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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_1021/2025  
 
 
Urteil vom 28. November 2025  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Bovey, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Zivilgericht des Sensebezirks, 
Amthaus, Schwarzseestrasse 5, 1712 Tafers, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Unentgeltliche Rechtspflege (Persönlichkeitsverletzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, I. Zivilappellationshof, vom 14. November 2025 (101 2025 215, 216). 
 
 
Sachverhalt:  
Der Beschwerdeführer stellte beim Zivilgericht Sensebezirk gegen Twint ein "Gesuch um Herausgabe von Personendaten gemäss Art. 28a ZGB", mit welchem er im Zusammenhang mit einer Twint-Zahlung über Fr. 815.-- die Bekanntgabe von Name, Adresse und weitere identifizierende Informationen des Empfängers verlangte. Das Zivilgericht verlangte einen Kostenvorschuss von Fr. 300.--, worauf der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte. 
Mit Entscheid vom 5. Juni 2025 wies das Bezirksgericht das Gesuch wegen Aussichtslosigkeit der Begehren ab mit der Begründung, es sei weder eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten noch eine gesetzliche oder vertragliche Rechtsgrundlage ersichtlich. 
Mit Urteil vom 14. November 2025 wies das Kantonsgericht Freiburg die hiergegen erhobene Beschwerde ab. 
Mit Eingabe vom 25. November 2025 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht mit den Begehren um Aufhebung des kantonsgerichtlichen Urteils, um Streichung der auferlegten Gerichtskosten und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken kann bzw. unabhängig von einem solchen anfechtbar ist (BGE 135 III 127 E. 1.3; 138 IV 258 E. 1.1; 143 I 344 E. 1.2), und der Rechtsweg folgt demjenigen in der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1). Bei dieser geht es um zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutz, für welchen die Beschwerde in Zivilsachen offen stünde (Art. 72 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 BGG). Diese ist folglich auch für die Beschwerde gegen die Abweisung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege gegeben. 
 
2.  
Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur vorgebracht werden, soweit erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Dies gilt jedoch einzig für unechte Noven; echte sind im bundesgerichtlichen Verfahren von vornherein ausgeschlossen (BGE 139 III 120 E. 3.1.2; 148 V 174 E. 2.2). 
In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin stützt sich ausschliesslich auf einen zwischenzeitlich ergangenen Strafbefehl, bei welchem es sich um ein unzulässiges Novum handelt. Abgesehen davon betrifft der Strafbefehl völlig andere Gegenstände als eine Twint-Zahlung über Fr. 815.--. 
Mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides zur Aussichtslosigkeit des auf zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutz gestützten Auskunftsbegehrens setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. 
 
4.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
5.  
Das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege scheint sich auf das erstinstanzliche Verfahren zu beziehen. Soweit für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege verlangt sein sollte, könnte diese jedenfalls nicht erteilt werden, weil der Beschwerde, wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, von Anfang an kein Erfolg beschieden sein könnte, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
6.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Ein allfälliges Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, I. Zivilappellationshof, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. November 2025 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Bovey 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli