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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.772/2006 /leb 
 
Urteil vom 29. Januar 2007 
II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Karlen, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch 
Rechtsanwalt Alexandre Vonwil, 
 
gegen 
 
Migrationsamt des Kantons Aargau, 
Postfach, 5001 Aarau, 
Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau, Postfach, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug), 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 12. September 2006. 
 
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung: 
1. 
A.________ (geb. 1964) stammt aus Serbien (Kosovo). Er hielt sich wiederholt im Rahmen von Kurzaufenthalten in der Schweiz auf und durchlief erfolglos mehrere Asylverfahren. Am 14. Oktober 2005 heiratete er die Schweizer Bürgerin B.________ (geb. 1967). Das Migrationsamt des Kantons Aargau lehnte es in der Folge am 19. Januar/ 24. April 2006 ab, ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Gattin zu erteilen, da es sich bei der Beziehung um eine Scheinehe handle. Das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau wies am 12. September 2006 eine hiergegen gerichtete Beschwerde ab. A.________ beantragt vor Bundesgericht, das entsprechende Urteil aufzuheben und ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2005 legte der Abteilungspräsident der Beschwerde vorläufig aufschiebende Wirkung bei. 
2. 
2.1 Der angefochtene Entscheid datiert vom 12. September 2006; die vorliegende Eingabe ist somit noch als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegenzunehmen und nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) zu erledigen (vgl. Art. 132 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht, BGG; SR 173.110, AS 2006 1205 ff.; Mitteilungen des Bundesgerichts zum Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes, Ziff. I, publ. in: ZBl 108/2007 S. 56). Da sich die Beschwerde gestützt auf die eingeholten Akten als offensichtlich unbegründet erweist, kann dies ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG geschehen: 
2.2 Der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers hat Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Art. 7 Abs. 1 ANAG; SR 142.20), sofern die Ehe nicht eingegangen wurde, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung zu umgehen ("Ausländerrechtsehe"), und sich die Berufung auf diese nicht anderswie als rechtsmissbräuchlich erweist (Art. 7 Abs. 2 ANAG; BGE 128 II 145 E. 2 u. 3; 127 II 49 E. 4 u. 5). Dass Ehegatten mit der Heirat nicht eine eheliche Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern umgehen wollen, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und kann nur über Indizien erstellt werden (BGE 122 II 289 E. 2b S. 295). Ein entsprechender Hinweis liegt etwa darin, dass dem Ausländer die Wegweisung droht, da er ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhielte; sodann können die Umstände und die kurze Dauer der Bekanntschaft hierfür sprechen sowie die Tatsache, dass die Ehegatten keine Wohngemeinschaft aufgenommen oder für die Heirat eine Bezahlung vereinbart haben. Dass die Begründung einer wirklichen Lebensgemeinschaft gewollt war, ergibt sich umgekehrt nicht schon daraus, dass die Gatten während einer gewissen Zeit zusammengelebt und intime Beziehungen unterhalten haben; ein derartiges Verhalten kann auch nur vorgespiegelt sein, um die Behörden zu täuschen (BGE 122 II 289 E. 2b S. 295 mit Hinweisen). Für die Anwendbarkeit von Art. 7 Abs. 2 ANAG genügt indessen nicht, dass die Ehe (auch) eingegangen wurde, um dem ausländischen Ehegatten den Aufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen; erforderlich ist, dass die eheliche Gemeinschaft nicht wirklich beabsichtigt war. Auf die Motive der Heirat kommt es nicht an, sofern als erstellt gelten kann, dass die Partner tatsächlich eine Lebensgemeinschaft begründen wollen (BGE 121 II 97 E. 3b in fine S. 102 f.; 98 II 1 E. 1b S. 5). 
2.3 Das Rekursgericht hat diese Rechtsprechung zutreffend wiedergegeben und den konkreten Fall korrekt subsumiert: 
2.3.1 Der Beschwerdeführer hat sich wiederholt im Rahmen von Asylverfahren in der Schweiz bzw. in Deutschland aufgehalten, wobei er jeweils von dem ihm zugewiesenen Aufenthaltsort verschwand. Bereits bei seiner Asylbefragung vom 18. Februar 2002 wurde in seinen Unterlagen ein Merkblatt für die "notwendige[n] Heiratspapiere für eine ledige Braut/einen ledigen Bräutigam" gefunden. Der Beschwerdeführer beschaffte sich zudem die für die Einleitung eines Ehevorbereitungsverfahrens erforderlichen Papiere bereits am 27. Juni (Geburtsschein), 26. Juli (Bestätigung der Scheidung) und 26. August 2005 (Bescheinigung, dass keine anderen Dokumente ausgestellt werden können), d.h. kurz vor bzw. am Tag seiner Ausreise aus dem Kosovo; gemäss der Befragung vom 19. Dezember 2005 will er seine Frau jedoch erst im August 2005 kennen gelernt haben, womit anzunehmen ist, dass er bereits bei seiner Ausreise beabsichtigte, sich über eine Heirat hier eine Aufenthaltsberechtigung zu verschaffen. Anders ist nicht erklärbar, warum er nach seiner Einreise (vorerst) erneut um Asyl nachgesucht und nicht direkt eine Bewilligung zur Vorbereitung der Heirat mit B.________ beantragt hat. 
2.3.2 Weder die Ehefrau noch ihr Gatte waren am 19. Dezember 2005 (gerade zwei Monate nach dem Eheschluss) in der Lage, das Datum ihrer Heirat korrekt anzugeben. Die Ehe ist zudem nach den (späteren) Aussagen von B.________ nie gelebt worden: Wenn der Beschwerdeführer bei ihr gewesen sei, habe er jeweils in einem separaten, spartanisch eingerichteten Zimmer geschlafen; die übrige Zeit habe er bei seiner Freundin bzw. bei seinen in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Familienangehörigen verbracht; nur zum Bezug der Fürsorgeleistungen sei er jeweils an den ehelichen Wohnort zurückgekehrt. 
2.4 Was der Beschwerdeführer hiergegen einwendet, überzeugt nicht und ist nicht geeignet, den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt, an den das Bundesgericht grundsätzlich gebunden ist (Art. 105 Abs. 2 OG), in Frage zu stellen: Das Rekursgericht hat die verschiedenen Erklärungen der Ehegatten sorgfältig gewürdigt und mit nachvollziehbarer Begründung die Ausführungen des Beschwerdeführers, er habe seine Frau aus Liebe geheiratet, verworfen (Interessenlage, widersprüchliche Angaben über den Zeitpunkt des Beginns der Beziehung, Unkenntnis des Namens der Schwägerin durch die Gattin, Bestehen von intimen Beziehungen der Partner zu Dritten usw.). Nachdem die zwei vom Beschwerdeführer eingereichten (identischen) Bestätigungsschreiben von seinen Schwestern stammten, bei denen er sich regelmässig aufhielt, durfte das Rekursgericht ihnen ohne Verletzung von Bundesrecht beweismässig eine nur beschränkte Bedeutung beimessen; aufgrund der Akten erübrigte es sich in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 130 II 351 E. 3.3.3 S. 360 mit Hinweisen), deren Urheberinnen noch mündlich anzuhören. Die Erklärungen der Gattin, sie habe ihre Schreiben zugunsten des Beschwerdeführeres jeweils auf dessen Druck hin abgefasst, erscheinen glaubwürdig und werden indirekt durch die Aussagen ihres Freundes bestätigt. Für alles Weitere kann deshalb auf die zutreffenden Ausführung im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG). 
3. 
3.1 Dem Beschwerdeführer ist der Familiennachzug somit zu Recht verweigert worden. Er beruft sich einzig zum Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung und damit in rechtsmissbräuchlicher Weise auf eine nur formell bestehende, inhaltsleere Ehe, welche dementsprechend denn auch geschieden werden soll (vgl. auch BGE 130 II 113 E. 4.1 u. 4.2). Seine Beschwerde war zum Vornherein aussichtslos und ist deshalb - wie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung (vgl. Art. 152 OG) - abzuweisen. 
 
3.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr wird (auch) der Art der Prozessführung Rechnung getragen (Art. 153a OG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt und dem Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 29. Januar 2007 
Im Namen der II. Öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: