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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
P 52/06 
 
Urteil vom 29. Januar 2008 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Lustenberger, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Parteien 
1. T.________, 1919, 
2. K.________, 
Beschwerdeführerinnen, 
beide vertreten durch Fürsprecher Andreas Wasserfallen, Länggass-Strasse 7, 3012 Bern, 
 
gegen 
 
Ausgleichskasse des Kantons Bern, 
Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 
vom 19. Juli 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1919 geborene T.________ übergab nach dem Tod ihres Ehegatten am 8. Mai 1987 das bisher vom oder mit dem Mann geführte, ein Bauernhaus mit umfassendes Transportunternehmen ihrem Sohn W.________. Im Gegenzug erhielt sie mit Erbteilungsvertrag vom 8. Februar 1988 ein Wohnrecht. Das Bauernhaus bewohnte sie fortan gemeinsam mit ihrem Sohn, ehe sie am 21. Juli 2005 wegen des sich seit 2003 verschlechternden Gesundheitszustandes in die Alterssiedlung X.________ eintreten musste. Unmittelbar davor hatte sie am 18. Juli 2005 gemeinsam mit ihrem Sohn und den weiteren Kindern eine Vereinbarung abgeschlossen, in welcher dem Sohn für der Mutter geleistete Dienste das mit dem Erbteilungsvertrag vom 8. Februar 1988 von der Mutter gewährte Darlehen mit einer Restanz von Fr. 164'000.- erlassen wurde. 
Am 3. August 2005 ersuchte K.________, Tochter von T.________, die Ausgleichskasse des Kantons Bern um Ausrichtung von Ergänzungsleistungen zur AHV an ihre Mutter. Mit Verfügung vom 17. November 2005 lehnte die Kasse das Gesuch ab. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 15. Februar 2006 fest. 
B. 
Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 19. Juli 2006 ab. 
C. 
T.________ und K.________ lassen Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Sache an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung zurückzuweisen. 
Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Stellungnahme. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). 
2. 
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen (Art. 2 Abs. 1 ELG) sowie über die Bestandteile und die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 3 und 3a ELG) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. Richtig sind auch die Ausführungen zur Anrechenbarkeit von Einnahmen sowie Vermögenswerten, auf welche verzichtet worden ist (Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG; BGE 131 V 329; 121 V 204; AHI 2003 S. 220). 
3. 
Die Verwaltung legte der Bedarfsberechnung ein Sparvermögen von Fr. 242'905.- zu Grunde. Tatsächlich verfügte die Leistungsansprecherin aber lediglich über Fr. 90'871.-. 
3.1 Die Differenz erklärt sich aus einer Vermögensaufrechnung im Umfang von Fr. 152'034.- wegen Vermögensverzichts im Sinne von Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG durch Abschluss der Vereinbarung vom 18. Juli 2005 mit dem Sohn und den weiteren Erbberechtigten, worin dem Sohn die Darlehensrestanz von Fr. 164'000.- erlassen wurde. 
Gemäss dieser Vereinbarung standen der Darlehensforderung Ansprüche des Sohnes in selbiger Höhe gegenüber. Diese setzten sich aus einem nie bezahlten, im Erbteilungsvertrag vom 8. Februar 1988 höchstens auf den Eigenmietwert der benutzten Räume vereinbarten Wohnrechtszins für die Jahre 1987 bis Mitte 2005 sowie den damit zusammenhängenden Nebenkosten, den in diesen Jahren geleisteten Fahrdiensten und einem erhöhten Betreuungsaufwand seit 2003 wegen eingeschränkter Sehfähigkeit bei einem Tagesansatz von zunächst Fr. 40.-, ab 2005 von Fr. 60.-, zusammen. 
3.2 Die Beschwerdeführerinnen bestritten die Aufrechnung vor Vorinstanz mit der Begründung, für die in einem adäquaten Verhältnis zur erbrachten Leistung stehende finanzielle Abgeltung des Sohnes habe eine rechtliche Verpflichtung bestanden. Die Entgeltlichkeit des Wohnrechts sei urkundlich und dessen Fälligkeit auf den Zeitpunkt der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts mündlich vereinbart gewesen; die weiteren Ansprüche seien mit Art. 334 ZBG (Lidlohn) begründet, wonach mündigen Kindern, die ihren Eltern im gemeinsamen Haushalt ihre Arbeit oder Einkommen zuwenden würden, Anspruch auf eine angemessene Entschädigung zustehe. 
3.3 Die Vorinstanz räumte die Entgeltlichkeit des Wohnrechts ein, stellte indessen die von den Beschwerdeführerinnen behauptete Vereinbarung einer Abgeltung erst zum Zeitpunkt der Auflösung der Wohngemeinschaft in Abrede. Nach dem ausdrücklichen Willen der am Erbvertrag Beteiligten sei die Entschädigung durch Mutter und Sohn "jeweilen direkt" zu vereinbaren gewesen, was gegen eine (gleichzeitige oder später) erfolgte anderslautende Abmachung spreche; vielmehr sei angesichts der von der Mutter gegenüber dem Sohn unstreitig erbrachten Dienstleistungen, den teilweise von ihr getragenen Haushaltskosten sowie der zinslosen Überlassung des Darlehens in der Höhe von Fr. 170'000.- von einer auf diese Weise fortlaufenden Abgeltung des Wohnrechts auszugehen, was für die erst nachträglich aufgerechneten Nebenkosten ebenfalls gelte. 
Bezogen auf die in Rechnung gestellten Betreuungsleistungen (Fahrspesen, Barauslagen, Zeitaufwand) führte das kantonale Gericht aus, es fehle an einer, die Mutter zu einer finanziellen Abgeltung rechtlich verpflichtenden Abrede. Den geltend gemachten Lidlohnanspruch schloss es wegen der gegenseitigen Unterstützung aus. 
4. 
Letztinstanzlich wird vorgebracht, die Vorinstanz habe den Sachverhalt rechtsfehlerhaft festgestellt, indem sie zunächst ohne die offerierten Partei- und Zeugenbefragungen durchzuführen auf das Fehlen einer rechtlich bindenden mündlichen Vereinbarung zwischen der EL-Ansprecherin und ihrem Sohn über die in Rechnung gestellten Leistungen und deren Zahlungsaufschub bis zum Zeitpunkt der Haushaltsauflösung geschlossen habe; darüber hinaus seien die für die Abgrenzung des entschädigungsbegründenden Auftrags von der blossen Gefälligkeitshandlung sowie für die Begründung eines Lidlohnanspruchs wesentlichen Lebensumstände keiner näheren Abklärung unterzogen worden. 
4.1 Zutreffend ist, dass mündliche Abmachungen vorbehältlich einer nachträglich erstellten Aktennotiz von der Natur her nicht direkt urkundlich beweisbar sind. Insoweit kann der Partei- und Zeugenbefragung besondere Bedeutung zukommen. Richtig ist auch, dass Verwaltung und Gericht im Rahmen der antizipierten Beweiswürdigung auf die Erhebung von Beweismitteln und so auch auf Befragungen erst dann verzichten dürfen, wenn hievon keine neuen, zu einem abweichenden Ergebnis führenden Erkenntnisse zu erwarten sind (BGE 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162, je mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 27 E. 4 S. 28). 
Indessen greift die Auffassung zu kurz, der Beweis einer mündlichen Vereinbarung sei von vornherein lediglich durch die Befragung der Betroffenen zu erbringen. Vor allem in Fällen wie dem vorliegenden, in denen die Motivation für die Behauptung einer seit Jahren bestehenden Vereinbarung naheliegenderweise im gemeinsamen Interesse der Beteiligten liegen könnte, vorhandenes Geld nicht für das Heim auszugeben, sondern in der Familie zu belassen, sind es die (weiteren) Umstände, denen bei der Gesamtwürdigung Gewicht zukommt (in diesem Sinne bereits BGE 131 V 329 E. 4.2 S. 332). 
4.2 Die Vorinstanz hat denn auch festgestellt, dass sich mit Ausnahme der Abrede über die Entgeltlichkeit des Wohnrechts keinerlei Belege in den Akten befänden, welche die Pflicht der Mutter zur Bezahlung eines Entgelts bestätigten: So hätte von den Parteien insbesondere weder ein Beleg für eine Honorarabrede beigebracht werden können, noch seien die für die Pflege der Mutter aufgewendeten Zeiten sowie die entstandenen Auslagen (Fahrspesen, Barauslagen, etc.) aufgeschrieben worden. Erst im Nachhinein und kurz vor der Einreichung des EL-Gesuchs sei eine, auf pauschalen Schätzungen beruhende Abrechnung erstellt worden. 
4.2.1 In der Tat spricht das Fehlen jedwelcher echtzeitlicher Dokumente über die tatsächlich für die Mutter erbrachten Arbeiten deutlich gegen eine Honorarabrede. Der im Nachhinein erstellte Zusammenzug von geschätzten Durchschnittswerten kann keine ernsthafte Grundlage einer Rechnungsstellung (und entsprechender Kontrolle durch die Gegenpartei) sein. Wenn die Vorinstanz daher mit Blick auf den Zeitpunkt der nach Jahren einmalig erbrachten Leistung kurz vor Heimeintritt die Erfüllung einer auf einer vorgängigen Honorarabrede beruhenden rechtlichen Verpflichtung in Abrede stellt, ohne darüber zusätzlich die offerierten Befragungen von Personen vorzunehmen, ist ihr beizupflichten. 
4.2.2 Viel eher ist in der Abgeltung der vom Sohn erbrachten Leistungen eine Schenkung (ohne Ausgleichungspflicht gemäss Vereinbarung) oder Ähnliches zu erblicken, wobei das Motiv durchaus in der Dankbarkeit der Mutter und der Erbengemeinschaft für erbrachte Hilfeleistungen sein kann, was aber nicht genügt. Ansprüche aus Art. 334 ZGB (Lidlohn), wie sie die Beschwerdeführerinnen geltend machen, fallen ausser Betracht, muss doch dem im gemeinsamen Haushalt mit dem Kind lebenden Elternteil die Stellung eines Familienhauptes zukommen (Pra 2005 Nr. 62 S. 481 und ZGBR 87/2006 S. 410, 5C.133/2004, E. 4.2), was vorliegend augenscheinlich nicht gegeben ist: Gleichzeitig mit der Begründung des Wohnrechts ist die Leitung des Betriebs dem Sohn übertragen worden; sodann überliess die Mutter dem Sohn Fr. 170'000.- als Darlehen, und es war der Sohn, der sich fortan auch um die Bezahlung der die Wohnung im Bauernhaus betreffenden Neben- und anderer Kosten kümmerte. 
Mit Verwaltung und Vorinstanz ist demnach der hiefür dem Sohn gemäss Anhang der Vereinbarung vom 18. Juli 2005 zugewendete Betrag von Fr. 69'729.- auf der Grundlage der vorgelegten Akten als Vermögensverzicht im Sinne von Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG zu werten, ohne dass weitere Abklärungen angezeigt wären. 
4.3 Zu prüfen bleibt die Frage nach der Anrechenbarkeit der geltend gemachten Wohnkosten und den damit zusammenhängenden Abklärungspflichten. 
4.3.1 Ob Mutter und Sohn nun tatsächlich bereits von Beginn weg oder allenfalls später übereingekommen sind, die Wohnkosten bei Auflösung des Haushaltes abzurechnen, braucht nicht abschliessend beantwortet zu werden. So oder so sind, wie von der Vorinstanz erwogen, die von der Mutter im engen sachlichen Zusammenhang zum Wohnrecht erbrachten Haushaltsdienstleistungen dem Wohnrechtszins gegenüberzustellen, sei es, dass dies von den Parteien so (stillschweigend) vereinbart worden ist, sei es aus Gründen der Äquivalenz. Der Umstand, dass der Sohn gemäss Vereinbarung vom 18. Juli 2005 ausnahmsweise die grundsätzlich je hälftig getragenen Haushaltskosten zu grösseren Teilen bestritten haben könnte, ist in diesem Zusammenhang angesichts der blossen Möglichkeit und des geringen Ausmasses vernachlässigbar. 
4.3.2 Ohne den genauen Umfang der das Kochen und die Besorgung der Wäsche mit einschliessenden Haushaltsarbeiten näher abklären zu müssen (mit/ohne Reinigung der Räumlichkeiten; mit/ohne gewisse Einschränkungen in den Jahren vor 2002), ist auf Grund der bereits bekannten Tatsachen (gemeinsamer Haushalt in abgelegenem Bauernhaus; keine weiteren Bewohner; Kochen; Wäsche besorgen und anderes) für die Zeit bis Ende 2002 ohne Weiterungen von einem über die Jahre sich erstreckenden durchschnittlichen Zeitaufwand im Haushalt von mindestens einer Stunde täglich zu Gunsten des Sohnes auszugehen. Dies ergibt bei einem vorsichtig angesetzten hypothetischen Durchschnittslohn für die Jahre 1987 bis 2002 von Fr. 16.65 rund Fr. 500.- pro Monat oder insgesamt Fr. 90'000.- (Fr. 500.- x 12 Mt. x 15 J.). Diesem stehen gemäss der im Anhang der Vereinbarung vom 18. Juli 2005 befindlichen Tabelle Wohnkosten von insgesamt Fr. 94'639.- bzw. für die Zeit bis Ende 2002 von Fr. 80'543.- gegenüber. 
4.3.3 Ob - von einer rückwirkenden jährlichen Ausgleichung zwischen Wohnrecht und Haushaltsarbeit ausgehend - die Wohnkosten der Jahre 2003 bis 2005 von Fr. 14'096.- als nicht mehr durch Leistungen der Mutter ausgeglichen und dementsprechend als rechtlich geschuldet zu betrachten sind, oder ob - von einer rückwirkenden Abrechnung über die gesamte Periode ausgehend - die geltend gemachten Wohnkosten als insgesamt durch Haushaltsleistungen der Mutter weitgehend ausgeglichen zu bezeichnen sind (Fr. 94'639.- im Vergleich zu Fr. 90'000.-), ist im Ergebnis ohne Belang. Denn selbst wenn lediglich Fr. 80'543.- als Vermögensverzicht aufzurechnen wären, würde dies zu einem Ausschluss der Anspruchsberechtigung auf Ergänzungsleistungen führen: Zu diesem Betrag wäre die in E. 4.2.2 genannte Summe von Fr. 69'792.- hinzuzuzählen, woraus ein insgesamt aufrechenbares Total von Fr. 150'335.- resultieren würde, was knapp Fr. 1700.- unter den von der Verwaltung veranschlagten Vermögensverzicht von Fr. 152'034.- zu liegen käme. In Berücksichtigung des tatsächlich vorhandenen Sparvermögens von Fr. 90'871.- ergäbe dies alsdann ein bei der Berechnung des EL-Anspruchs einzusetzendes Vermögen von Fr. 241'206.- bzw. im Ergebnis Mehreinnahmen in der Höhe von Fr. 11'794.20. 
Weitere Abklärungen, wie von den Beschwerdeführerinnen gefordert, erübrigen sich folgedessen. 
4.4 Zusammengefasst erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als im Ergebnis unbegründet. 
5. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
Luzern, 29. Januar 2008 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
 
Ursprung i.V. Widmer