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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4D_67/2016; 4D_73/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 28. November 2016  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Kölz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Kostenvorschuss, 
 
Beschwerden gegen die Verfügungen des 
Kantonsgerichts Schwyz vom 22. August 2016 
und vom 7. September 2016. 
 
 
In Erwägung,  
dass das Kantonsgericht Schwyz A.________ (Beschwerdeführer) in einem Beschwerdeverfahren betreffend Forderung aus Auftrag am 22. August 2016 eine Nachfrist bis am 6. September 2016 ansetzte, um den verlangten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zu leisten, unter Hinweis, im Unterlassungsfall werde auf das Rechtsmittel nicht eingetreten; 
dass A.________ am 4. September 2016 ein Gesuch um Ratenzahlung stellte, welches das Kantonsgericht mit Verfügung vom 7. September 2016 abwies; 
dass A.________ mit Eingabe an das Bundesgericht vom 25. September 2016 erklärte, die Verfügung des Kantonsgerichts vom 22. August 2016 mit Beschwerde in Zivilsachen anzufechten (Verfahren 4D_67/2016); 
dass A.________ mit Eingabe an das Bundesgericht vom 11. Oktober 2016 erklärte, die Verfügung des Kantonsgerichts vom 7. September 2016 mit Beschwerde in Zivilsachen anzufechten (Verfahren 4D_73/2016); 
dass keine Vernehmlassungen eingeholt wurden; 
dass die beiden angefochtenen Verfügungen die gleiche Streitsache betreffen, weshalb die Verfahren 4D_67/2016 und 4D_73/2016 - wie vom Beschwerdeführer beantragt - zu vereinigen sind; 
dass der von der Vorinstanz auf Fr. 6'053.10 bezifferte Streitwert der Angelegenheit den Mindestbetrag gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG nicht erreicht und auch kein Ausnahmefall gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. b und c BGG vorliegt; 
dass sich ferner offensichtlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt und sich eine solche entgegen dem Beschwerdeführer auch nicht aus dessen Behauptung ergibt, die Vorinstanz habe ihm das Nichteintreten auf das Rechtsmittel angedroht, ohne ihn auf die Möglichkeit der Ratenzahlung hinzuweisen; 
dass die Eingaben des Beschwerdeführers vom 25. September 2016 und vom 11. Oktober 2016 unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerden im Sinne der Art. 113-119 BGG zu behandeln sind; 
dass mit der Verfassungsbeschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG); 
dass in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89), wobei eine allfällige Verletzung von Grundrechten vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG in Verbindung mit Art. 117 BGG); 
dass die beschwerdeführende Partei, die eine Verletzung des Willkürverbots geltend macht, sich in diesem Sinne nicht damit begnügen darf, zu behaupten, der angefochtene Entscheid sei willkürlich, sondern vielmehr im Einzelnen aufzuzeigen hat, inwiefern dieser offensichtlich unhaltbar ist (BGE 137 V 57 E. 1.3 S. 60; 134 II 349 E. 3 S. 352); 
dass der Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots, des Willkürverbots, seines Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie von Treu und Glauben beanstandet, jedoch nicht mit hinreichender Begründung dartut, inwiefern die Vorinstanz mit ihren Verfügungen vom 22. August 2016 und vom 7. September 2016 gegen diese Grundsätze verstossen haben soll; 
dass der Beschwerdeführer wohl ausführt, die Vorinstanz habe "die Möglichkeit der Ratenzahlung verschwiegen", aber nicht nachvollziehbar aufzeigt, inwiefern sich dieser angebliche Mangel auf die beiden angefochtenen Verfügungen ausgewirkt haben soll, zumal der Beschwerdeführer am 4. September 2016 gerade ein solches Gesuch um Ratenzahlung gestellt hat, dieses aber mit der Verfügung vom 7. September 2016 unter anderem mangels genügender Begründung abgewiesen wurde; 
dass die Eingaben des Beschwerdeführers vom 25. September 2016 und vom 11. Oktober 2016 damit die erwähnten Begründungsanforderungen des bundesgerichtlichen Verfahrens offensichtlich nicht erfüllen, weshalb auf die Beschwerden in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist; 
dass das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird; 
dass bei diesem Ausgang der Verfahren die Gerichtskosten gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind; 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Die Verfahren 4D_67/2016 und 4D_73/2016 werden vereinigt. 
 
2.  
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Präsident des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. November 2016 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Kölz