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«AZA 7» 
I 586/00 Vr 
 
 
II. Kammer 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; Gerichtsschreiberin Amstutz 
 
 
Urteil vom 29. Januar 2001 
 
in Sachen 
M.________, 1951, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, Zürich, 
 
gegen 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich, Beschwerdegegnerin, 
und 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
 
A.- Der 1951 geborene, angelernte Automechaniker M.________ meldete sich am 13. August 1996 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Gemäss ärztlicher Diagnose leidet er infolge eines Verhebetraumas an einem chronischen, lumboradiculären Syndrom S1 links bei medialer bis mediolateraler Diskushernie L5/S1 sowie an einem ankylosierten Iliosakralgelenk (Bericht des Dr. med. O.________ vom 1. Oktober 1996 und Austrittsberichte der Frau Dr. med. U.________ sowie des Dr. med V.________, Rheumaklinik am Spital X.________, vom 22. März 1996 und vom 29. Juli 1996). Die IV-Stelle des Kantons Zürich übernahm die Umschulung von M.________ zum Bauteilemonteur, die er am 19. Januar 1999 abschloss. Gestützt auf die Angaben im Schlussbericht der Abklärungs- und Ausbildungsstätte Y.________ vom 27. Januar 1999, wonach M.________ für Tätigkeiten im Bereich Montage zwischen 80-90 % arbeitsfähig sei, teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 1. März 1999 mit, er sei nunmehr in der Lage, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Unter Verweis auf das Arztzeugnis des Dr. med. K.________, Facharzt Innere Medizin FMH, vom 29. April 1999 liess M.________ hiegegen vorbringen, er sei zu 100 % arbeitsunfähig und es sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Mit Verfügung vom 15. Juni 1999 lehnte die IV-Stelle bei einem Invaliditätsgrad von 32 % den Anspruch auf eine Invalidenrente ab. 
 
B.- In der hiegegen erhobenen Beschwerde liess M.________ beantragen, es sei ihm in Aufhebung der Verwaltungsverfügung eine ganze Rente zuzusprechen. Zur Begründung reichte er nachträglich einen Bericht der Frau Dr. med. S.________, Spezialärztin für Radiologie FMH, vom 8. September 1999 über die Ergebnisse einer computertomographischen Untersuchung sowie einen "Kurzaustrittsbericht" der Frau Dr. med. E.________ und des Dr. med. L.________, Spital Z.________, vom 17. September 1999 ein. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ermittelte einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 37 % und wies die Beschwerde ab (Entscheid vom 6. September 2000). 
 
C.- M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Entscheid sowie die Verwaltungsverfügung seien aufzuheben und es sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, lässt sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Nach Art. 28 Abs. 1 IVG hat der Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn er mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist; in Härtefällen hat der Versicherte nach Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von 40 % Anspruch auf eine halbe Rente. Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (Art. 28 Abs. 2 IVG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b). 
 
b) Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass solche Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc mit Hinweisen). 
Während der Arzt sagt, inwiefern ein Versicherter in seinen körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch sein Leiden eingeschränkt ist, wobei es als selbstverständlich gilt, dass sich der Arzt vor allem zu jenen Funktionen äussert, welche für die nach seiner Lebenserfahrung im Vordergrund stehenden Arbeitsmöglichkeiten des Versicherten wesentlich sind, ist Aufgabe der IV-Stelle die Berufsberatung. Der Berufsberater sagt, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten aufgrund der ärztlichen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten des Versicherten in Frage kommen, wobei unter Umständen Rückfragen beim Arzt erforderlich sind (BGE 107 V 20 Erw. b). 
 
