Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_1030/2025
Urteil vom 28. November 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________ und B.A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Thurgau,
Promenadenstrasse 12A, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (Vindikation nach ZGB 641),
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 30. Oktober 2025 (ZR.2025.32).
Sachverhalt:
Die Beschwerdeführer gelangen namentlich im Zusammenhang mit ihrem versteigerten Grundstück und der Ausweisung wiederholt bis vor Bundesgericht. Vorliegend geht es um den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 30. Oktober 2025, mit welchem ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das kantonale Rechtsmittelverfahren im Zusammenhang mit behaupteten Vindikationsansprüchen wegen fehlender Prozessarmut und wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abgewiesen wurde (ZR.2025.32). Mit Beschwerde vom 25. November 2025 wenden sie sich an das Bundesgericht, im Wesentlichen mit den Begehren um Aufhebung dieses Entscheides und um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege im kantonalen Rechtsmittelverfahren. Ferner verlangen sie, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Erwägungen:
1.
Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3).
In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
2.
Das Obergericht hat erwogen, angesichts der günstigeren Lebenshaltungskosten in Ungarn sei der Grundansatz des Ehepaars von Fr. 1'700.-- um die Hälfte auf Fr. 850.-- zu kürzen, weshalb den Beschwerdeführern ein Überschuss in der betreffenden Höhe verbleibe. Im Übrigen würden sie nicht substanziiert darlegen, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz unzutreffend sein sollen, weshalb das erhobene Rechtsmittel auch als aussichtslos zu bezeichnen sei.
3.
Die (teils polemischen) Ausführungen gehen - abgesehen davon, dass sie allesamt abstrakt bleiben, indem im betreffenden Kontext bloss eine nicht weiter ausgeführte Auflistung von Artikeln der BV und EMRK erfolgt - zum grössten Teil am auf die Frage der Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege im Rechtsmittelverfahren beschränkten Anfechtungsgegenstand vorbei (Erschöpfungsdepressionen; Ausländerdiskriminierung; erhobene Strafanzeigen wegen Amtsmissbrauch, Vorteilsannahme und krimineller Organisation; Mitwirkung "strafrechtlich belasteter" Richter; strukturelle Voreingenommenheit; u.ä.m.) und bleiben völlig allgemein, soweit sinngemäss der Anfechtungsgegenstand betroffen ist (das Leben in U.________ sei teurer als auf dem Land).
4.
Soweit ferner gerügt wird, die Rechtsmittelverfahren ZR.2025.32 und ZR.2025.33 seien unzulässig vermengt und in einem uR-Entscheid behandelt worden, ist festzuhalten, dass der vorliegend angefochtene Entscheid einzig die Fallnummer ZR.2025.32 betrifft und derjenige mit der Fallnummer ZR.2025.33 noch nicht verschickt worden ist. Weiterungen dazu erübrigen sich.
5.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
6.
Das Begehren, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, beinhaltet nicht auch einen Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren. Ohnehin hätte einem solchen Gesuch kein Erfolg beschieden sein können, weil die Beschwerde, wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, von Anfang an aussichtslos war, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlen würde (Art. 64 Abs. 1 BGG).
7.
Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien mitgeteilt.
Lausanne, 28. November 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli