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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_84/2013 
 
Urteil vom 29. Januar 2013 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Dienststelle Steuern des Kantons Luzern, 
 
Steuerverwaltung des Kantons Zug. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuer 2009 (Busse), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Steuerkommission für juristische Personen des Kantons Luzern vom 20. Dezember 2012. 
 
Nach Einsicht 
in den Einsprache-Entscheid vom 20. Dezember 2012 der Dienststelle Steuern des Kantons Luzern, Steuerkommission juristische Personen, womit die Einsprache des X.________ AG, Rotkreuz, gegen eine Bussenverfügung abgewiesen und die Busse einschliesslich Verfahrenskosten auf Fr. 600.-- festgesetzt wurde, 
in die zwei Rechtsschriften der X.________ AG vom 24. Januar (Postaufgabe 25. Januar) 2013, womit sie einerseits - unter Hinweis darauf, dass sie in gleicher Angelegenheit der Rechtsmittelbelehrung folgend auch an das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern gelangt ist - um Prüfung der Zuständigkeiten ersucht, andererseits die ersatzlose Aufhebung der dem Einsprache-Entscheid zugrunde liegenden Busse sowie des Einsprache-Entscheids selber ersucht, 
 
in Erwägung, 
dass vorliegend die Zuständigkeit des Bundesgerichts ausser Betracht fällt, ist doch die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig gegen Entscheide von als letzte kantonale Instanz amtierenden oberen kantonalen Gerichten (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes, BGG), 
dass auch die (in vorliegendem Zusammenhang allerdings kaum in Betracht fallende) Beschwerde in Strafsachen nur gegen den Entscheid eines letztinstanzlich entscheidenden oberen kantonalen Gerichts zulässig wäre (Art. 80 Abs. 1 und 2 BGG), 
dass der Einsprache-Entscheid der Steuerkommission auch insofern nicht unmittelbar beim Bundesgericht angefochten werden kann, als eine Doppelbesteuerungsproblematik geltend gemacht wird, ist doch seit dem Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes (am 1. Januar 2007) auch in solchen Fällen grundsätzlich in einem der betroffenen Kantone ein letztinstanzlicher Entscheid zu erwirken (BGE 133 I 300 E. 2.3 und 2.4 S. 305 ff., 308 E. 2.3 und 2.4 S. 312 f.), 
dass die Beschwerde mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs offensichtlich unzulässig ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG), 
 
dass sich eine formelle Überweisung der Angelegenheit an das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern erübrigt, nachdem die Beschwerdeführerin nach eigener Erklärung mit gleichlautender Beschwerde an dieses gelangt ist, 
dass sich die Anrufung des Bundesgerichts angesichts der klaren Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid und der durch publizierte Rechtsprechung erläuterten Rechtsmittelordnung des Bundesgerichtsgesetzes als unnötig erwies, 
dass die unnötig verursachten Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 3 BGG), 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten sowie - zur Kenntnisnahme - dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 29. Januar 2013 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller