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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_73/2021  
 
 
Urteil vom 29. Januar 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________. 
 
Gegenstand 
Behandlung ohne Zustimmung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 30. Dezember 2020 (KES 20 1050). 
 
 
Sachverhalt:  
Mit ärztlicher Einweisung vom 24. November 2020 wurde A.________ in den UPD Bern fürsorgerisch untergebracht. Gleichentags ordnete die KESB Mittelland Süd die stationäre Begutachtung an. Gestützt auf das Gutachten ordnete sie am 14. Dezember 2020 die Rückbehaltung in den UPD auf unbestimmte Zeit an. 
Am 18. Dezember 2020 ordnete die Klinikleitung die fortlaufende Zwangsmedikation mit Haloperidol an. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 30. Dezember 2020 ab. Hiergegen hat A.________ am 27. Januar 2021 eine Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). 
 
2.   
Nach den Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid war der Beschwerdeführer im Vorfeld der Massnahme zunehmend angetrieben, distanzlos und laut. Er berichtete über Beeinträchtigungen und Stromstösse, welche ihm verabreicht würden. Gegenüber der Ärzteschaft zeigte er sich verbal aggressiv und distanzlos; er versuchte, dem Pflegepersonal seinen Penis zu zeigen, und forderte dieses auf, ihm den Kopf abzuschneiden und seine Organe zu verteilen. Es gelang nicht, ihn zu beruhigen. 
Damit setzt sich der Beschwerdeführer ebenso wenig auseinander wie mit den im angefochtenen Entscheid dargelegten und bejahten Voraussetzungen nach Art. 434 ZGB. Vielmehr schildert er, wie er seinen Körper mit Geräten verbunden und Vibrationen fühle, wenn jemand elektronische Geräte wie beispielsweise das Telefon einschalte. Seit fünf Jahren habe er keine Medikamente mehr genommen und die jetzt verabreichten würden ihn müde machen; schlafen könne er aber trotzdem nicht, weil die Geräte in seinem Körper nicht abschalten würden. Es werde ihm ein Sirup verabreicht, der giftig sei, und man drohe ihm mit Spritzen, wenn er den Sirup nicht trinke. Er liebe seine Familie und möchte wieder zu dieser zurück. 
 
3.   
Nach dem Gesagten erfolgt keine hinreichende Auseinandersetzung mit den ausführlichen Erwägungen des angefochtenen Entscheides, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.   
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, B.________ und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. Januar 2021 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli