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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1058/2022, 6B_1072/2022  
 
 
Urteil vom 29. Januar 2024  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichter von Felten, 
Gerichtsschreiberin Erb. 
 
Verfahrensbeteiligte 
6B_1058/2022 
A.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Hess, 
Beschwerdeführer 1, 
 
und 
 
6B_1072/2022 
D.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Felix Schürch, 
Beschwerdeführer 2, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, 
2. B.A.________, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
6B_1058/2022 
Fahrlässige Tötung, 
 
6B_1072/2022 
Fahrlässige Tötung, 
 
Beschwerden gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 28. April 2022 
(4M 21 96 / 4M 21 97). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der bei der E.________ AG als Hilfsarbeiter angestellte C.A.________ (nachfolgend: Opfer) nahm am 4. September 2019 auf dem Gelände der F.________ AG Reinigungsarbeiten vor. Hierzu bediente er alleine eine batteriebetriebene Hubarbeitsbühne. Dabei klemmte er seinen Hals zwischen einem Kabelkanal und dem Geländer der Hubarbeitsbühne ein und erstickte. 
A.A.________ und D.________ wird zusammengefasst vorgeworfen, dass, obwohl der Einsatz von C.A.________ auf Hubarbeitsbühnen von Anfang an angedacht gewesen sei und sie nie nach einer Ausbildungsbestätigung gefragt und auch nie etwelche Nachweise über den Umgang von ihm mit Hubarbeitsbühnen gesehen hätten, D.________ C.A.________ bei der E.________ AG im Wissen um dessen Einsatz mit Hubarbeitsbühnen eingestellt und A.A.________ diesen beauftragt habe, mit der Hubarbeitsbühne Haulotte Optimum 8 Reinigungsarbeiten vorzunehmen. Damit sei C.A.________ von D.________ für Arbeiten eingestellt und von A.A.________ mit diesen beauftragt worden, für die er nicht ausgebildet gewesen sei. Dabei hätten A.A.________ und D.________ aufgrund ihrer langjährigen Erfahrung im Umgang mit Hubarbeitsbühnen wissen müssen, welche Voraussetzungen für die Arbeit mit Hubarbeitsbühnen erfüllt sein müssten. 
 
B.  
Mit Urteil vom 2. Juni 2021 sprach das Bezirksgericht Willisau A.A.________ und D.________ der fahrlässigen Tötung schuldig. Es bestrafte D.________ mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 290.--, bedingt ausgesprochen bei einer Probezeit von zwei Jahren. A.A.________ bestrafte es mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 130.--, bedingt ausgesprochen bei einer Probezeit von zwei Jahren. Die gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee vom 12. Juni 2019 gegenüber A.A.________ auf Bewährung ausgesprochene bedingte Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 130.-- wurde nicht widerrufen. A.A.________ wurde ernsthaft richterlich verwarnt und die Probezeit um ein Jahr auf vier Jahre verlängert. Die Zivilforderungen der Privatklägerin B.A.________ gegen D.________ und A.A.________ verwies das Gericht auf den Zivilweg. 
 
C.  
Auf Berufung von D.________ und A.A.________ sowie Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft sprach das Kantonsgericht Luzern D.________ und A.A.________ mit Urteil vom 28. April 2022 der fahrlässigen Tötung schuldig. D.________ bestrafte es wie bereits das Bezirksgericht mit einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 290.--. Die Strafe von A.A.________ reduzierte es auf eine bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 100.--. Wie bereits vor Bezirksgericht wurde die gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee vom 12. Juni 2019 gegenüber A.A.________ auf Bewährung ausgesprochene bedingte Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 130.-- nicht widerrufen und die Probezeit um ein Jahr auf vier Jahre verlängert. Die Zivilforderungen der Privatklägerin B.A.________ verwies das Kantonsgericht auf den Zivilweg. 
 
D.  
A.A.________ und D.________ gelangen je mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. 
A.A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 28. April 2022 sei aufzuheben und er sei vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung freizusprechen. Eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
D.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 2) beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 28. April 2022 sei aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich wenn sie sich gegen denselben Entscheid richten und wenn sie die gleichen Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1; 113 Ia 390 E. 1). Dies ist vorliegend der Fall. Es rechtfertigt sich daher, die beiden Verfahren 6B_1058/2022 und 6B_1072/2022 zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu behandeln. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer 1 rügt eine (teilweise) willkürliche Sachverhaltsfeststellung; insbesondere mit Bezug auf seine Anweisungen an das Opfer am Unfalltag.  
 
2.2. Die Vorinstanz legt ihrem Urteil folgenden Sachverhalt zugrunde:  
Das Opfer, damals noch wohnhaft in Frankreich, habe Anfang Juni 2019 mit dem Beschwerdeführer 1 Kontakt aufgenommen und sich erkundigt, ob dieser für ihn in der Schweiz Arbeit habe. Daraufhin habe dieser beim Beschwerdeführer 2, Geschäftsführer der E.________ AG, nachgefragt, ob die Firma für seinen Cousin, das Opfer, Arbeit habe. Der Beschwerdeführer 1 habe dabei angegeben, das Opfer sei wie ein Bruder für ihn; er könne für ihn als loyalen Mitarbeitenden bürgen. Der Beschwerdeführer 2 habe dem Beschwerdeführer 1 vertraut und entschieden, das Opfer als Hilfsarbeiter einzustellen. Vor der Anstellung seien vom Opfer die für eine Arbeitsbewilligung erforderlichen Dokumente verlangt worden; weitere Abklärungen über seine Ausbildungen, insbesondere in Bezug auf den Umgang mit Hubarbeitsbühnen, seien von keinem der Beschwerdeführer vorgenommen worden. Auch seien keine entsprechenden Nachweise verlangt worden. Der Beschwerdeführer 2, obwohl er nicht über die konkreten Einsätze des Opfers informiert gewesen sei, habe zum Zeitpunkt von dessen Anstellung zumindest davon ausgehen müssen, dass dieser für Arbeiten mit Hubarbeitsbühnen eingesetzt werde. Dies ergebe sich einerseits aus der Information des Beschwerdeführers 1, das Opfer verfüge aus Frankreich über Erfahrung mit Hubarbeitsbühnen; andererseits habe der Beschwerdeführer 2 selbst nicht ausgeschlossen, dass auch Hilfsarbeiter für Arbeiten mit Hubarbeitsbühnen eingesetzt würden. Ferner sei zum Zeitpunkt der Anstellung des Opfers "Fassadensaison" gewesen, was bedeute, dass ca. 90 % der Arbeiten, die das Team des Beschwerdeführers 1 zu erledigen gehabt habe, mit Hubarbeitsbühnen auszuführen seien, weshalb ein entsprechender Einsatz auch naheliegend gewesen sei. Hingegen hätten der Beschwerdeführer 2 zum Zeitpunkt der Einstellung des Opfers und der Beschwerdeführer 1 zum Zeitpunkt dessen Einsatzes nach dem Grundsatz in dubio pro reo nicht um das Ausbildungsobligatorium für das Arbeiten mit Hubarbeitsbühnen gewusst. 
Weiter erwägt die Vorinstanz, das Opfer habe am 26. oder 27. August 2019 seinen ersten Arbeitstag für die E.________ AG gehabt, an welchem der Beschwerdeführer 1 es für die Arbeit auf einer Hubarbeitsbühne des Typs Mobil Vertikal instruiert habe. Anschliessend habe das Opfer während einer Woche mit besagter Hubarbeitsbühne gearbeitet und Reinigungsarbeiten vorgenommen. Am 4. September 2019 habe der Beschwerdeführer 1 das Opfer für eine andere Hubarbeitsbühne des Typs Mobil Verikal von Haulotte, Modell Optimum 8, instruiert und es auf dem Gelände der F.________ AG im ersten Untergeschoss wiederum Reinigungsarbeiten durchführen lassen. Um 16.00 Uhr habe der Beschwerdeführer 1 das Gelände verlassen und sei zur E.________ AG gefahren. Von dort aus habe er um 16.30 Uhr das Opfer angerufen und ihm mitgeteilt, es solle die Hubarbeitsbühne mittels Kabelrolle an den Strom anschliessen und danach Feierabend machen. In Ergänzung zum erstinstanzlichen Urteil weist die Vorinstanz darauf hin, es sei zu bezweifeln, dass der Beschwerdeführer 1 das Opfer telefonisch ausdrücklich angewiesen habe, die Hubarbeitsbühne nicht in der Ecke einzustecken, da es dort keinen Strom habe. Dies habe er erstmals anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 10. November 2020 angegeben, nachdem ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung gegen ihn eröffnet worden sei. In den beiden vorherigen polizeilichen Einvernahmen als Auskunftsperson habe er dies noch nicht erwähnt, obwohl er dazu befragt worden sei. Dies sei aber ohnehin nicht weiter von Relevanz; es werde im Rechtlichen darauf zurückgekommen. 
Schliesslich stellt die Vorinstanz fest, im Anschluss an das Telefonat mit dem Beschwerdeführer 1 sei das Opfer mit der Hubarbeitsbühne, die lediglich über ein sehr kurzes Stromanschlusskabel verfüge, nahe an eine sich an einer Wand befindlichen Steckdose herangefahren. Wegen einer Fehlmanipulation seitens des Opfers habe sich die Hubarbeitsbühne nach oben bewegt und seinen Kopf und Hals zwischen dem Geländer der Hubarbeitsbühne und einem an der Decke hängenden Kabelkanal eingeklemmt. Aufgrund des dadurch eingeklemmten Halses sei das Opfer infolge Erstickung noch auf der Unfallstelle verstorben. Der genaue Unfallhergang lasse sich nicht eruieren und die Fragen, auf welcher Höhe sich die Hubarbeitsbühne zu Beginn der Fehlmanipulation befunden habe und wie viel Zeit zwischen der Fehlmanipulation und dem Einklemmen vergangen seien, könnten nicht beantwortet werden. Die Klärung dieser Umstände sei aber, wie sich im Rechtlichen zeigen werde, nicht von entscheidender Bedeutung. 
 
