Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_702/2023  
 
 
Urteil vom 28. November 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, 
Untersuchungsamt Uznach, 
Grynaustrasse 3, 8730 Uznach. 
 
Gegenstand 
Durchsuchung / Beschlagnahme; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 24. August 2023 (AK.2023.310-AK, AK.2023.387-AK). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach, führt eine Strafuntersuchung unter anderem gegen A.________ wegen des Verdachts der harten Pornografie (tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen und Konsum). Am 23. Mai 2023 ordnete die Staatsanwaltschaft die Durchsuchung der E.________ GmbH und der Wohnung von A.________ an. Die Kantonspolizei St. Gallen führte die Durchsuchung am 22. Juni 2023 durch und befragte A.________, welcher die Siegelung der sichergestellten Gegenstände verlangte. Am 5. Juli 2023 ersuchte die Staatsanwaltschaft um Entsiegelung, welche das Zwangsmassnahmengericht Toggenburg am 20. Juli 2023 bewilligte. Mit Befehl vom 4. August 2023 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft die zur Entsiegelung freigegebenen Gegenstände. Dagegen erhob A.________ Beschwerde an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen. Diese trat mit Entscheid vom 24. August 2023 nicht auf die Beschwerde gegen die Durchsuchung ein und wies die Beschwerde gegen die Beschlagnahme ab, soweit sie darauf eintrat. 
Der Entscheid vom 24. August 2023 wurde gemäss dem elektronischen Suchsystem "Track & Trace" der Schweizerischen Post am 29. August 2023 versandt und A.________ am 30. August 2023 mit Frist bis zum 6. September 2023 zur Abholung gemeldet. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2023, welche tags darauf beim Bundesgericht eingegangen ist, erhebt A.________ Beschwerde an das Bundesgericht. Er beantragt sinngemäss, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und festzustellen, dass die Hausdurchsuchung rein willkürlich gewesen sei und kein hinreichender Verdacht vorgelegen habe. Die beschlagnahmten Gegenstände seien zurückzugeben und eine Genugtuung von Fr. 5'000.-- zu entrichten. Es sei weiter festzustellen, dass der Nichteintretensentscheid einer Rechtsverweigerung gleichkomme. 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
2.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll. 
Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung der Beschwerdekammer in Strafsachen, die zum Nichteintreten auf seine Beschwerde hinsichtlich der Durchsuchung bzw. zur Abweisung betreffend die Beschlagnahme führte, nicht substanziiert auseinander. Er legt nicht dar, inwiefern die Begründung der Anklagekammer bzw. deren Entscheid selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Seine Behauptungen, wonach die Hausdurchsuchung als "bandenmässig verübter Raubüberfall" zu betrachten sei und diese aus völlig anderen Gründen durchgeführt worden sei, nämlich zur Erlangung von Daten und Kontakten im Zusammenhang mit den als staatskritisch bewerteten Aktivitäten im Nachgang zu Covid bzw. den entsprechenden Massnahmen, zielen am Streitgegenstand vorbei. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
3.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. November 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier