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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_585/2025  
 
 
Urteil vom 28. November 2025  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Haag, Präsident, 
Gerichtsschreiber Mattle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Richard Koller, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Regierungsrat des Kantons Bern, 
Postgasse 68, Postfach, 3000 Bern 8, 
 
Bundeskanzlei, 
Bundeshaus West, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Eidgenössische Volksabstimmung vom 28. September 2025 in Sachen Bundesgesetz 
vom 20. Dezember 2024 über den elektronischen Identitätsnachweis und andere elektronische 
Nachweise (E-ID-Gesetz), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 7. Oktober 2025 des Regierungsrats des Kantons Bern (RRB Nr. 1002/2025). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Richard Koller erhob am 26. September 2025 Abstimmungsbeschwerde beim Regierungsrat des Kantons Bern betreffend die eidgenössische Volksabstimmung vom 28. September 2025 über das Bundesgesetz über den elektronischen Identitätsnachweis und andere elektronische Nachweise (E-ID-Gesetz). Er beantragte im Wesentlichen, der Urnengang sei im Falle einer Annahme aufzuheben und zu wiederholen. Ausserdem sei festzustellen, dass die bundesrätlichen Abstimmungserläuterungen gegen Art. 10a und Art. 11 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR; SR 161.1) sowie Art. 34 Abs. 2 BV verstossen. Mit Beschwerdeentscheid vom 7. Oktober 2025 trat der Regierungsrat auf die Beschwerde nicht ein, weil die Abstimmungserläuterungen des Bundesrats nicht direkt angefochten werden könnten und weil der Beschwerdeführer Eingriffe in den Abstimmungskampf rüge, die kantonsübergreifend wirkten. Ob der Beschwerdeführer die Beschwerde im Sinne von Art. 77 Abs. 2 BPR rechtzeitig erhoben habe, sei zweifelhaft, könne jedoch offengelassen werden. 
 
2.  
Mit Eingabe vom 13. Oktober 2025 (Datum der Postaufgabe) hat Richard Koller Beschwerde in Stimmrechtssachen an das Bundesgericht erhoben und im Wesentlichen die Anträge seiner Abstimmungsbeschwerde vom 26. September 2025 wiederholt. Am 30. Oktober 2025 (Datum der Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer eine ergänzende Eingabe eingereicht. Die Staatskanzlei des Kantons Bern hat mitgeteilt, dass der Kanton Bern auf die Einreichung einer Stellungnahme verzichtet. Die Bundeskanzlei beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Mit Eingabe vom 14. November 2025 hat der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde festgehalten. 
 
3.  
Mit dem angefochtenen Beschluss ist die Vorinstanz auf die Abstimmungsbeschwerde im Sinne von Art. 77 Abs. 1 lit. b BPR des Beschwerdeführers nicht eingetreten, da dieser angebliche Unregelmässigkeiten im Vorfeld der Volksabstimmung mit kantonsübergreifenden Auswirkungen beanstandete. Gegen diesen Entscheid steht grundsätzlich die Beschwerde in Stimmrechtssachen an das Bundesgericht offen (vgl. Art. 80 Abs. 1 BPR i.V.m. Art. 82 lit. c und Art. 88 Abs. 1 lit. b BGG). Sofern die Sachurteilsvoraussetzungen im vorinstanzlichen Verfahren im Übrigen erfüllt waren, können dem Bundesgericht grundsätzlich auch Fragen unterbreitet werden, die die Vorinstanz mangels Zuständigkeit nicht behandeln konnte, soweit sie auf kantonaler Ebene bereits aufgeworfen wurden (vgl. BGE 137 II 177 E. 1.2.3; Urteil 1C_225/2022 vom 14. Juli 2022 E. 1.2). Hat der Urnengang - wie im vorliegenden Fall - in der Zwischenzeit stattgefunden, werden gegen Vorbereitungshandlungen von Abstimmungen gerichtete Beschwerden als gegen die Abstimmung gerichtet verstanden (BGE 145 I 282 E. 2.2.3; Urteil 1C_225/2022 vom 14. Juli 2022 E. 2). Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
 
4.  
Gemäss Art. 189 Abs. 4 BV können Akte der Bundesversammlung und des Bundesrates beim Bundesgericht nicht angefochten werden, ausser das Gesetz sieht dies vor. Dies gilt auch bei Beschwerden wegen Verletzung der politischen Rechte (BGE 138 I 61 E. 7.1). Nicht direkt anfechtbar sind damit auch die bundesrätlichen Abstimmungserläuterungen (BGE 147 I 194 E. 4.1; 145 I 207 E. 1.5, 1 E. 5.1.1; 138 I 61 E. 7.2; 137 II 177 E. 1.2). Die vom Beschwerdeführer erhobene Kritik an den Abstimmungserläuterungen des Bundesrates bezieht sich somit auf einen Akt im Sinne von Art. 189 Abs. 4 BV, der nach der klaren bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht beim Bundesgericht anfechtbar ist. 
 
5.  
Darüber hinaus ergibt sich aus der Beschwerde nicht verständlich, inwiefern eine Verletzung politischer Rechte vorliegen sollte, und genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht. Soweit der Beschwerdeführer angebliche Mängel im Vorfeld der Abstimmung anführt, die er in seiner Eingabe an die Vorinstanz nicht erwähnt hat, kann darauf ohnehin nicht eingetreten werden, zumal in eidgenössischen Stimmrechtssachen die Beschwerde an das Bundesgericht nur zulässig ist gegen Verfügungen der Bundeskanzlei und Entscheide der Kantonsregierungen (vgl. Art. 88 Abs. 1 lit. b BGG i.V.m. Art. 80 Abs. 1 BPR und E. 3 hiervor). 
 
6.  
Nach dem Ausgeführten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (vgl. Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bundeskanzlei und dem Regierungsrat des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. November 2025 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Haag 
 
Der Gerichtsschreiber: Mattle