2.- Streitig ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. 
 
a) Es steht nicht in Frage, dass der Beschwerdeführer in seinem angestammten Beruf zu mindestens 50 % arbeitsunfähig und auch nach der gesundheitsbedingten Umschulung zum Bauteilemonteur in seiner Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist. Vorinstanz und Verwaltung sind bei der Prüfung des Rentenanspruchs von einer Restarbeitsfähigkeit von 85 % im Bereich Bauteilmontage ausgegangen. Sie stützen ihren Entscheid im Wesentlichen auf den Schlussbericht der Abklärungs- und Ausbildungsstätte Y.________ vom 27. Januar 1999 zuhanden der IV-Berufsberatung, in welchem dem Beschwerdeführer bei gleichbleibendem Gesundheitszustand eine Arbeitsfähigkeit zwischen 80-90 % für Tätigkeiten im Montagebereich attestiert wird. Gemäss Vorinstanz bestätigen die Angaben im Schlussbericht die medizinischen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit aus der Zeit vor Durchführung der Umschulungsmassnahmen (Bericht des Dr. med. O.________ vom 1. Oktober 1996 und Austrittsbericht der Frau Dr. med. U.________ sowie des Dr. med. V.________ vom 29. Juli 1996), ja in diesen Berichten sei gar von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % bei leichten körperlichen Tätigkeiten ohne Heben von Lasten ausgegangen worden. Das kantonale Gericht verweist im Übrigen auf einen ärztlichen Zwischenbericht des Dr. med. O.________ vom 30. Januar 1998, der den Beschwerdeführer bei körperlich leichter Tätigkeit als 100 % arbeitsfähig eingestuft hat. In Würdigung dieser Akten ist nach Auffassung der Vorinstanz mit der Verwaltung von einer Arbeitsfähigkeit von 85 % bei leidensangepasster Tätigkeit auszugehen. Das vom Beschwerdeführer ins Recht gelegte Arztzeugnis des Dr. med. K.________ vom 29. April 1999, das eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bescheinigt, vermöge daran nichts zu ändern, da es den höchstrichterlichen Anforderungen an einen medizinischen Bericht nicht genüge. Dasselbe gelte für die nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichten ärztlichen Befunde der Frau Dr. med. S.________ vom 8. September 1999 sowie der Frau Dr. med. E.________ und des Dr. med. L.________ vom 17. September 1999, die im Übrigen die Zeit nach Erlass der angefochtenen Verfügung beschlagen würden. 
Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht nicht auf das Arztzeugnis des Dr. med. K.________ vom 29. April 1999 abgestellt; ebenso hätte das kantonale Gericht bei der Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit die nachträglich eingereichten ärztlichen Berichte vom 8. und 17. September 1999 nicht unberücksichtigt lassen dürfen. 
 
b) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers trifft es nicht zu, dass die Vorinstanz den Bericht der Frau Dr. med. S.________ vom 8. September 1999 über die Ergebnisse einer computertomographischen Untersuchung des Versicherten desselben Datums in ihrer Beweiswürdigung überhaupt nicht berücksichtigt hat. Das kantonale Gericht hat jedoch zutreffend festgestellt, dass die dortigen Angaben keinen Aufschluss über Art und Umfang einer für den Beschwerdeführer zumutbaren Erwerbstätigkeit geben, was aber im vorliegenden Zusammenhang gerade entscheidend wäre. Dasselbe gilt für den "Kurzaustrittsbericht" der Frau Dr. med. E.________ und des Dr. med. L.________ vom 17. September 1999, weshalb das kantonale Gericht von einer eingehenderen Würdigung dieses Beweismittels absehen durfte. Insoweit dieser Bericht aktuell eine klinische Nachkontrolle und Neubeurteilung der Arbeitsfähigkeit "im Verlauf" für angezeigt hält, ergibt sich hieraus nichts Entscheidendes für das tatsächliche Ausmass der Arbeitsunfähigkeit zum massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses (BGE 121 V 366 Erw. 1b). 
Hingegen hätte die Vorinstanz dem Arztzeugnis des Dr. med. K.________ vom 29. April 1999, welches den Beschwerdeführer als 100 % arbeitsunfähig einstufte, nicht von vornherein die Beweistauglichkeit absprechen dürfen. Selbst wenn man berücksichtigt, dass dem äusserst knapp gehaltenen, nicht näher begründeten Arztzeugnis nur beschränkte Aussagekraft zugebilligt werden kann (vgl. Erw. 1b hievor), durfte das Gericht diesen unmittelbar vor Verfügungserlass erhobenen medizinischen Befund eines Facharztes nicht ausser Acht lassen. Dies gilt umso mehr, als das Arztzeugnis mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeit immerhin näher ausführt, dass diese bei körperlich "sehr, sehr leichte(n) Tätigkeiten" (Tragen von Lasten bis zu 5 kg) allenfalls 25 % betrage. Dass das Arztzeugnis damit früheren ärztlichen Einschätzungen aus dem Jahre 1996 (Bericht des Dr. med. O.________ vom 1. Oktober 1996 sowie Berichte der Frau Dr. med. U.________ und des Dr. med. V.________ vom 22. März 1996 und vom 29. Juli 1996) und 1998 (Bericht des Dr. med. O.________ vom 30. Januar 1998) widerspricht, gibt keinen Anlass zu grundsätzlichen Zweifeln an der Glaubwürdigkeit dieser Aussagen. Zu beachten ist, dass die Arztberichte von 1996 den Zeitraum vor Durchführung der Umschulungsmassnahmen beschlagen und daher in besonderem Masse hypothetischen Aussagewert haben. Namentlich die Tatsache, dass der Beschwerdeführer ein erstes Abklärungsprogramm im November 1997 gesundheitsbedingt frühzeitig abbrechen musste, deutet darauf hin, dass sie auf eher optimistischen Schätzungen beruhen. Sodann bezieht sich der Bericht vom 30. Januar 1998 ausdrücklich nur auf die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Hinblick auf einen erneuten Einsatz in der Eingliederungswerkstätte Y.________. 
Die Angaben zur Arbeitsfähigkeit im Schlussbericht der Abklärungs- und Ausbildungsstätte Appisberg vom 27. Januar 1999, auf welche Verwaltung und Vorinstanz sich hauptsächlich stützen, beruhen auf den Einschätzungen der für die Durchführung der beruflichen Massnahmen zuständigen Leiterinnen und Leiter; ein Arzt wurde für die Berichterstattung hingegen nicht beigezogen. Nach dem unter Erw. 1b hievor Gesagten ist es indessen nicht Aufgabe von Berufsberaterinnen und -beratern oder von Ausbildungspersonen, zur Arbeitsfähigkeit des Versicherten in medizinischer Hinsicht Stellung zu nehmen; vielmehr sind sie diesbezüglich auf ärztliche Angaben angewiesen. Nachdem im Schlussbericht festgestellt wurde, dass der Versicherte häufig unter grossen Schmerzen gearbeitet habe und eine Leistungsfähigkeit von 80-90 % nur angenommen werden könne, wenn sich sein Gesundheitszustand nicht "noch mehr verschlechtere", wären weitere medizinische Abklärungen seitens der Verwaltung angezeigt gewesen, dies spätestens dann, als Dr. med. K.________ im Arztzeugnis vom 29. April 1999 eine volle Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers bescheinigte. 
 
c) Nach dem Gesagten kann der Auffassung der Vorinstanz nicht beigepflichtet werden, dass der medizinische Sachverhalt genügend abgeklärt ist. Aufgrund der verfügbaren ärztlichen Unterlagen ist nicht hinreichend erstellt, dass der Beschwerdeführer bei Verfügungserlass tatsächlich in der Lage war, die Tätigkeit als umgeschulter Bauteilemonteur in dem ihm zugemuteten Arbeitspensum von 85 % auszuüben, weshalb die Vorinstanz bei der Bemessung des Invaliditätsgrades nicht darauf abstellen durfte. Bezüglich der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bei leidensangepasster körperlicher Tätigkeit bedarf es zusätzlicher medizinischer Abklärungen. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne 
gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozialversiche- 
rungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. September 2000 
und die Verwaltungsverfügung vom 15. Juni 1999 aufge- 
hoben werden und die Sache an die IV-Stelle des Kan- 
tons Zürich zurückgewiesen wird, damit sie, nach er- 
folgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den 
Anspruch auf eine Invalidenrente neu verfüge. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Die IV-Stelle hat dem Beschwerdeführer für das Verfah- 
ren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine 
Parteientschädigung von Fr. 500.- (einschliesslich 
Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
 
IV. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird 
über eine Parteientschädigung für das Verfahren ent- 
sprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses 
zu befinden haben. 
 
V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche- 
rungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für 
Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 29. Januar 2001 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
 
 
 
Die Gerichtsschreiberin: