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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 656/05 
 
Urteil vom 28. Dezember 2005 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Seiler; Gerichtsschreiber Ackermann 
 
Parteien 
K.________, 1948, Beschwerdeführer, vertreten 
durch Rechtsanwalt Jürg Federspiel, Lindenstrasse 37, 8008 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern 
 
(Entscheid vom 11. August 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 26. Juni 2001 lehnte die IV-Stelle Luzern mangels rentenbegründender Invalidität das Gesuch von K.________, geboren 1948, um berufliche Massnahmen ab, nachdem sie Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht vorgenommen hatte (insbesondere Beizug des Berichtes von Dr. med. O.________, FMH Innere Medizin und Physikalische Medizin, vom 17. August 2000 mit Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit vom 7. September 2000). Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 26. März 2002 ab, wobei es einen Invaliditätsgrad von 12.37 % annahm. 
Am 24. Mai 2002 meldete sich K.________ bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Nach Einholen je eines Berichtes von Dr. med. A.________, FMH Innere Medizin, vom 21. Februar 2003 und von Dr. med. B.________, FMH Innere Medizin, vom 6. März 2003 wies die IV-Stelle das Gesuch mit Verfügung vom 6. Januar 2004 ab mit der Begründung, der Gesundheitszustand habe sich nicht verschlechtert, und es bestehe ein Invaliditätsgrad von 13 %. Dies wurde durch Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2004 bestätigt. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 11. August 2005 ab. 
C. 
K.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Anträgen, der vorinstanzliche Entscheid und der Einspracheentscheid seien aufzuheben und es sei ihm eine teilweise oder ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei vorgängig ein aktueller Arztbericht oder ein entsprechendes Gutachten einzuholen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Ferner lässt er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung beantragen. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Die Vorinstanz hat die übergangsrechtlichen Grundsätze bei Gesetzesänderungen (hier Einführung des ATSG auf den 1. Januar 2003 sowie Anpassungen der 4. IV-Revision auf den 1. Januar 2004) zutreffend dargelegt (vgl. BGE 130 V 329, 343, 445; Urteil E. vom 13. Januar 2005, I 672/04, Erw. 1.2). Dasselbe gilt für die vorinstanzlichen Erwägungen betreffend einschlägige Rechtsgrundlagen, namentlich in Bezug auf den Invaliditätsbegriff (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), den Rentenanspruch (Art. 28 Abs. 1 IVG in den vor und nach Januar 2004 geltenden Fassungen) sowie die Ermittlung des Invaliditätsgrades (Art. 16 ATSG bzw. Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis Ende 2002 gültigen Fassung). Darauf wird verwiesen. 
2. 
Streitig ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. 
2.1 Im Entscheid vom 26. März 2002 betreffend berufliche Massnahmen hatte das kantonale Gericht einen Invaliditätsgrad von 12.37 % angenommen. Dieser Entscheid blieb unangefochten und ist somit in Rechtskraft erwachsen. In Bezug auf die Anmeldung des Beschwerdeführers zum Rentenbezug vom 24. Mai 2002 vertrat die Vorinstanz den Standpunkt, die dem Beschwerdeführer von Dr. med. A.________ und Dr. med. B.________ attestierte vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit auch für leichte und mittelschwere Tätigkeiten lasse sich nicht auf medizinisch objektivierbare Befunde stützen, weshalb kein rentenbegründender Invaliditätsgrad ausgewiesen sei. 
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt einseitig abgeklärt, insbesondere habe sie die Arztberichte von Dr. med. A.________ vom 21. Februar 2003 und Dr. med. B.________ vom 6. März 2003 zu Unrecht als ungenügenden Nachweis einer rentenbegründenden Invalidität erachtet. 
2.2 Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 40 BZP in Verbindung mit Art. 19 VwVG; Art. 95 Abs. 2 OG in Verbindung mit Art. 113 und 132 OG). Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsrichter die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die beklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a). 
Die Berichte von Dr. med. A.________ vom 21. Februar 2003 und Dr. med. B.________ vom 6. März 2003 geben detailliert Auskunft über die subjektiv empfundenen Schmerzen des Beschwerdeführers. Die verschiedenen Untersuchungen, insbesondere die von Dr. med. A.________ verordnete Röntgenuntersuchung, weisen auf eine umfassende Abklärung der medizinischen Situation hin. Auch sprechen die in beiden Arztberichten vorkommenden Bezugnahmen auf die früheren Berichte von Dr. med. O.________ vom 17. August 2000 sowie Dr. med. S.________, Rheumatologische Abteilung des Spitals X.________, vom 26. Juni 2001 für eine fundierte Kenntnis der Ärzte bezüglich der früheren Abklärungen. 
Dr. med. A.________ und Dr. med. B.________ bestätigen übereinstimmend im Wesentlichen die Diagnosen aus den früheren Berichten. Neben den chronischen Rückenschmerzen wird insbesondere die ausgeprägte subjektive Schmerzempfindung des Beschwerdeführers hervorgehoben, während (neue) morphologische oder radiologische Hinweise fehlen, welche die Klagen des Beschwerdeführers erklären könnten. Die Dres. med. B.________ und A.________ beschreiben dementsprechend einen seit den ersten Untersuchungen durch die Dres. med. O.________ und S.________ nahezu unveränderten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, geht dies auch aus dem von Dr. med. B.________ und Dr. med. A.________ übereinstimmend vorgenommenen Rückbezug der attestierten Arbeitsunfähigkeit auf den 12. Oktober 1999 hervor. Damit gehen alle beigezogenen Ärzte zwar vom gleichen medizinischen Sachverhalt aus, ziehen jedoch unterschiedliche Schlüsse: Während die beiden früher beigezogenen Mediziner den Beschwerdeführer für leichte bis mittelschwere Arbeiten als vollständig arbeitsfähig einstuften, gehen Dr. med. B.________ und Dr. med. A.________ auch für solche Tätigkeiten von hundertprozentiger Arbeitsunfähigkeit aus. 
Gemäss Rechtsprechung genügen subjektive Schmerzangaben einer versicherten Person für die Begründung einer (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit allein nicht. Im Rahmen einer Leistungsprüfung wird verlangt, dass die Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind (BGE 130 V 399 Erw. 5.3.2). Die Dres. med. B.________ und A.________ stützen ihre Annahme der vollständigen Arbeitsunfähigkeit auch für leichte bis mittelschwere Arbeiten im vorliegenden Fall auf die schwierige persönliche Situation des Beschwerdeführers. So benennen beide Experten insbesondere die psychosozialen und kulturellen Hintergründe des Versicherten als massgebende Problematik. Dabei handelt es sich aber um invaliditätsfremde Faktoren (BGE 127 V 299 Erw. 5a). Dr. med. A.________ bezeichnet den Patienten als "abgekrampft, verbraucht und vorzeitig gealtert". Dr. med. B.________ spricht von einem "physischen und psychischen 'Verschleissleiden'", der Beschwerdeführer habe 28 Jahre lang gearbeitet und könne "einfach nicht mehr". Keiner der beiden Ärzte vermag jedoch einen Gesundheitsschaden nachzuweisen, auf welchen sich die attestierte Arbeitsunfähigkeit stützen liesse. Somit fehlt es vorliegend an der Voraussetzung des mit den subjektiven Schmerzangaben des Beschwerdeführers korrelierenden objektivierbaren medizinischen Befundes. Daran vermögen auch die Ausführungen der Dres. med. A.________ und B.________, wonach es sich vorliegend weder um einen Fall von Aggravation noch von Simulation handle, nichts zu ändern. Daher ist auf die überzeugenden, mangels eingetretener Veränderung immer noch aktuellen Einschätzungen der Dres. med. O.________ und S.________ abzustellen (BGE 125 V 352 Erw. 3a), während diejenigen der Dres. med. A.________ und B.________ nicht überzeugen und auch kein Indiz gegen die Zuverlässigkeit der massgebenden Berichte darstellen (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/bb). Damit ist von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten auszugehen. Auf weitere Untersuchungen kann angesichts der übereinstimmenden medizinische Befunde in sämtlichen Arztberichten verzichtet werden. 
2.3 Zu Recht nicht bestritten sind die für die Bemessung des Invaliditätsgrades herbeizuziehenden Einkommen vor und nach Eintritt des Gesundheitsschadens, wie sie vom kantonalen Gericht bereits im Entscheid vom 26. März 2002 festgelegt worden sind. Damit ist die von der Vorinstanz damals auf 12 % festgesetzte rentenausschliessende Invalidität nicht zu beanstanden, wobei anzumerken ist, dass diesbezüglich in der Zwischenzeit keine massgebenden Veränderungen eingetreten sind. 
3. 
3.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. 
3.2 Nach Gesetz (Art. 152 OG) und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 135 Erw. 2.3.1, 128 I 236 Erw. 2.5.3 mit Hinweis). 
Nach vier in ihren Befunden praktisch vollständig übereinstimmenden Arztberichten war ohne weiteres anzunehmen, dass sich das Eidgenössische Versicherungsgericht nicht auf eine erneute Abklärung desselben Sachverhalts einlässt, zumal die Dres. med. B.________ und A.________ in ihren Schlussfolgerungen klar auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte abstellen und keinerlei Indizien ersichtlich sind, welche auf die Unvollständigkeit der Arztberichte hinweisen. Zudem erweist sich die Rüge der unvollständigen bzw. unrichtigen Sachverhaltswürdigung durch die Vorinstanz als haltlos. Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, das kantonale Gericht habe die Berichte der Dres. med. B.________ und A.________ unberechtigterweise als "unbeachtlich abqualifiziert". Richtig ist vielmehr, dass die Vorinstanz in Erwägung 4 des angefochtenen Entscheids ausführlich auf die betreffenden Unterlagen eingegangen ist und überzeugend dargelegt hat, warum sie ihren Entscheid nicht auf diese, sondern auf die früher erstellten Berichte der Dres. med. O.________ und S.________ stützt. Bei dieser Ausgangslage hätte sich eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt hätte, nicht zu einem Prozess entschlossen, da die Verlustgefahren erheblich höher als die Gewinnaussichten waren. Wegen Aussichtslosigkeit des Prozesses sind die Voraussetzungen der unentgeltlichen Verbeiständung somit nicht erfüllt. Die weiteren Kriterien sowie die Frage nach der Deckung der Parteikosten durch die Rechtsschutzversicherung (welche den Versicherten noch im vorinstanzlichen Verfahren vertreten hat), können offen bleiben. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 28. Dezember 2005 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: