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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_68/2008 /hum 
 
Urteil vom 29. Januar 2008 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
A.________, 
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt 
Peter Arnold, 
 
Gegenstand 
Ehrverletzung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Berufungskammer, vom 28. November 2007. 
 
Der Präsident zieht in Erwägung: 
 
1. 
Wegen schriftlicher Äusserungen, die im Zusammenhang mit dem Scheitern seiner Ehe stehen, wurde der Beschwerdeführer im angefochtenen Urteil wegen übler Nachrede zu Fr. 500.-- Busse bzw. im Falle eines schuldhaften Nichtbezahlens ersatzweise zu fünf Tagen Freiheitsstrafe verurteilt. Er macht geltend, er habe das Leben von seiner Ehefrau und ihm zu Papier gebracht und sei sicher, dass darin die Wahrheit erkennbar sei. Damit ist er nicht zu hören, denn in der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Schuldspruch das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Dass und inwieweit insbesondere die Erwägungen 2.3 (Qualifizierung der einzelnen Textpassagen) und 3.4 (Zulassung zum Entlastungsbeweis) des angefochtenen Entscheides eine solche Rechtsverletzung beinhalten könnten, ergibt sich aus dem Papier vom 14. Februar 2006 nicht. Weiter behauptet der Beschwerdeführer, das Gericht habe Protokolle ohne sein Wissen abgeändert. Da er nicht darlegt, um welche Protokolle es geht und inwieweit sie abgeändert worden sein sollen, genügt auch diese Rüge den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. 106 Abs. 2 BGG nicht. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner ist keine Entschädigung auszurichten, da er am Verfahren vor Bundesgericht nicht beteiligt ist. 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Strafgericht des Kantons Zug, Berufungskammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 29. Januar 2008 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Schneider Monn