizerischen Bundesanwaltschaft und dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. November 2016 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli