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[AZA 0] 
K 122/01 Vr 
 
II. Kammer 
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; 
Gerichtsschreiber Attinger 
 
Urteil vom 28. Dezember 2001 
 
in Sachen 
B.________, 1951, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
CSS Versicherung, Rösslimattstrasse 40, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin, 
und 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
In Erwägung, 
 
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 18. Juli 2001 die von B.________ gegen die CSS Versicherung (nachfolgend: CSS) erhobene Beschwerde als durch Rückzug erledigt vom Geschäftsverzeichnis abschrieb, nachdem die zur unentgeltlichen Rechtsbeiständin bestellte Rechtsanwältin F.________ mit Schreiben vom 14. Juni 2001 den Rückzug der Beschwerde erklärt hatte, 
dass B.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt mit u.a. dem Begehren, das Eidgenössische Versicherungsgericht solle ihre "Anliegen nochmals dem Sozialversicherungsgericht ... überlassen oder die Angelegenheit selbst ... behandeln", 
 
dass die Beschwerdeführerin sich (nur aber immerhin) insofern mit der Abschreibungsverfügung des kantonalen Gerichts auseinandersetzt, als sie zur Begründung des angeführten Antrags geltend macht, sie sei mit dem Rückzug ihrer Beschwerde nicht einverstanden gewesen, was sie "brieflich ... erklärt" habe, 
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde somit die von der Rechtsprechung zu Art. 108 Abs. 2 OG (vorliegend anwendbar gemäss Art. 132 OG; BGE 123 V 337 f. Erw. 1b mit Hinweisen; unveröffentlichtes Urteil B. vom 25. Juli 2001, I 311/01; vgl. auch RKUV 1998 Nr. U 299 S. 337) geforderte minimale Sachbezogenheit der Begründung aufweist, was insoweit zum Eintreten auf das gegen die vorinstanzliche Abschreibungsverfügung erhobene Rechtsmittel führt, 
dass indessen vorliegend auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten werden kann, soweit sie die materielle Seite des Streitfalles (geltend gemachte Ansprüche aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung sowie einer allfälligen freiwilligen Taggeldversicherung nach KVG) oder gar anderweitige (finanzielle) Forderungen gegenüber der CSS zum Gegenstand hat, 
dass die von der Beschwerdeführerin am 21. Mai 2001 (general-)bevollmächtigte Rechtsanwältin die beim kantonalen Gericht erhobene Beschwerde mit Schreiben vom 14. Juni 2001 (bei der Vorinstanz eingegangen am 15. Juni 2001) klar und unmissverständlich zurückzog, was sich die Vertretene wie eine eigene Rechtshandlung anrechnen lassen muss, 
dass an dieser Betrachtungsweise der Umstand nichts ändert, dass sich die Beschwerdeführerin in einem Schreiben an ihre frühere Rechtsvertreterin vom 17. April 2001 gegen einen Beschwerderückzug aussprach und - wie sie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sinngemäss geltend macht - gegenüber der zweiten unentgeltlichen Rechtsbeiständin mit Brief vom 15. Juni 2001, d.h. nach erfolgtem Rückzug, die Aufrechterhaltung der Beschwerde verlangte, 
dass die gegen die Abschreibungsverfügung erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit nicht offensichtlich unzulässig, offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird, 
 
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit 
darauf einzutreten ist. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
 
Luzern, 28. Dezember 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: