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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_269/2024  
 
 
Urteil vom 28. November 2024  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichter Maillard, Métral, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Noëlle Cerletti, Advokatur Bülach, Sonnmattstrasse 5, 8180 Bülach, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. März 2024 (IV.2023.00187). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________, geboren 1968, erwarb nach eigenen Angaben in ihrem Heimatland Äthiopien einen Universitätsabschluss in englischer Literatur, um später als Englischlehrerin arbeiten zu können. Eine angebotene Arbeitsstelle an einem ländlichen Ort ohne Elektrizität und Wasser habe sie nicht annehmen wollen, weshalb sie nach 27 Jahren das Elternhaus verlassen habe und auf der Suche nach Arbeit nach Deutschland emigriert sei, wo sie einen Asylantrag stellte. Nachdem dieser in Deutschland abgelehnt worden war, reichte sie 2001 in der Schweiz ein Asylgesuch ein und lernte in einem Durchgangsheim ihren 2006 geheirateten Ehegatten kennen. Eine erste Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung vom 8. Oktober 2015 infolge einer seit 2004 bekannten Hautkrankheit zog sie im Januar 2016 zurück. Nachdem sie am 20. September 2017 das Schweizer Bürgerrecht erlangt hatte, meldete sie sich am 13. Oktober 2017 erneut bei der IV-Stelle des Kantons Zürich (fortan: IV-Stelle oder Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an. Nach umfangreichen erwerblichen und medizinischen Abklärungen verneinte die IV-Stelle bei einem Invaliditätsgrad von 32% einen Rentenanspruch, wobei sie sich insbesondere auf den Bericht "Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt" vom 22. November 2022 (fortan: Abklärungsbericht) und das polydisziplinäre Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle Bern ZVMB GmbH vom 11. Juli 2022 (fortan: ZVMB-Gutachten) abstützte (Verfügung vom 28. März 2023). 
 
B.  
Die hiergegen erhobene Beschwerde der A.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Urteil vom 15. März 2024). 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, das kantonale Urteil sei aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin habe ihr eine ganze Invalidenrente, eventualiter "eine Rente von 60% einer ganzen Rente" auszurichten. Subeventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Schliesslich ersucht die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. 
Während die IV-Stelle auf Beschwerdeabweisung schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 mit Hinweisen; Urteil 8C_88/2023 vom 8. August 2024 E. 2 mit Hinweis). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Deren Sachverhaltsfeststellungen können von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig (vgl. E. 1.2 hernach) sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 148 V 209 E. 2.2).  
 
1.2. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung; in diese greift das Bundesgericht auf Beschwerde hin nur bei Willkür ein (siehe zum Willkürbegriff: BGE 148 IV 356 E. 2.1; 147 V 194 E. 6.3.1), insbesondere wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche grundlos ausser Acht lässt. Derartige Mängel sind in der Beschwerde aufgrund des strengen Rügeprinzips (Art. 106 Abs. 2 BGG) klar und detailliert aufzuzeigen (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.2). Dazu genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern. Das Bundesgericht prüft die Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur, soweit sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet worden ist. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil geht es nicht ein (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 147 IV 74 E. 4.1.2 i.f.; je mit Hinweisen).  
 
1.3. Der Vorinstanz steht als Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.1 i.f. mit Hinweisen; Urteil 9C_109/2013 vom 9. April 2013 E. 1). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht diesen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 132 III 209 E. 2.1; zum Begriff der Willkür: vgl. E. 1.2 hiervor; Urteil 8C_505/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 1.4). Inwiefern das Gericht sein Ermessen missbraucht haben soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 130 I 258 E. 1.3; Urteil 8C_15/2024 vom 14. August 2024 E. 1.5 mit Hinweisen).  
 
1.4. Die auf einen Abklärungsbericht gestützten vorinstanzlichen Feststellungen zu Art und Ausmass der Einschränkung in den einzelnen Haushaltsbereichen sind tatsächlicher Natur und vom Bundesgericht lediglich unter eingeschränktem Blickwinkel überprüfbar (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; Urteil 9C_525/2023 vom 26. Oktober 2023 E. 1.2 mit Hinweis).  
 
2.  
 
2.1. Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie mit der Beschwerdegegnerin davon ausging, die Beschwerdeführerin wäre auch ohne Gesundheitsschaden weiterhin zu 100% im Haushalt tätig geblieben, weshalb sie invaliditätsbedingt nur zu knapp 32% eingeschränkt sei und folglich keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe.  
 
2.2. Fest steht, dass die Beschwerdeführerin - ohne Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern - alleine mit ihrem Ehemann in einer Zweieinhalbzimmerwohnung lebt. Unbestritten ist sodann, dass die Beschwerdegegnerin und das kantonale Gericht gestützt auf das beweiskräftige ZVMB-Gutachten feststellten, der Beschwerdeführerin sei trotz ihrer gesundheitlichen Beschwerden ein tägliches Arbeitspensum im Haushaltsbereich von drei Stunden zumutbar. Schliesslich trifft zu, dass die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren nicht anwaltlich vertreten war, sich jedoch im Administrativverfahren phasenweise durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt vertreten liess.  
 
3.  
Das kantonale Gericht hat die rechtlichen Grundlagen mit Blick auf die Praxis zur Ermittlung der intertemporalrechtlich massgebenden Fassung der anwendbaren Bestimmungen (vgl. dazu Urteil 8C_435/2023 vom 27. Mai 2024 E. 4.2, zur Publikation vorgesehen) und die Rechtsprechung betreffend die Bemessung des Invaliditätsgrades (Art. 28a IVG) sowie den Rentenanspruch (Art. 28 Abs. 1 IVG) und dessen Entstehung (Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG) zutreffend dargelegt. Richtig wiedergegeben hat die Vorinstanz auch die Voraussetzungen der Invalidität bei Volljährigen, die vor Eintritt des Gesundheitsschadens nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art 8 Abs. 3 ATSG). Darauf wird verwiesen. 
 
4.  
Vorweg beanstandet die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe das Willkürverbot verletzt, indem sie mit der Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Statusfrage davon ausgegangen sei, dass sie auch ohne Gesundheitsschaden ausschliesslichen im Haushaltsbereich tätig geblieben wäre. 
 
4.1. In welchem Ausmass eine im Aufgabenbereich Haushalt tätige versicherte Person (Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG und Art. 27 IVV) ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung berücksichtigt werden. Ebenso sind Feststellungen über innere oder psychische Tatsachen Tatfragen, wie beispielsweise was jemand wollte oder wusste (BGE 144 I 28 E. 2.4; vgl. Urteil 8C_422/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 5.2 mit Hinweis). Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese sind einer direkten Beweisführung wesensgemäss nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die auf einer Würdigung konkreter Umstände basierende Festsetzung des hypothetischen Umfanges der Erwerbstätigkeit bleibt für das Bundesgericht daher verbindlich, ausser wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht (BGE 144 I 28 E. 2.4 mit Hinweisen).  
 
4.2. Was die Beschwerdeführerin gegen das angefochtene Urteil vorbringt, ist widersprüchlich. Einerseits beantragt sie die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente, weil sie "unbestrittenermassen in jeglicher Tätigkeit zu 100% arbeitsunfähig" sei, jedoch - angeblich - ohne Gesundheitsschaden voll erwerbstätig gewesen wäre. Andererseits bestreitet sie nicht in einer der qualifizierten Rügepflicht genügenden Weise (E. 1.2), dass sie laut vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellung weder in ihrem Heimatland noch seit der Einreise in die Schweiz vor Eintritt des Gesundheitsschadens jemals erwerbstätig gewesen war. In nicht als willkürlich zu beanstandender Beweiswürdigung erwog das kantonale Gericht einlässlich, weshalb es mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit darauf schloss, die Beschwerdeführerin wäre auch im hypothetischen Gesundheitsfall unter Berücksichtigung der gesamten persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse (BGE 144 I 28 E. 2.3 mit Hinweisen) ausschliesslich im Aufgabenbereich Haushalt tätig geblieben. Zwar habe sie im Asylbewerberheim in der Wäscherei ausgeholfen, doch sei sie für diese Tätigkeit nicht entschädigt worden. Auch die vom Sozialamt der Gemeinde Horgen initiierte ehrenamtliche Putztätigkeit in der Gemeindebibliothek (einmal pro Woche) sei nur durch ein symbolisches Entgelt von Fr. 100.- pro Monat entschädigt worden. Wohl habe sie nach eigenen Angaben während ihres Aufenthalts in Deutschland von zirka 1996 bis 2001 etwa drei Jahre lang mit einem Pensum von zwei Stunden pro Tag gearbeitet, doch habe sie zu den konkreten Konditionen und Rahmenbedingungen keine Ausführungen gemacht. Mehrfach habe die Beschwerdeführerin aktenkundig darauf hingewiesen, bis zu ihrer Einwanderung in die Schweiz nie berufs- oder erwerbstätig gewesen zu sein beziehungsweise vom Einkommen ihres Vaters gelebt zu haben. Schliesslich habe sie sich auch selber in der Anmeldung zum Bezug von Invalidenversicherungsleistungen als Hausfrau ohne Erwerbseinkommen bezeichnet. Nichts anderes sei dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) zu entnehmen.  
 
4.3. Die Beschwerdeführerin legt nicht in der geforderten Weise dar (E. 1.2) und es ist nicht ersichtlich, inwiefern das kantonale Gericht nach dem Gesagten die Beweislage willkürlich gewürdigt haben soll. Auch wenn davon auszugehen ist, sie hätte damals - wie geltend gemacht - auf eine entsprechende Frage hin geantwortet, im hypothetischen Gesundheitsfall angeblich zu 100% erwerbstätig sein zu wollen, ändert dies nichts an der jedenfalls willkürfreien vorinstanzlichen Beweiswürdigung. Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, "nicht ein einziges Mal danach gefragt [worden zu sein], ob sie heute im Gesundheitsfall erwerbstätig wäre und in welchem Umfang", handelt es sich um eine erstmals vor Bundesgericht neu vorgebrachte Tatsachenbehauptung. Diese hat als grundsätzlich unzulässiges Novum unbeachtlich zu bleiben (Art. 99 Abs. 1 BGG), zumal die Beschwerdeführerin nicht darlegt, inwiefern erst das angefochtene Urteil dazu Anlass gegeben habe (vgl. BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen).  
 
4.4. Nach dem Gesagten hat das kantonale Gericht den ihm im Bereich der Beweiswürdigung zustehenden erheblichen Ermessensspielraum (E. 1.3) bei der hypothetischen Beurteilung im Rahmen der Beantwortung der Statusfrage (E. 4.1) gewahrt, weshalb jedenfalls nicht als willkürlich zu beanstanden ist, dass Verwaltung und Vorinstanz davon ausgingen, die Beschwerdeführerin wäre mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch im Gesundheitsfall ausschliesslich im Aufgabenbereich Haushalt tätig geblieben.  
 
5.  
 
5.1. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, selbst wenn sie als zu 100% im Haushalt tätige Person einzustufen wäre, habe die Beschwerdegegnerin das Willkürverbot und den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie bezogen auf den konkret zu beurteilenden Haushalt nur eine invaliditätsbedingte Einschränkung von 32% ermittelt habe. Der Abklärungsbericht stehe somit im Widerspruch zum unbestritten beweiskräftigen ZVMB-Gutachten, wonach die Beschwerdeführerin im Haushalt zu 70% eingeschränkt sei. Den Feststellungen der Mediziner sei praxisgemäss mehr Gewicht beizumessen als den Einschätzungen einer Abklärungsperson. Zudem gehe es mit Blick auf die Rechtsprechung nicht an, dass nach dem Abklärungsbericht "einzig die Schadenminderungspflicht des Ehemannes [...] dazu führen" solle, die Einschränkung von 70% auf 31,8% zu reduzieren.  
 
5.2. Im Zusammenhang mit den Einschränkungen im Haushalt ist entgegen der Beschwerdeführerin nicht die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit - von 70% laut ZVMB-Gutachten - ausschlaggebend, sondern wie sich der Gesundheitsschaden in der nichterwerblichen Betätigung konkret auswirkt, was durch die Abklärung an Ort und Stelle (vgl. Art. 69 Abs. 2 Satz 2 IVV) zu erheben ist (Urteil 8C_119/2023 vom 15. Juni 2023 E. 5.1). Die Abklärung erstreckt sich im Haushalt auch auf den zumutbaren Umfang der Mithilfe von Familienangehörigen, welche im Rahmen der Schadenminderungspflicht zu berücksichtigen ist und weiter geht als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil 8C_583/2023 vom 27. Februar 2024 E. 2.3.1 mit Hinweis).  
 
5.3. Wie erwähnt (E. 2.2) steht fest, dass der Beschwerdeführerin laut beweiskräftigem ZVMB-Gutachten trotz ihres aus gesundheitlichen Gründen verringerten Leistungsvermögens ein tägliches Arbeitspensum im Haushaltsbereich von drei Stunden zumutbar ist. Ebenso ist unbestritten (E. 2.2), dass sie einzig mit ihrem Ehemann zusammen in einer Zweieinhalbzimmerwohnung ohne Pflege- und Betreuungsaufgaben lebt. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht in einer dem strengen Rügeprinzip (E. 1.2) genügenden Weise auf, inwieweit die Vorinstanz mit Blick auf die einzelnen Tatsachenfeststellungen gemäss Abklärungsbericht die Mithilfe ihres Ehegatten im Rahmen der praxisgemäss mitzuberücksichtigenden Schadenminderungspflicht (E. 5.2) in einem das Willkürverbot verletzenden Ausmass gewichtet habe. In Bezug auf die im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragenen Rügen bestand für das kantonale Gericht keine Veranlassung, die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts der Beschwerdegegnerin in Zweifel zu ziehen, soweit sie auf den Erhebungen laut Abklärungsbericht basierte. Abgesehen davon lassen auch die anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin nicht darauf schliessen, dass der jedenfalls nicht aufwendige Zweipersonenhaushalt ohnehin weitgehend durch den Ehemann besorgt wird. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin auch nicht geltend und ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin und mit ihr das kantonale Gericht bei der Ermittlung der Einschränkungen im Aufgabenbereich Haushalt im Rahmen von Art. 27 Abs. 1 IVV nicht den praxisgemäss mitzuberücksichtigenden (vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen BGE 145 V 84 E. 6.1.1; 142 V 442 E. 5.2) Vorgaben laut Rz. 3087 f. in der seit 2018 geltenden Fassung des vom BSV herausgegebenen Kreisschreibens über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung vom 1. Januar 2015 (KSIH) gefolgt wären, zumal Freizeit nach Art. 27 IVV nicht versichert ist (BGE 142 V 290 E. 6.2 i.f.). Weshalb der Abklärungsbericht den Anforderungen der Rechtsprechung an den Beweiswert (vgl. dazu Urteil 9C_80/2021 vom 16. Juni 2021 E. 3.2 mit zahlreichen Hinweisen) hinsichtlich der Erhebungen zu den Einschränkungen im Haushaltsbereich nicht genügen sollte, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf.  
 
5.4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet.  
 
6.  
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführer in grundsätzlich die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann jedoch entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG; BGE 125 V 201 E. 4a S. 202). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG hingewiesen, wonach die begünstigte Partei der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie dazu später in der Lage ist. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwältin Noëlle Cerletti wird als unentgeltliche Anwältin bestellt. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen. 
 
4.  
Der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 28. November 2024 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli