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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_33/2010 
 
Urteil vom 29. Januar 2010 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
B.________, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Harold Grüninger, 
 
C.________, 
Stiftung D.________, 
Verfahrensbeteiligte. 
 
Gegenstand 
Entzug der aufschiebenden Wirkung, vorsorgliche Massnahmen, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Beschlüsse vom 26. November und 3. Dezember 2009 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer). 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen 
a) den Beschluss vom 26. November 2009 des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine Einsprache des Beschwerdeführers gegen die Verfügung vom 27. Oktober 2009 des Kammerpräsidenten (betreffend Entzug der aufschiebenden Wirkung und vorsorgliche Massnahmen) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist, und den Entzug der aufschiebenden Wirkung ebenso bestätigt hat wie die Berichtigung des erstinstanzlichen Massnahmeentscheids, 
sowie gegen 
b) den Beschluss vom 3. Dezember 2009 des Obergerichts, das den Beschluss vom 26. November 2009 berichtigt hat, 
 
in Erwägung, 
dass Beschwerden an das Bundesgericht innert 30 Tagen nach der Eröffnung des kantonalen Entscheids einzureichen sind (Art. 100 Abs. 1 BGG), 
dass bei Beschwerden, die sich - wie im vorliegenden Fall - gegen Entscheide im Sinne von Art. 98 BGG richten, die Beschwerdefrist während der Gerichtsferien nicht stillsteht (Art. 46 Abs. 2 BGG), 
dass der Beschwerdeführer die angefochtenen Beschlüsse des Obergerichts am 3. und 8. Dezember 2009 in Empfang genommen hat, 
dass der Beschwerdeführer jedoch die Beschwerde erst am 11. Januar 2010 (Montag) und damit nach der (bei Berücksichtigung des Wochenendes) am 4. Januar (Montag) bzw. am 7. Januar (Donnerstag) ablaufenden Beschwerdefrist eingereicht hat, 
dass auf die verspätete Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist, 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich (I. Zivilkammer) schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 29. Januar 2010 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Füllemann