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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_917/2022  
 
 
Urteil vom 28. November 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Stadtpolizei Winterthur, Obertor 17, 8402 Winterthur, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Rechtsverweigerung (Nichtentgegennahme von Strafanzeigen); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 22. Juli 2022 (UV220013-O/U/AHA). 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.  
Die Vorinstanz ist im angefochtenen Beschluss vom 22. Juli 2022 auf eine (Rechtsverweigerungs-) Beschwerde nicht eingetreten, weil ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an einer Entgegennahme bzw. (erneuten) Behandlung der Strafanzeige nicht bestehe und auch keine materielle Rechtsverweigerung erkennbar sei. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit Beschwerde an das Bundesgericht. Die "ursprüngliche Beschwerde" sei gutzuheissen und die "boshaften Lügen" zu korrigieren. Auf eine Gerichtsgebühr sowie "auf die letzten Fr. 400.--" sei zu verzichten. 
 
2.  
Anfechtungsgegenstand der vorliegenden Beschwerde kann einzig der Nichteintretensbeschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. Juli 2022 als letztinstanzlich kantonaler Entscheid (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG) sein. Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer mit Anträgen, Rügen und Vorbringen, die andere, teilweise bereits rechtskräftig beurteilte Verfahren (u.a. z.B. das Verfahren 6B_473/2022 vom 29. Juni 2022) betreffen. 
 
3.  
In einer Beschwerde an das Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Meinung der beschwerdeführenden Partei gegen das Recht verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten und die Anfechtung des Sachverhalts bestehen qualifizierte Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
4.  
Gegenstand des Verfahrens kann einzig sein, ob der angefochtene, unter dem Kammerpräsidenten der III. Strafkammer ergangene Beschluss Bundesrecht verletzt oder nicht. Damit befasst sich der Beschwerdeführer nicht in einer den Formerfordernissen genügenden Weise. Seine Beschwerde erschöpft sich vielmehr in der Schilderung seiner eigenen Sicht auf die Sach- und Rechtslage mit weitschweifigen Ausführungen über inkompetente und parteiische Behörden und Justizorgane im Allgemeinen und dem Kammerpräsidenten im Besonderen. Sein Vorwurf, er habe im vorinstanzlichen Verfahren (UV220013-O/U/AHA) ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, das nicht behandelt ("verschwiegen") worden sei, erweist sich zudem als aktenwidrig; die von ihm in diesem Zusammenhang als Vorwurfsbeleg zitierte "Beilage G" betrifft ein anderes Verfahren (TB220073-O/Z1). Inwiefern der vorinstanzliche Kostenspruch Art. 428 Abs. 1 Satz 2 StPO und die angewandten einschlägigen Normen in der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG; 211.11) verletzen könnten, vermag er davon abgesehen nicht zu sagen. Insgesamt ergibt sich aus der Beschwerde nicht annähernd, dass und weshalb die Vorinstanz mit ihrem Beschluss Bundesrecht verletzt haben könnte. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
5.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. November 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill