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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_1040/2009 
 
Urteil vom 29. Januar 2010 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Gerichtsschreiber Batz. 
 
Parteien 
P.________, 
vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6431 Schwyz, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 21. Oktober 2009. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 10. Dezember 2009 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 21. Oktober 2009, in welchem nach Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der im Recht gelegenen und eingeholten Arztberichte, ins- besondere des Gutachtens des Zentrums für Medizinische Begut- achtung (ZMB) vom 31. März 2009, das kantonale Gericht zum Schluss gelangt ist, bei dem vorliegend in Frage stehenden und hinreichend abgeklärten Gesundheitszustand der Versicherten zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses vom 19. Juni 2009 bestehe in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit eine grundsätzlich volle Arbeitsfähigkeit, weshalb das Begehren um Zusprechung einer Invalidenrente zu Recht abgewiesen wurde, 
in Erwägung, 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzt (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f. mit Hinweisen), 
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 10. Dezember 2009 diesen Anforderungen nicht genügt, werden darin zwar von der Vorinstanz getroffene Sachverhaltsfeststellungen zur Arbeitsfähigkeit in Frage gestellt, ohne indessen auf die dazugehörigen Erwägungen konkret einzugehen und dabei aufzuzeigen, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG offensichtlich unrichtig oder auf einer Rechtsverletzung gemäss Art. 95 BGG beruhend und die darauf basierenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollten; die - soweit nicht blosse Wiederholungen darstellenden - Einwendun- gen erschöpfen sich zur Hauptsache in appellatorischer Kritik, was ungenügend ist (BGE 130 I 290 E. 4.10 S. 302; vgl. auch Laurent Merz, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 53 zu Art. 42 BGG und dortige Hinweise), 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
 
dass das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG), womit die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird, 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 29. Januar 2010 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Batz