Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5F_3/2024
Urteil vom 29. Januar 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter von Werdt, Bovey,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Schöntalstrasse 5, 8004 Zürich.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_887/2023 vom 30. November 2023.
Erwägungen:
1.
Am 8. Januar 2024 hat der Gesuchsteller in einer Eingabe um Revision von sechs bundesgerichtlichen Urteilen ersucht. Das Bundesgericht hat die sechs Revisionsverfahren 5F_1/2024 bis 5F_6/2024 eröffnet. Das vorliegende Verfahren 5F_3/2024 betrifft das bundesgerichtliche Urteil 5A_887/2023 vom 30. November 2023 (Besetzung: Bundesrichter Herrmann im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Der Gesuchsteller verlangt den Ausstand von Bundesrichterin Escher sowie der Bundesrichter von Werdt, Herrmann und Bovey. Eventuell sei nach Art. 37 Abs. 3 BGG vorzugehen.
2.
Bundesrichterin Escher ist per Ende 2023 aus dem Amt ausgeschieden. Das gegen sie gerichtete Ausstandsgesuch ist gegenstandslos.
Das gegen die Bundesrichter Herrmann und Bovey gerichtete Ausstandsgesuch wird - soweit nachvollziehbar - mit ihrer Mitwirkung an früheren Verfahren in Sachen des Gesuchstellers oder seiner Ehefrau begründet. Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet jedoch für sich allein keinen Ausstandsgrund (Art. 32 Abs. 2 BGG). Richterliche Verfahrensfehler und Fehlentscheide sind sodann grundsätzlich nicht geeignet, den objektiven Anschein von Befangenheit zu erwecken. Das kann nur ganz ausnahmsweise der Fall sein, wenn besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die als schwere Verletzung der Richterpflichten bewertet werden müssen, und sich in den Rechtsfehlern eine Haltung manifestiert, die objektiv auf fehlende Distanz und Neutralität schliessen lässt (Urteile 5D_48/2021 vom 7. Juni 2021 E. 4.1; 4A_320/2020 vom 14. September 2020 E. 3.2 mit Hinweisen). Solche Umstände macht der Gesuchsteller jedoch nicht geltend, sondern er begründet die Ablehnung letztlich nur damit, dass gewisse Entscheide seiner eigenen Rechtsauffassung widersprechen, was jedoch keinen Ausstandsgrund darstellt.
Der Gesuchsteller wirft Bundesrichter von Werdt zusätzlich vor, aufgrund seiner früheren Tätigkeit in einer Anwaltskanzlei befangen zu sein. Er bezieht sich dabei auf das Urteil 5A_401/2010 vom 11. August 2010. Einer der am Verfahren Beteiligten sei durch jene Kanzlei vertreten worden, womit Bundesrichter von Werdt damals hätte in den Ausstand treten müssen (vgl. dazu bereits Urteil 5F_1/2013 vom 25. März 2013 E. 3). Im vorliegenden Verfahren wird jedoch keiner der Beteiligten durch die betreffende Kanzlei vertreten. Der Gesuchsteller legt auch nicht dar, welche Beziehung zwischen Bundesrichter von Werdt und dieser Kanzlei heute noch bestehen soll. Dabei ist die Behauptung des Gesuchstellers ohnehin abwegig, wonach Bundesrichter von Werdt die Anträge der Kanzlei zu befolgen hatte.
Im Übrigen begründet der Gesuchsteller die Ausstandsgesuche zum grössten Teil mit der Beteiligung der Abgelehnten an früheren, teils Jahre zurück liegenden Urteilen. Der gerichtserfahrene Gesuchsteller hat in keinem der nunmehr in Revision gezogenen Verfahren Ausstandsgesuche gestellt. Dies lässt an der Ernsthaftigkeit seiner erst im Rahmen der Revisionsverfahren gestellten Ausstandsgesuche zweifeln und legt nahe, dass sie einzig zur Blockierung der Justiz gestellt wurden. Ein solches Vorgehen ist rechtsmissbräuchlich und lässt die Ausstandsgesuche ebenfalls als unzulässig erscheinen.
Die Ausstandsgesuche im Hinblick auf Bundesrichter von Werdt, Herrmann und Bovey sind somit unzulässig und auf sie ist nicht einzutreten. Angesichts der Missbräuchlichkeit der Gesuche kann dieser Entscheid unter Mitwirkung der Abgelehnten erfolgen (Urteil 6F_9/2021 vom 8. Juni 2021 E. 2 mit Hinweisen). In Bezug auf Bundesrichterin Escher ist das Gesuch abzuschreiben.
3.
Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann nur aus einem der im Gesetz abschliessend genannten Gründe verlangt werden (Art. 121 bis Art. 123 BGG). Das Gesuch muss einen solchen anrufen oder zumindest Tatsachen nennen, die von einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind. Ob im konkreten Fall ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung. Allerdings gelten auch für die Revision die in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genannten Anforderungen. Die Begehren sind demnach zu begründen, d.h., es ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern einer der in Art. 121 ff. BGG genannten Revisionsgründe bzw. eine entsprechende Rechtsverletzung vorliegen soll. Hingegen kann die Revision nicht dazu dienen, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des strittigen bundesgerichtlichen Entscheides zu verlangen (Urteil 5F_12/2022 vom 23. Mai 2022 E. 3 mit Hinweis).
4.
4.1. Im Rahmen seines Revisionsgesuchs gegen das Urteil 5A_887/2023 macht der Gesuchsteller die Befangenheit von Bundesrichter Herrmann und wohl auch von Bundesrichterin Escher und von Bundesrichter von Werdt geltend. Soweit er sich damit sinngemäss auf den Revisionsgrund von Art. 121 lit. a BGG berufen möchte, ist zunächst festzuhalten, dass Bundesrichterin Escher und Bundesrichter von Werdt am Urteil 5A_887/2023 nicht beteiligt waren (vgl. zur Ablehnung für das vorliegende Revisionsverfahren oben E. 2), sondern nur Bundesrichter Herrmann. Im Zusammenhang mit den Befangenheitsvorwürfen bezieht sich der Gesuchsteller auf die Urteile 5A_401/2010 vom 11. August 2010 und 5A_492/2023 vom 6. Juli 2023. Am erstgenannten Urteil war Bundesrichter Herrmann nicht beteiligt. Seine Beteiligung am letztgenannten Urteil war dem Gesuchsteller bei Anhebung des Verfahrens 5A_887/2023 bekannt. Dennoch hat er im Verfahren 5A_887/2023 kein Ausstandsgesuch gestellt. Es entspricht langjähriger Praxis, dass der Anspruch auf Geltendmachung eines Ausstandsgrundes verwirkt ist, wenn er bereits im vorangegangenen Verfahren hätte vorgebracht werden können (BGE 124 I 121 E. 2; vgl. das in Sachen des Gesuchstellers ergangene Urteil 5F_3/2012 vom 14. Mai 2013 E. 3 mit Hinweis). Auf das Revisionsgesuch ist insoweit nicht einzutreten.
4.2. Der Gesuchsteller macht geltend, das Urteil hätte in Dreierbesetzung erfolgen müssen, weil es um die kantonalrechtlich geregelte Zusammensetzung des Spruchkörpers des Verwaltungsgerichts und um den offensichtlichen Verstoss des Stifungszwecks gegen Art. 335 Abs. 1 ZGB gegangen sei.
Dies trifft nicht zu. Das Urteil wurde mangels genügender Begründung gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG in einzelrichterlicher Kompetenz gefällt. Es gibt keine Regel, die vorschreiben würde, dass über Beschwerden, in denen es um die Besetzung kantonaler Gerichte oder um Art. 335 ZGB geht, in Dreierbesetzung entschieden werden müsste. Eine Verletzung der Regeln über die Besetzung des Gerichts (Art. 121 lit. a BGG) liegt nicht vor, woran die abstrakte Berufung des Gesuchstellers auf Art. 29a und Art. 30 BV nichts ändert.
4.3. Im Übrigen schildert der Gesuchsteller in teilweise schwer verständlicher Weise seine Sicht auf den Sachverhalt und die Rechtslage. Darauf ist nicht einzugehen. Nur am Rande beruft er sich sinngemäss auf weitere Revisionsgründe. So macht er im Zusammenhang mit dem bereits erwähnten Art. 335 Abs. 1 ZGB geltend, das Gericht habe unerlaubterweise mehr und anderes zugesprochen. Der Zusammenhang mit dem Revisionsgrund von Art. 121 lit. b BGG erschliesst sich nicht. Sodann macht er geltend, das Bundesgericht habe nicht berücksichtigt, dass er im zweiten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege neue Tatsachen vorgebracht habe. Dieser Einwand geht an der bundesgerichtlichen Erwägung vorbei, der Gesuchsteller habe sich nicht sachgerichtet mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Rechtsmissbräuchlichkeit des zweiten Gesuchs befasst. Er beruft sich auf ein Urteil 9C_349/2023 vom 5. Juni 2023, das seine Sichtweise bestätigen soll, doch in jenem Verfahren gibt es kein Urteil dieses Datums. Schliesslich steht die Revision nicht zur Verfügung, um eine Neubeurteilung der bundesgerichtlichen Beurteilung zu verlangen, dass die Beschwerde im Verfahren 5A_887/2023 offensichtlich nicht hinreichend begründet war.
4.4. Das Revisionsgesuch ist demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Gesuchsteller die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Für das Revisionsverfahren stellt er kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, hätte ein solches Gesuch ohnehin infolge Aussichtslosigkeit der Begehren abgewiesen werden müssen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Ausstandsgesuche gegen die Bundesrichter von Werdt, Herrmann und Bovey wird nicht eingetreten. Das Ausstandsgesuch gegen Bundesrichterin Escher wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, der Dr. B.________ Stiftung und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, mitgeteilt.
Lausanne, 29. Januar 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Zingg