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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_778/2012 
 
Urteil vom 28. Dezember 2012 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee, Centralstrasse 35, Postfach 9, 6210 Sursee. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Einstellung, Verfahrensrechte, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft, Abteilung 3, Sursee, vom 12. Dezember 2012. 
 
In Erwägung, 
dass X.________ gegen die am 12. Dezember 2012 betreffend Verfahrensrechte ergangene Verfügung der Staatsanwaltschaft, Abteilung 3, Sursee, mit Eingabe vom 15. Dezember (Poststempel: 20. Dezember) 2012, die am 27. Dezember 2012 beim Bundesgericht eingetroffen ist, Beschwerde an dieses Gericht führt; 
 
dass gemäss der der Verfügung unter Hinweis auf Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 ff. StPO beigefügten Rechtsbelehrung dagegen zunächst das Rechtsmittel der Beschwerde ans Obergericht des Kantons Luzern offen steht; 
 
dass somit auf die vorliegende Beschwerde bereits mangels Letztinstanzlichkeit (s. Art. 80 BGG) nicht einzutreten und die Sache zur weiteren Behandlung ans Obergericht des Kantons Luzern zu überweisen ist; 
 
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben; 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Sache wird dem Obergericht des Kantons Luzern zur weiteren Behandlung zugestellt. 
 
3. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft, Abteilung 3, Sursee, und dem Obergericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 28. Dezember 2012 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp