Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5D_58/2024  
 
 
Urteil vom 28. November 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Negative Feststellungsklage (Art. 85a SchKG), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 22. Oktober 2024 (PP240035-O/U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer gelangte am 3. November 2023 an das Bezirksgericht Hinwil. Nach Rückfrage nahm das Bezirksgericht die Eingabe als Klage nach Art. 85a SchKG entgegen. Mit Entscheid vom 23. Februar 2024 wies das Bezirksgericht die Klage und das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ab (Zustellung der begründeten Fassung am 9. August 2024). 
Am 6. September 2024 (persönliche Übergabe) gelangte der Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Zürich. Er wurde auf die Anforderungen an ein Rechtsmittel und die Möglichkeit eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege hingewiesen. Er erklärte, er verzichte darauf, ein solches Gesuch zu stellen. Mit Beschluss vom 22. Oktober 2024 trat das Obergericht auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht ein. 
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 23. November 2024 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.  
Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln (Art. 113 ff. BGG). 
Das Obergericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach grundsätzlich einzig, ob es dadurch gegen verfassungsmässige Rechte verstossen hat. Diesbezüglich müsste der Beschwerdeführer anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darlegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4). Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe am Schalter des Obergerichts gefragt, ob ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gültig sei, wenn das Bezirksgericht diese Frage bereits entschieden habe. Man habe ihm mitgeteilt, es könne nur der Ablauf des Gerichtsverfahrens beanstandet werden, nicht aber die Richtigkeit des Inhalts der Feststellungen. Der Sachverhalt sei falsch, weil die Forderung auf dem "Betreibungsschreiben" inexistent sei. Im Hinblick auf seine Frage und die erhaltenen Auskünfte schildert der Beschwerdeführer bloss den Sachverhalt aus eigener Sicht. Er setzt sich nicht damit auseinander, dass seine Beschwerde ungenügend begründet war, und er zeigt nicht auf, inwiefern das Obergericht verfassungsmässige Rechte verletzt haben soll. 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
3.  
Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. November 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg