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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
I 946/06 
 
Urteil vom 29. Januar 2007 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger und Seiler, 
Gerichtsschreiber Wey. 
 
Parteien 
IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Z.________, 1959, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Eugster, Bahnhofstrasse 10, 8700 Küsnacht ZH 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 7. September 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 20. September 2005, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 9. Februar 2006, sprach die IV-Stelle Basel-Stadt dem 1959 geborenen Z.________ ab 1. August 2003 eine halbe Rente zu. 
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hiess die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 7. September 2006 gut und erhöhte die halbe Rente auf eine ganze. 
Die Verwaltung führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben. 
Während Z.________ auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Stellungnahme. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V [I 618/06] Erw. 1.2). 
2. 
2.1 Der angefochtene Gerichtsentscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Das Bundesgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006], in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
 
2.2 Mit Blick auf diese neue Kognitionsregelung für die Invalidenversicherung ist aufgrund der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen Bundesrecht verletzt (Art. 104 lit. a OG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 105 Abs. 2 OG). Hingegen hat eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides in tatsächlicher Hinsicht (aArt. 132 lit. b OG) ebenso zu unterbleiben wie eine Prüfung der Ermessensbetätigung (aArt. 132 lit. a OG) nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle (BGE 126 V 81 Erw. 6 mit Hinweisen). Auch besteht (entgegen aArt. 132 lit. c OG) Bindung an die Parteianträge, handelt es sich doch nicht um eine Abgabestreitigkeit (Art. 114 Abs. 1 OG; zum Ganzen: in BGE 132 V noch nicht veröffentlichtes Urteil B. vom 28. September 2006, I 618/06). 
3. 
Die Vorinstanz hat anhand der gesetzlichen Bestimmungen und von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze richtig dargelegt: den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen und in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung), die Bemessung des Invaliditätsgrads bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (bis 31. Dezember 2002: Art. 28 aAbs. 2 IVG; vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003: Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG; ab 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG; BGE 130 V 348 Erw. 3.4, 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b), die Beweiswürdigung und den Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen. 
4. 
Streitig und zu prüfen ist aufgrund der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzig das für den Rentenanspruch massgebende Valideneinkommen. 
4.1 In kognitionsrechtlicher Hinsicht handelt es sich bei der Bemessung des (hypothetischen) Einkommens des Versicherten als Gesunder (zumindest soweit auf konkreter Beweiswürdigung und nicht auf allgemeiner Lebenserfahrung beruhend) um eine Tatfrage (vgl. BGE 132 V noch nicht veröffentlichtes Urteil B. vom 28. September 2006, I 618/06, Erw. 3.3), deren Beantwortung durch die Vorinstanz das Bundesgericht grundsätzlich bindet (Erw. 2.1). 
4.2 Das kantonale Gericht nahm an, der Versicherte hätte als Gesunder im Jahr 2003 ein Einkommen von Fr. 70'467.- erzielt. Damit weicht es um mehr als Fr. 11'000.- von der Bemessung der Verwaltung ab, die von einem Valideneinkommen von Fr. 59'332.- ausging. Diese Differenz ergibt sich daraus, dass die Vorinstanz nicht wie die Verwaltung auf die Angaben der letzten Arbeitgeberin des Versicherten abstellte (vgl. Lohnangaben der Firma F.________ vom 18. März 2005), wo er vor dem Auffahrunfall vom 5. August 2002 noch einige Monate als Glaser tätig war, sondern sich auf das in den Jahren 1994 bis 2001 erzielte Durchschnittseinkommen (unter Weglassung des ausserordentlich tiefen Lohns des Jahres 1998 und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von Männern bis im Jahre 2003) stützte. Das kantonale Gericht begründete die abweichende Bemessungsgrundlage damit, es sei unwahrscheinlich, dass sich der Versicherte - vor dem Hintergrund des kurz vor Stellenantritt erfolgten Familiennachzugs - künftig mit dem Anfangslohn von Fr. 59'332.- begnügt hätte, dies in Anbetracht der bisherigen Erwerbskarriere. 
 
Inwiefern darin eine offensichtlich unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung zu erblicken wäre, ist nicht ersichtlich und legt die Beschwerdeführerin in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde denn auch nicht dar. Die von der Beschwerdeführerin namhaft gemachten Umstände im Zusammenhang mit der Auflösung zweier früherer Arbeitsverhältnisse lassen die vorinstanzliche Würdigung der verschiedenenen Anstellungen und Verdienstverhältnisse sowie die daraus für den Gesundheitsfall gezogene Schlussfolgerung hinsichtlich der hypothetischen Einkommenshöhe nicht als schlechterdings unhaltbar erscheinen. Ist aber das Bundesgericht an die Feststellung eines Valideneinkommens von Fr. 70'467.- gebunden, lässt sich die vorinstanzliche Zusprechung einer ganzen Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 70,5 % in Anbetracht der sonst nicht gerügten Elemente der Invaliditätsbemessung bundesrechtlich nicht beanstanden. 
5. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird. 
6. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 Satz 2 OG in der seit 1. Juli 2006 geltenden Fassung). Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin als der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
3. 
Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Ausgleichskasse der Wirtschaftskammer Baselland, Basel, zugestellt. 
Luzern, 29. Januar 2007 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: