Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_905/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 28. November 2016  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Schweizerische Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Korruption usw.), 
Rechtsverweigerung, 
Ausstand des Bundesanwaltes, Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom 10. August 2016 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.  
Die Beschwerdeführerin zeigte bei der Bundesanwaltschaft um den 27. August 2015 zwei liechtensteinische Rechtsanwälte sowie die A.________-Bank und die B.________-Bank, jeweils in Zürich, u.a. wegen Korruption, grenzüberschreitender Geldwäscherei sowie organisierter grenzüberschreitender Wirtschaftskriminalität an. Am 2. und 6. Juni 2016 erhob sie Beschwerde wegen Rechtsverweigerung, weil weder die Bundesanwaltschaft auf die Strafanzeige noch die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf die Aufsichtsbeschwerde reagiert hätten. Die Bundesanwaltschaft stellte am 7. Juni 2016 fest, es bestünden keine Hinweise auf strafbare Handlungen, die den Tätigkeits- und Zuständigkeitsbereich der Bundesanwaltschaft beträfen. Eine Weiterleitung an die zuständige Stelle erübrige sich, da sich bereits die Staatsanwaltschaft Zürich mit der Sache befasse. Die Beschwerdeführerin beantragte mit Eingabe vom 18. Juni 2016, ihre Beschwerde sei gutzuheissen und die Bundesanwaltschaft sei zu verpflichten, die Ermittlungen einzuleiten. Der Eingabe war ein weiteres Schreiben, datiert vom 19. Juni 2016, beigelegt, mit welchem die Beschwerdeführerin "Antrag auf Ausstand und Strafanzeige wegen Strafvereitelung im Amt" gegen Oberstaatsanwalt C.________, Zürich, gegen Bundesanwalt D.________ sowie gegen die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft erhob. Am 15. Juli 2016 erliess die Bundesanwaltschaft eine Nichtanhandnahmeverfügung. Auch dagegen reichte die Beschwerdeführerin am 22. Juli 2016 Beschwerde ein. 
Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts behandelte die bei ihr hängigen Beschwerdeverfahren am 10. August 2016 in drei separaten Beschlüssen. Sie schrieb das Verfahren wegen Rechtsverweigerung zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt ab (BB.2016.254). Auf die Ausstandsgesuche trat sie nicht ein (BB.2016.324). Die gegen die Nichtanhandnahmeverfügung gerichtete Beschwerde wies sie ab, soweit sie darauf eintrat (BB.2016.322). 
Die Beschwerdeführerin wendet sich an das Bundesgericht. Sie beantragt, die Beschlüsse seien aufzuheben und die Rechtssache sei an die zuständige Strafkammer zur ordentlichen Behandlung zu leiten. 
 
2.  
Das Ausstandsbegehren gegen Bundesrichter Oberholzer ist gegenstandslos. Er wirkt am vorliegenden Verfahren nicht mit. Auf das Ausstandsgesuch gegen die Bundesrichter der Strafrechtlichen Abteilung ist im Übrigen nicht einzutreten. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin mit ihren bisherigen Beschwerden am Bundesgericht erfolglos blieb, stellt keinen Ausstandsgrund im Sinne von Art. 34 Abs. 1 BGG dar. Bei unzulässigen Ausstandsgesuchen ist kein Verfahren nach Art. 37 BGG durchzuführen. 
 
3.  
Mit hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen ist eine Beschwerde ans Bundesgericht gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unzulässig (Art. 79 BGG). Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts wies die Beschwerdeführerin in den Rechtsmittelbelehrungen der jeweiligen Beschlüsse auf die Rechtslage hin. Eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde fällt ebenfalls nicht in Betracht, da diese gemäss Art. 113 BGG einzig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen gegeben ist (vgl. Urteil 6B_1089/2013 vom 18. Dezember 2014 E. 1.2). Damit ist auf die vorliegende Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
4.  
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das nachträgliche Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf das Ausstandsbegehren gegen die Bundesrichter der Strafrechtlichen Abteilung wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
4.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. November 2016 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill