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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_694/2024  
 
 
Verfügung vom 28. November 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Kinzer, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Magda Kulik, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arresteinsprache, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 23. September 2024 (ZK 24 165). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Arrestbefehl vom 14. Dezember 2023 hiess das Regionalgericht Bern-Mittelland das Arrestgesuch des Beschwerdeführers teilweise gut und wies das Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, an, für die Arrestforderung von Fr. 47'049.94 und Fr. 1'850.--, je nebst Zins, ein Guthaben der Beschwerdegegnerin gegenüber der C.________ AG zu verarrestieren. Auf Beschwerde hin erhöhte das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 11. Januar 2024 die Arrestsumme auf Fr. 61'825.46, Fr. 35'849.44 und Fr. 1'850, je nebst Zins. 
Bereits am 28. Dezember 2023 hatte die Beschwerdegegnerin Einsprache gegen den Arrestbefehl erhoben. Mit Entscheid vom 12. April 2024 wies das Regionalgericht die Arresteinsprache ab. 
Dagegen erhob die Beschwerdegegnerin am 25. April 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Mit Entscheid vom 23. September 2024 hiess das Obergericht die Beschwerde gut. Es hob den angefochtenen Entscheid, den Arrestbefehl vom 14. Dezember 2023, ergänzt am 11. Januar 2024, sowie den "Arrestbefehl Nr. xxx des Betreibungsamts Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, vom 7. Februar 2024" (gemeint offenbar: den Arrest) auf. Das Arrestgesuch wies es ab. 
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 9. Oktober 2024 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2024 hat das Bundesgericht der Beschwerde antragsgemäss superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Zugleich hat es der Beschwerdegegnerin und dem Obergericht Frist bis zum 4. November 2024 angesetzt, um zum Gesuch um aufschiebende Wirkung Stellung zu nehmen. Am 25. Oktober 2024 hat der Beschwerdeführer die Beschwerde zurückgezogen. Er habe erfahren, dass die Beschwerdegegnerin die verarrestierten Beträge vor der superprovisorischen Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgezogen habe, womit die Beschwerde gegenstandslos geworden sei. Aufgrund der Umstände ersucht er darum, die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, eventuell auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten oder sie zu reduzieren. Zudem ersucht er um eine Parteientschädigung. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2024 hat das Bundesgericht der Beschwerdegegnerin und dem Obergericht die Frist zur Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung abgenommen und ihnen Gelegenheit gegeben, sich zu den Folgen des Beschwerderückzugs zu äussern. Das Obergericht hat am 30. Oktober 2024 auf Bemerkungen verzichtet. Die Beschwerdegegnerin hat am 4. November 2024 beantragt, das Verfahren abzuschreiben, dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten aufzuerlegen und ihn zur Bezahlung einer Parteientschädigung zu verpflichten. Der Beschwerdeführer hat am 11. November 2024 an seinen Ausführungen festgehalten und vorgebracht, dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zugesprochen werden dürfe. Die Beschwerdegegnerin hat sich daraufhin nicht mehr vernehmen lassen. 
 
2.  
Das Beschwerdeverfahren ist demnach durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP [SR 273]). 
 
3.  
Aufgrund des Rückzugs der Beschwerde gilt der Beschwerdeführer als unterliegend. Dass das Verfahren zugleich aufgrund des Verhaltens der Beschwerdegegnerin gegenstandslos geworden wäre, kann der vom Beschwerdeführer eingereichten Auskunft der C.________ AG vom 15. Oktober 2024 nicht entnommen werden. Aus ihr ergibt sich einzig, dass die Kontoguthaben den Forderungsbetrag nicht decken und die aktuellen Saldi Fr. 71.06 und EUR 0.39 betragen. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass auf den Konti zuvor höhere Beträge gelegen und verarrestiert gewesen wären und diese Beträge nach dem Urteil des Obergerichts abgehoben worden wären. Die C.________ AG teilt darin ausserdem mit, dass sie die Konten gesperrt habe. Es ist unklar, ob sie sich damit auf den ursprünglichen Arrest bezieht oder auf eine neuerliche Sperrung nach Ergehen des obergerichtlichen Entscheids. Der Beschwerdeführer trägt demnach die Gerichtskosten, die aufgrund des geringen entstandenen Aufwands reduziert werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung zu seinen Gunsten fällt ausser Betracht (Art. 68 Abs. 1 BGG). Zugleich ist auch der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen. Sie hat keine Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung eingereicht. Sie behauptet zwar, sie habe mit der Ausarbeitung der Stellungnahme bereits begonnen, doch führt sie dies nicht näher aus, etwa durch Angabe des angefallenen zeitlichen Aufwands. 
 
 
Demnach verfügt der Präsident:  
 
1.  
Das Verfahren 5A_694/2024 wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
4.  
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. November 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg