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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1B_9/2018  
 
 
Urteil vom 29. Januar 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Karlen, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Chaix, Kneubühler, 
Gerichtsschreiber Stohner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Currat, 
 
gegen  
 
Bundesanwaltschaft, 
Taubenstrasse 16, 3003 Bern, 
Kantonales Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern, 
Hodlerstrasse 7, 3011 Bern. 
 
Gegenstand 
Verlängerung der Untersuchungshaft; amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom 6. Dezember 2017 (BH.2017.11, BP.2017.71). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, eröffnete am 26. Januar 2017 gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit, eventuell anderer noch zu bestimmender Verbrechen. Er wurde gleichentags verhaftet. Am 28. Januar 2017 ordnete das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland Untersuchungshaft bis zum 25. April 2017 an. Am 3. Februar 2017 übernahm die Bundesanwaltschaft die Strafuntersuchung. Die gegen die Anordnung der Untersuchungshaft erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht am 24. Februar 2017 ab; dieser Beschluss blieb unangefochten. In der Folge wurde die Untersuchungshaft bis zum 25. Juli 2017 verlängert. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 16. August 2017 abgewiesen (BGE 143 IV 316). 
Mit Gesuch vom 21. Juli 2017 beantragte die Bundesanwaltschaft beim Kantonalen Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern die Verlängerung der Untersuchungshaft um weitere drei Monate bis zum 25. Oktober 2017. Das Haftverlängerungsgesuch wurde mit Entscheid vom 31. Juli 2017 gutgeheissen. Mit Beschluss vom 29. August 2017 wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Beschwerde von A.________ ab. Mit Urteil 1B_417/2017 vom 7. Dezember 2017 wies das Bundesgericht die von A.________ gegen den Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführte Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
 
B.   
Am 20. Oktober 2017 beantragte die Bundesanwaltschaft die Haftverlängerung um weitere drei Monate bis zum 25. Januar 2018. Das Zwangsmassnahmengericht hiess das Gesuch am 1. November 2017 gut. Dagegen gelangte A.________ mit Beschwerde vom 13. November 2017 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Mit Beschluss vom 6. Dezember 2017 wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Beschwerde wie auch das Gesuch von A.________ um unentgeltliche Rechtspflege ab und auferlegte diesem die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.--. 
 
C.   
Mit Eingabe vom 8. Januar 2018 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, ihm sei in Aufhebung des angefochtenen Beschlusses der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 6. Dezember 2017 für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Zudem ersucht A.________ auch für das Verfahren vor Bundesgericht um unentgeltliche Rechtspflege. 
Das Bundesstrafgericht hat eine Vernehmlassung eingereicht, ohne Anträge zu stellen. Das Kantonale Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Die Bundesanwaltschaft schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschwerdeführer hat sich nicht mehr geäussert. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer erhebt in französischer Sprache Beschwerde, doch besteht kein Grund, von der Regel von Art. 54 Abs. 1 BGG abzuweichen, wonach das Urteil des Bundesgerichts in der Sprache des angefochtenen Entscheids (hier: Deutsch) ergeht (vgl. auch Urteil 1B_417/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 1).  
 
1.2. Haftentscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts sind mit Beschwerde in Strafsachen (Zwangsmassnahmenbeschwerde) grundsätzlich anfechtbar (Art. 79 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 BGG). Beim Entscheid der Vorinstanz handelt es sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid, der das Strafverfahren nicht abschliesst. Angefochten ist indes lediglich die Nichtgewährung der amtlichen Verteidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 StPO; vgl. hierzu Urteil 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012 E. 2.3.2).  
Zwischenentscheide, mit welchen die amtliche Verteidigung oder die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wird, haben in der Regel einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zur Folge (BGE 129 I 129 E. 1.1 S. 131 mit Hinweis). Dies ist namentlich der Fall, wenn dem Gericht oder dem Anwalt innert kurzer Frist ein Kostenvorschuss geleistet werden müsste. Wenn das Verfahren indessen bereits abgeschlossen ist, der Rechtsvertreter seine Arbeit bereits getan hat und daher keine Gefahr droht, dass die beschwerdeführende Person infolge der Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung bzw. der amtlichen Verteidigung ihre Rechte nicht wahrnehmen könnte, kann allein aus der Tatsache, dass ein Entscheid die amtliche Verteidigung bzw. die unentgeltliche Prozessführung betrifft, nicht auf die Gefahr eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils geschlossen werden (Urteil 1B_204/2017 vom 4. Oktober 2017 E. 3.1; vgl. auch BGE 139 V 600 E. 2.3 S. 603; 133 V 645 E. 2.2 S. 648). 
Der Beschwerdeführer äussert sich mit keinem Wort zu den Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 BGG und legt nicht dar, inwiefern die Voraussetzungen für eine selbstständige Anfechtung des vorinstanzlichen Zwischenentscheids erfüllt sein sollten. Das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft ist abgeschlossen und der Beschwerdeführer war im Verfahren vor der Vorinstanz anwaltlich vertreten. Unter diesen Umständen besteht keine Gefahr, dass der Beschwerdeführer infolge der Verweigerung der amtlichen Verteidigung im Verfahren vor der Vorinstanz seine Rechte nicht wahrnehmen könnte (eingehend zum Ganzen Urteil 1B_204/2017 vom 4. Oktober 2017 E. 3.2). 
 
2.   
Nach dem Ausgeführten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
Der Beschwerdeführer stellt für das bundesgerichtliche Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung, das wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt er die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bundesanwaltschaft, dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. Januar 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Karlen 
 
Der Gerichtsschreiber: Stohner