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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_879/2009 
 
Urteil vom 29. Januar 2010 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Parteien 
H.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Michael B. Graf, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
"Zürich" Versicherungs-Gesellschaft, 
Mythenquai 2, 8002 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen 
vom 7. September 2009. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
H.________, geboren 1957, war seit September 2000 als angelernter Lagermitarbeiter für die Firma O.________ in der Verteilzentrale tätig und in dieser Eigenschaft bei der "Zürich" Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: "Zürich" oder Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 11. und 13. November 2001 war er jeweils als Fahrzeuglenker betroffen von einer Kollision zwischen zwei Personenwagen. Eine Stunde nach dem zweiten Unfall (Heckauffahrkollision) traten bei der Arbeit zunehmende Nackenschmerzen sowie ein Brennen im Schulter- und Rückenbereich auf, weshalb er noch am 13. November 2001 seinen Hausarzt Dr. med. L.________ aufsuchte. Dieser diagnostizierte eine Distorsion und Kontusion der Halswirbelsäule (HWS), schloss röntgenologisch ossäre Läsionen aus und ging gemäss Arztzeugnis vom 28. November 2001 von einem voraussichtlichen Behandlungsabschluss in sechs bis acht Wochen aus. Die "Zürich" erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld). Nach umfangreichen medizinischen Abklärungen stellte sie mit Verfügung vom 15. Juli 2008, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 3. November 2008, sämtliche Leistungen per 1. April 2008 ein und schloss den Fall folgenlos ab. 
 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde des H.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 7. September 2009 ab. 
 
C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt H.________ beantragen, die Beschwerdegegnerin habe ihm unter Aufhebung des angefochtenen Gerichts- und des Einspracheentscheides ab 1. April 2008 weiterhin die gesetzlichen Leistungen auszurichten. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254; Urteil 8C_277/2009 vom 19. Juni 2009 E. 1). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2. 
Die Vorinstanz hat die Grundsätze zu dem für einen Leistungsanspruch nebst anderem vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfall und eingetretenem Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; vgl. auch BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen), zu der im Weiteren erforderlichen Adäquanz des Kausalzusammenhangs generell (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181) sowie bei psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 ff.; ferner BGE 123 V 98 und 119 V 335) und Folgen eines Unfalls mit Schleudertrauma der HWS ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle im Speziellen (BGE 134 V 109; 117 V 359) korrekt wiedergegeben. Darauf - wie auch auf die Erwägungen zu dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 335 E. 1 S. 338; vgl. auch BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) - wird verwiesen. 
 
3. 
Streitig ist die Unfallkausalität der ab 1. April 2008 anhaltend geklagten gesundheitlichen Beeinträchtigungen. 
 
4. 
Das kantonale Gericht hat mit überzeugender Begründung, worauf verwiesen wird, richtig erkannt, dass keine organisch objektiv ausgewiesene Unfallfolgen feststellbar waren, welche über den Zeitpunkt des folgenlosen Fallabschlusses hinaus einen Anspruch auf Leistungen nach UVG begründeten, und dass bereits auf Grund des polydisziplinären Gutachtens der Medizinischen Abklärungsstelle vom 23. Oktober 2006 von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten war. 
 
5. 
Vorinstanz und Beschwerdegegnerin haben in Bezug auf die über die Leistungsterminierung per 1. April 2008 hinaus geklagten, organisch nicht objektiv ausgewiesenen Gesundheitsstörungen - ohne die Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang abschliessend beantworten zu müssen (Urteile 8C_216/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 5.1 und 8C_247/2009 vom 28. Juli 2009 E. 3, je mit Hinweisen) - die Unfalladäquanz zutreffend nach der sog. Schleudertrauma-Praxis (BGE 134 V 109) geprüft und verneint. 
 
5.1 Das kantonale Gericht hat die Heckauffahrkollision vom 13. November 2001 - unter Mitberücksichtigung der Tatsache, dass die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung an dem vom Versicherten gelenkten Personenwagen laut Unfallanalyse der "Zürich" vom 11. Juli 2008 zwischen 9 und 14 km/h betrug - praxisgemäss in die Kategorie der mittelschweren Ereignisse im Grenzbereich zu den leichten Unfällen eingereiht (RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236, U 380/04 E. 5.1.2; vgl. auch Urteile 8C_357/2009 vom 14. Dezember 2009 E. 8 und 8C_735/2009 vom 2. November 2009 E. 6) und dem Unfall vom 11. November 2001 unter den gegebenen Umständen nach korrekter Würdigung der Aktenlage keine ursächliche Bedeutung hinsichtlich der hier zu beurteilenden Beschwerden beigemessen. Mit Vorinstanz und Verwaltung sind die für die Bejahung der Adäquanz erforderlichen Kriterien weder in gehäufter (mindestens vier Kriterien: Urteil 8C_487/2009 vom 7. Dezember 2009 E. 5 mit Hinweisen) noch einzelne in ausgeprägter Weise erfüllt. 
 
5.2 Das kantonale Gericht hat mit angefochtenem Entscheid die Kriterien der erheblichen Beschwerden und Arbeitsunfähigkeit sowie der fortgesetzten spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung mit dem Beschwerdeführer - wenngleich auch nur in einfacher Form - als erfüllt bejaht. Mehr als drei nicht besonders ausgeprägt erfüllte Kriterien liegen jedenfalls nicht vor. Da blossen ärztlichen Verlaufskontrollen sowie Abklärungsmassnahmen nicht die Qualität einer regelmässigen, zielgerichteten Heilmethodik zukommt und manualtherapeutische Vorkehren in Form von Physiotherapie keine spezifische, den Versicherten speziell belastende ärztliche Behandlung nach dem Sinngehalt dieses Kriteriums darstellt (Urteil 8C_747/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 6.2 mit Hinweisen), kann hier - abweichend vom Standpunkt der Vorinstanz und des Beschwerdeführers - kaum von einer ununterbrochenen, konsequent fortgeführten Behandlungsfolge ausgegangen werden. Gemäss BGE 134 V 109 genügt die Annahme eines HWS-Schleudertraumas für sich allein nicht zur Bejahung des Kriteriums der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzung. Weder sind zusätzliche spezifische Komplikationen ausgewiesen, welche durch eine beim Unfall eingenommene besondere Körperhaltung bewirkt worden wären, noch erlitt der Versicherte neben der HWS-Distorsion mit typischem Beschwerdebild andere erhebliche Verletzungen (vgl. Urteil 8C_421/2009 vom 2. Oktober 2009 E. 5.2 mit Hinweisen), weshalb dieses Kriterium nicht erfüllt ist. Besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalles sowie eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, sind nach übereinstimmender Auffassung der Parteien zu verneinen. Weder aus der ärztlichen Behandlung noch aus den erheblichen Beschwerden, welche bei der Beurteilung der spezifischen Adäquanzkriterien zu berücksichtigen sind, kann auf einen schwierigen Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen geschlossen werden (Urteil 8C_626/2009 vom 9. November 2009 E. 4.3). Auch dieses Kriterium hat das kantonale Gericht zu Recht verneint. Mit Blick auf die einschlägige Rechtsprechung (BGE 134 V 109 E. 10.2.1-10.2.7 S. 127 ff.) ist entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers jedenfalls keines der - höchstens drei gegebenen - Kriterien in ausgeprägter Weise erfüllt, weshalb der angefochtene Entscheid, mit welchem die Vorinstanz den folgenlosen Fallabschluss der "Zürich" per 1. April 2008 bestätigt hat, nicht zu beanstanden ist. 
 
6. 
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 29. Januar 2010 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Hochuli