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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1F_49/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 29. Januar 2015  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Eusebio, Kneubühler, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A. und B. C.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Wirtschaftsdelikte, 
Weststrasse 70, Postfach 9717, 8036 Zürich, 
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_359/2014 vom 10. November 2014. 
 
 
In Erwägung,  
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 10. November 2014 (1B_359/2014) eine Beschwerde in Sachen Prozesskaution von A. und B. C.________ abgewiesen hat, soweit darauf einzutreten war; 
dass A. und B. C.________ mit Eingabe vom 2. Dezember 2014 um Aufhebung des bundesgerichtlichen Urteils 1B_359/2014 vom 10. November 2014 und damit sinngemäss um Revision dieses Urteils ersucht haben; 
dass die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist; 
dass sich aus der Eingabe nicht ergibt, inwiefern das bundesgerichtliche Urteil vom 10. November 2014 an einem Revisionsgrund leiden sollte; 
dass Kritik an der rechtlichen Würdigung im Revisionsverfahren nicht zu hören ist; 
dass im Übrigen, entgegen den Behauptungen der Gesuchsteller, das beanstandete Urteil 1B_359/2014 nicht im einzelrichterlichen Verfahren, sondern in Dreierbesetzung gefällt worden ist; 
dass daher ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist; 
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass sich das Bundesgericht vorbehält, inskünftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen; 
 
 
erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Gesuchstellern, der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Wirtschaftsdelikte, und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. Januar 2015 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli