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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_86/2013 
 
Urteil vom 29. Januar 2013 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Eidgenössisches Starkstrominspektorat, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf. 
 
Gegenstand 
Ausstehender Sicherheitsnachweis, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 13. Dezember 2012. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
X.________ ist Eigentümer eines Einfamilienhauses. Nachdem er von der Y.________ AG, der Netzbetreiberin, erfolglos aufgefordert und zweimal gemahnt worden war, den Nachweis für die periodische Kontrolle (Sicherheitsnachweis) der elektrischen Installationen in seiner Liegenschaft zu erbringen, wurde die Sache dem Eidgenössischen Starkstrominspektorat (ESTI) zur Durchsetzung überwiesen. Dieses forderte X.________ mit Schreiben vom 9. Mai 2012 seinerseits auf, der Netzbetreiberin den Sicherheitsnachweis für seine Liegenschaft bis spätestens 16. August 2012 einzureichen; für den Unterlassungsfall drohte es den Erlass einer gebührenpflichtigen Verfügung an. Die Frist verstrich unbenutzt. Das ESTI erliess am 3. September 2012 die angedrohte Verfügung und verpflichtete X.________, den Sicherheitsnachweis bis zum 3. November 2012 einzureichen; für den Unterlassungsfall drohte es eine Ordnungsbusse von bis zu Fr. 5'000.-- an; die Gebühr für diese Verfügung setzte es auf Fr. 600.-- fest. Mit Urteil vom 13. Dezember 2012 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Verfügung des ESTI erhobene Beschwerde ab; es ordnete an, dass der Anordnung des ESTI innerhalb von zwei Monaten ab Rechtskraft seines Urteils Folge zu leisten sei. Mit vom 10. Januar 2013 datiertem, am 25. Januar 2013 zur Post gegebenem Schreiben stellt X.________ das Begehren, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sowie die Verfügung des ESTI seien durch das Bundesgericht aufzuheben. 
 
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 
 
2. 
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht (schweizerisches Recht, Art. 95 BGG) verletze. Soll die Verletzung von Grundrechten gerügt werden, muss eine solche Verletzung spezifisch aufgezeigt werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei muss sich gezielt mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids, die dessen Resultat rechtfertigen, auseinandersetzen. 
 
Die Durchführung der periodischen Kontrolle der elektrischen Anlagen in privaten Liegenschaften setzt voraus, dass eine - vom Eigentümer aus einer Liste anerkannter Kontrolleure ausgewählte - Person diese Liegenschaft betritt und Einblick in die verschiedenen Räumlichkeiten nehmen kann. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dies stelle einen unzulässigen massiven Eingriff in die Privatsphäre dar. Das Bundesverwaltungsgericht hat erklärt, worauf die streitige Sicherheitskontrolle beruht. Es hat in Anlehnung an das Urteil des Bundesgerichts 2C_1/2009 vom 11. September 2009 erkannt, dass diese bloss alle 20 Jahre stattfindende Kontrolle keinen schweren Eingriff in die Privatsphäre darstelle; es liege diesbezüglich auf Verordnungsstufe (in der auf das Elektrizitätsgesetz vom 24. Juli 1902 [EleG; SR 734.0] gestützten Niederspannungsverordnung vom 7. November 2001 [NIV; SR 734.27]) eine genügende gesetzliche Grundlage vor; der gesetzlich vorgesehene Eingriff sei durch ein öffentliches Interesse gedeckt und verhältnismässig. Mit seinen Ausführungen darüber, als wie intensiv und entehrend er die Durchführung der Kontrolle erlebe, tut der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern die Verpflichtung zur Durchführung der Kontrolle schweizerisches Recht verletze. Dasselbe gilt mit Bezug auf die mit der entsprechenden Anordnung verbundene, vom Bundesverwaltungsgericht ebenfalls geschützte Gebührenerhebung. 
 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, und dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 29. Januar 2013 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller