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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1B_568/2018  
 
 
Urteil vom 28. Dezember 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Prozesskaution, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident, vom 6. Dezember 2018 (UH180425). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 A.________ erhob Beschwerde gegen die Überweisungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 15. November 2018. Der Präsident der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich forderte sie mit Verfügung vom 6. Dezember 2018 auf, innert 30 Tagen eine Prozesskaution von Fr. 1'500.-- zu leisten, unter der Androhung, bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. 
Mit Eingabe vom 26. Dezember 2018 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen diese Verfügung des Obergerichts. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
2.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt der Beschwerdeführerin namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. 
Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss eine Verletzung ihres Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege. Sie behauptet indessen nicht, dass sie im kantonalen Verfahren ein solches Gesuch gestellt hätte. Weshalb ihr Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gleichwohl verletzt worden sein sollte, legt sie nicht dar. Aus der Beschwerde ergibt sich damit nicht, inwiefern die obergerichtliche Verfügung rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
3.  
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. Dezember 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi