Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
9C_725/2013
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Urteil vom 29. Januar 2014
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichterin Glanzmann,
nebenamtlicher Bundesrichter Weber,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.
Verfahrensbeteiligte
K.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hablützel,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 14. August 2013.
Sachverhalt:
A.
K.________ (geboren 1964) wurde am 30. Januar 2006 Opfer eines Raubüberfalles an ihrem Arbeitsort in der Bank X.________. Med. prakt. R.________, Assistenzarzt, und Dr. med. U.________, Oberärztin der Klinik Y.________, diagnostizierten am 18. April 2006 eine posttraumatische Belastungsstörung. Dr. med. N.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, der im Auftrag der Arbeitgeberin eine ärztliche Beurteilung vornahm, betrachtete am 20. August 2007 eine 100%ige Invalidisierung als angemessen und bestätigte dies am 29. Februar 2008.
Am 6. Dezember 2007 meldete sich K.________ zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Im Abklärungsbericht vom 31. Oktober 2008 ermittelte die IV-Stelle des Kantons Zürich eine gesundheitliche Beeinträchtigung im Haushalt von 30,45 % und qualifizierte K.________ zu 69 % erwerbstätig. Dr. med. F.________, Innere Medizin FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst der Invalidenversicherung (RAD) betrachtete K.________ für die Tätigkeit in der Bank X.________ zu 100 % arbeitsunfähig. Für die Tätigkeit in der Autogarage des Ehemannes (Buchhaltung) nahm er eine Arbeitsfähigkeit von 10 % an. Er betrachtete diese Tätigkeit auch als angepasst. Gestützt darauf ermittelte die IV-Stelle des Kantons Zürich einen Invaliditätsgrad von 68,09 %. Am 22. Mai 2009 hielt sie K.________ im Rahmen der Schadenminderungspflicht an, eine auf Psychotraumatologie ausgerichtete Therapie durchzuführen. Am 8. Oktober 2009 sprach sie der Versicherten ab 1. Januar 2007 eine Dreiviertelsrente zu.
Am 8. Oktober 2010 setzte die IV-Stelle des Kantons Zürich K.________ in Kenntnis, dass eine medizinische Abklärung durch das medizinische Abklärungsinstitut Z.________ durchgeführt werde. Am 11. Februar 2011 beanstandete K.________ die Untersuchung im medizinischen Abklärungsinstitut Z.________ vom 3. Februar 2011. Das medizinische Abklärungsinstitut Z.________ lieferte am 29. April 2011 das angeforderte Gutachten ab. Mit Vorbescheid vom 5. September 2011 stellte die IV-Stelle des Kantons Zürich K.________ die Aufhebung der Rente in Aussicht. Dagegen erhob K.________ am 31. Oktober 2011 Einwand. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2011 stellte die IV-Stelle des Kantons Zürich die Rente auf Ende des folgenden Monates ein.
B.
K.________ hat am 1. Februar 2012 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben mit dem Rechtsbegehren, die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 23. Dezember 2011 sei aufzuheben. Die IV-Stelle des Kantons Zürich sei zu verpflichten, ihr weiterhin über den 31. Januar 2012 hinaus die Leistungen aus der Invalidenversicherung, mithin mindestens eine Dreiviertelsrente, zu entrichten. Im Weiteren sei die IV-Stelle des Kantons Zürich zu verpflichten, eine Rentenerhöhung zu prüfen und es seien durch die IV-Stelle des Kantons Zürich Abklärungen betreffend der Statusfrage zu tätigen. Eventuell sei durch das Gericht ein interdisziplinäres Gutachten unter Einbezug einer neuropsychologischen Abklärung anzuordnen. Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens reichte K.________ am 15. November 2012 eine Stellungnahme von Dr. med. H.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 7. September 2012 ein, bei welchem sie seit 29. Februar 2012 in Behandlung steht.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies mit Entscheid vom 14. August 2013 die Beschwerde ab.
C.
K.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Begehren, das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. August 2013 sei aufzuheben und die IV-Stelle des Kantons Zürich zu verpflichten, ihr über den 23. Dezember 2011 hinaus Leistungen auszurichten.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Seinem Urteil legt es den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, auf Rüge hin oder von Amtes wegen, berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_967/2008 vom 5. Januar 2009 E. 5.1).
1.2. Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung (vgl. Urteil 9C_999/2010 vom 14. Februar 2011 E. 1). Dem kantonalen Versicherungsgericht steht als Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht diesen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211; zum Begriff der Willkür BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5 mit Hinweisen). Inwiefern das kantonale Gericht sein Ermessen missbraucht haben soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit Hinweis).
2.
Die Beschwerdeführerin beantragt, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr über den 23. Dezember 2011 hinaus Leistungen auszurichten. Die Leistungseinstellung fand jedoch erst per 31. Januar 2012 statt (vgl. auch Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV). Die gegenteilige Behauptung, dies sei bereits per 23. November 2011 hin erfolgt, ist klar aktenwidrig. Die Beschwerdeführerin hat kein Rechtsschutzinteresse, für den Zeitraum 23. Dezember 2011 bis 31. Januar 2012 Leistungen der Beschwerdegegnerin zugesprochen zu erhalten. Überdies geht sie mit diesem Antrag auch über das Rechtsbegehren hinaus, das sie im Rahmen ihrer Beschwerdeerhebung bei der Vorinstanz stellte, was gemäss Art. 99 Abs. 2 BGG nicht zulässig ist. Soweit sie somit vom 23. Dezember 2011 bis 31. Januar 2012 die Beschwerdegegnerin zu Leistungen verpflichten will, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3.
Die Beschwerdeführerin erhielt mit Verfügung vom 8. Oktober 2009 rückwirkend ab 1. Januar 2007 eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Nach der Rechtsprechung ist bei der Rentenrevision zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108 und das Urteil 9C_63/2011 vom 16. September 2011 E. 2.3.1). Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil als massgebenden Referenzzeitpunkt zutreffend jenen des Erlasses der Verfügung vom 8. Oktober 2009 festgelegt und den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin damals mit jenem im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 23. Dezember 2011 verglichen.
4.
Die Vorinstanz hat zur Invaliditätsbemessung auf das polydisziplinäre Gutachten des medizinischen Abklärungsinstituts Z.________ abgestellt. Die Beschwerdeführerin übt daran weitgehend appellatorische Kritik, ohne damit aufzuzeigen, dass eine Bundesrechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a BGG vorliegen würde. Ebenso ist keine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG erkennbar:
4.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet das Vorliegen von Ausstandsgründen bei den Gutachtern des medizinischen Abklärungsinstituts Z.________, insbesondere in der Person von Dr. med. J.________. Wie jedoch bereits in den Urteilen 9C_970/2012 vom 23. April 2013 und 8C_284/2013 vom 5. Juli 2013 festgehalten wurde, besteht gegen Dr. med. J.________, Facharzt für Innere Medizin FMH und im Zeitpunkt der Gutachtenserstellung am 29. April 2011 Chefarzt des medizinischen Abklärungsinstituts Z.________ kein Ausstandsgrund, weil er im Zusammenhang mit einer 2007 erfolgten Begutachtung angeklagt und inzwischen rechtskräftig freigesprochen worden ist (Urteil 6B_416 und 417/2013 vom 5. November 2013). Die gegenteilige Betrachtungsweise des Luzerner Verwaltungsgerichts, auf welche sich die Beschwerdeführerin zumindest im kantonalen Verfahren noch berief, wurde vom Bundesgericht im angeführten Entscheid 9C_970/2012 in E. 4.3.1 explizit verworfen. Soweit die Beschwerdeführerin annimmt, Dr. J.________ sei nicht in der Lage gewesen, gutachterlich wegen Vorkommnissen vom August 2011 tätig zu sein, so scheitert diese Argumentation schon an der zeitlichen Abfolge, da das Gutachten des medizinischen Abklärungsinstituts Z.________ vom 29. April 2011 datiert. Die Behauptung, deswegen sei bereits im April 2011 eine Unfähigkeit von Dr. J.________ gegeben gewesen, gutachterlich tätig zu sein, entbehrt somit jeder konkreten Grundlage. Soweit die Beschwerdeführerin beanstandet, die Begutachtung beim medizinischen Abklärungsinstitut Z.________ sei nicht korrekt durchgeführt worden, so ist darauf hinzuweisen, dass ihr gemäss elektronischer Nachricht von G.________, Leiter der IV-Stelle des Kantons Zürich an P.________, Sachbearbeiterin der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 21. Februar 2011 angeboten worden war, die Begutachtung bei einer anderen MEDAS durchzuführen, was sie aber abgelehnt habe. Sie hat die Richtigkeit dieser Angaben von G.________ nicht in Zweifel gezogen. Bereits damals hatte sie anwaltlichen Beistand in der Person von Rechtsanwalt F.________ beigezogen, der sie schon im Verfahren betreffend Geltendmachung von Opferhilfeansprüchen vertreten hatte. Dies ergibt sich daraus, dass sie ihm eine Kopie ihres Schreibens vom 11. Februar 2011 zustellte und sie überdies Dr. J.________ angegeben hatte, dieser Brief sei von ihrem Rechtsanwalt selber geschrieben worden. Auch fand am 16. August 2011 ein Gespräch von Dr. med. O.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie des RAD, und zwei Sachbearbeiterinnen der IV-Stelle des Kantons Zürich mit der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann statt. Aus der ELAR-Notiz, deren Inhalt von der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht in Zweifel gezogen wird, geht hervor, dass die Entschuldigung des medizinischen Abklärungsinstituts Z.________ von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann akzeptiert wurde. Angesichts dieser Umstände hat die Vorinstanz zu Recht angenommen, eine Befangenheit der Gutachter des medizinischen Abklärungsinstituts Z.________ sei nicht erstellt. Selbst wenn eine solche gegeben gewesen wäre, wäre doch das Verhalten der Beschwerdeführerin, die die Begutachtung durch eine andere MEDAS ablehnte respektive die Angelegenheit im Gespräch vom 16. August 2011 als erledigt betrachtete, als Verzicht auf die weitere Erhebung von Ausstandsgründen zu werten.
4.2. Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass der Bericht des sie behandelnden Psychiaters Dr. med. H.________ nicht ausreichend berücksichtigt wurde. Jedoch ist vorab zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin von Dr. med. H.________ erst seit 29. Februar 2012 behandelt wird und Dr. med. H.________ für den massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses (BGE 121 V 362 E. 1b) vom 23. Dezember 2011 ohnehin nicht in der Lage ist, sachdienliche Angaben über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zu machen. Ebenso ist darauf hinzuweisen, dass wegen der unterschiedlichen Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-) Arztes und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten medizinischen Experten (BGE 124 I 170 E. 4 S. 175) es nicht geboten ist, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen (Urteil 8C_260/2011 vom 25. Juli 2011 E. 5.2). Schliesslich ist zu vermerken, dass nach der Rechtsprechung die übliche und einigermassen typische Reaktion auf so genannte Schreckereignisse erfahrungsgemäss darin besteht, dass zwar eine Traumatisierung stattfindet, diese aber vom Opfer in aller Regel innert einiger Wochen oder Monate überwunden wird (BGE 129 V 177; Urteile 8C_341/2008 vom 25. September 2008 E. 2.3 und U 548/06 vom 20. September 2007 E. 2.5, in: SVR 2008 UV Nr. 7 S. 22 sowie 8C_168/2011 vom 11. Juli 2011 E. 5.3). Daher ist die vom Gutachter Dr. med. L.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, medizinisches Abklärungsinstitut Z.________, vorgenommene Beurteilung, dass der Zustand nach posttraumatischer Belastungsstörung (PTBS) keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hat, sehr wohl vertretbar und es besteht kein Anlass, an diesem Befund zu zweifeln, nur weil Dr. med. H.________ diesbezüglich eine andere Auffassung vertritt. Dasselbe gilt auch für die von der Beschwerdeführerin angerufenen Befunde von Dr. med. R.________, Facharzt für Innere Medizin und für Kardiologie FMH, und von A.________, Psychotherapeutin SPV, wobei bei diesen noch hinzukommt, dass sie beide keine Fachärzte der Psychiatrie sind und somit auch aus diesem Grund schon ihren Aussagen im psychiatrischen Fachgebiet reduziertes Gewicht zukommt.
4.3. Es obliegt dem psychiatrischen Gutachter zu entscheiden, ob er zur Befunderhebung testpsychologische Befunde beiziehen will. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Ergebnisse eines psychiatrischen Gutachtens nicht aussagekräftig sein sollen, wenn solche nicht durchgeführt werden. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass vor der Rentenzusprache am 8. Oktober 2009 keine testpsychologischen Befunde erhoben wurden, sondern diese Rentenzusprache im Wesentlichen auf den Angaben von Dr. med. N.________ vom 20. August 2007 und vom 29. Februar 2008, der die Beschwerdeführerin im Auftrag der Bank X.________ als ihrer damaligen Arbeitgeberin fachärztlich beurteilte, und von A.________, Psychotherapeutin SPV, vom 29. April 2008 beruhten, die Dr. med. F.________ vom RAD am 4. Juli 2008 als schlüssig befand. Um eine Veränderung des Gesundheitszustandes aufzuzeigen für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen einer Revision gemäss Art. 17 ATSG vorliegen, wäre daher die Durchführung von testpsychologischen Erhebungen nicht weiterführend gewesen, da ja gerade eine taugliche Vergleichsbasis für den Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache gefehlt hätte (vgl. dazu auch das Urteil 9C_618/2013 vom 4. Dezember 2013 E. 4.1).
4.4. Angesichts der wie dargelegt gegebenen Aussagekraft des Gutachtens des medizinischen Abklärungsinstituts Z.________ bestand für die Vorinstanz keine Veranlassung, eine ergänzende Stellungnahme des medizinischen Abklärungsinstituts Z.________ oder ein Obergutachten einzuholen.
4.5. Das Gutachten des medizinischen Abklärungsinstituts Z.________, auf welches das kantonale Gericht ohne Verletzung von Bundesrecht abstellen durfte, belegt klar eine Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin insbesondere im psychiatrischen Bereich, wo im Unterschied zum Zeitpunkt der Verfügung vom 8. Oktober 2009 keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit mehr ausgemacht werden konnte. Auch die restlichen Vorbringen in der Beschwerde ändern nichts daran, dass das kantonale Gericht eine rentenausschliessende Verbesserung von Gesundheitszustand und Leistungsvermögen in für das Bundesgericht verbindlicher Weise (Art. 105 Abs. 1 BGG) festgestellt hat. Ein Revisionstatbestand gemäss Art. 17 ATSG ist ausgewiesen. Die Beschwerdegegnerin war daher zur Renteneinstellung berechtigt. Der Entscheid der Vorinstanz, die die Renteneinstellung per 31. Januar 2012 bestätigte, ist somit rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
5.
Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten desselben zu tragen. Eine Parteientschädigung ist dementsprechend an die Beschwerdeführerin nicht auszurichten. Die Beschwerdegegnerin hat, obwohl sie aufgrund des Prozessergebnisses als obsiegend zu betrachten ist (vgl. BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen), keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG; BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235, 128 V 124 E. 5b S. 133 f., 126 V 143 E. 4a und b S. 150 f.)
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 29. Januar 2014
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kernen
Der Gerichtsschreiber: Nussbaumer