Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_715/2023
Urteil vom 28. November 2023
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Gerichtsschreiber Businger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, AHV-Ausgleichskasse,
Ottostrasse 24, 7000 Chur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 10. Oktober 2023
(S 23 35).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 9. November 2023 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 10. Oktober 2023 betreffend AHV-Rente (Akteneinsicht),
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass sich der Streitgegenstand darauf beschränkt, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Einsicht in die AHV-Akten seiner früheren Ehefrau hat,
dass die Vorinstanz detailliert dargelegt hat, weshalb die Einsicht in die AHV-Akten der früheren Ehefrau nicht notwendig sei, um die Einsprache des Beschwerdeführers gegen die AHV-Verfügung begründen zu können, und keine Einwilligung der früheren Ehefrau für die Akteneinsicht vorliege (vgl. E. 4.2 des angefochtenen Urteils),
dass sich der Beschwerdeführer mit diesen Ausführungen nicht substanziiert auseinandersetzt, sondern lediglich vorbringt, dass er aus den eingeforderten Akten seine unübersichtlichen Rechnungs-Jahreskorrekturen nachvollziehen möchte,
dass im Übrigen nicht ersichtlich ist und in der Beschwerde auch nicht dargelegt wird, inwieweit das angefochtene Urteil einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken könnte, nachdem der Beschwerdeführer die verweigerte Einsicht in die Akten seiner früheren Ehefrau ohne Weiteres zusammen mit dem Endentscheid rügen kann (Urteil 2C_380/2023 vom 24. August 2023 E. 1.4.1 m.H.),
dass die Beschwerde damit offensichtlich unzulässig ist und keine hinreichende Begründung enthält, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
dass umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Kammer 2 als Versicherungsgericht, B.________ und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 28. November 2023
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Der Gerichtsschreiber: Businger