2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar vorzuziehen ("préférable") wäre, genügt nicht (BGE 141 I 49 E. 3.4, 70 E. 2.2). Der vorinstanzliche Entscheid muss nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich sein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 III 368 E. 3.1; 141 IV 305 E. 1.2).  
Die Willkürrüge ist nach Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorzubringen und substanziiert zu begründen. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1). 
 
2.4. Der Beschwerdeführer 1 beanstandet die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen mit Bezug auf seine Anweisungen an das Opfer am Unfalltag.  
Die Vorinstanz hält diesbezüglich fest, es sei zu bezweifeln, dass der Beschwerdeführer 1 das Opfer telefonisch ausdrücklich angewiesen habe, die Hubarbeitsbühne nicht in der Ecke einzustecken, da es dort keinen Strom habe. Sie begründet ihre Zweifel damit, der Beschwerdeführer 1 habe dies erstmals anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 10. November 2020 geäussert, nachdem ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung gegen ihn eröffnet worden sei. In den beiden vorherigen polizeilichen Einvernahmen als Auskunftsperson vom 4. September und 12. Dezember 2019 habe er dies indes nicht erwähnt, obwohl er bereits damals dazu befragt worden sei. 
Was der Beschwerdeführer 1 dagegen vorbringt, vermag keine Willkür darzutun. Er macht geltend, anlässlich der am Unfalltag durchgeführten polizeilichen Einvernahme habe er auf die rudimentäre Frage "Inhalt des telefonischen Gesprächs?" mit "ich erteilte ihm Anweisungen betreffend Arbeitsende" geantwortet; eine Nachfrage nach dem Inhalt der Anweisungen sei nicht erfolgt. Weiter führt er aus, anlässlich der polizeilichen Einvernahme als Auskunftsperson am 12. Dezember 2019 habe er unter anderem ausgesagt, er habe dem Opfer erklärt, es müsse mit der Kabelrolle aus dem Materialbus die Hebebühne aufladen. "Aber bei dieser Steckdose, wo er hingefahren ist, gibt es gar keinen Strom". Wenn er diesbezüglich weiter ausführt, gemeint sei natürlich, er habe erklärt, dass die Hebebühne mit der Kabelrolle aufgeladen werden müsse und dass es in der Ecke keinen Strom habe, so stellt dies lediglich seine eigene Sicht der Dinge dar. Er setzt sich dabei nicht rechtsgenüglich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander (Art. 42 Abs. 2 BGG), und geht beispielsweise auch nicht auf den Einwand der Vorinstanz ein, wonach er bereits in den beiden vorherigen Einvernahmen auf den Inhalt des Telefonats angesprochen worden sei. Entgegen seiner Auffassung ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz aufgrund ihrer Zweifel nicht auf die Aussagen des Beschwerdeführers 1 abstellt. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer 1 nicht begründet geltend und es ist auch nicht ersichtlich, inwieweit die Vorinstanz auch im Ergebnis in Willkür verfallen sein soll. Dies, zumal die Vorinstanz selbst ausführt, die Frage nach den konkreten Anweisungen an das Opfer seien ohnehin letztlich nicht weiter von Relevanz. Die Willkürrüge des Beschwerdeführers 1 erweist sich als unbegründet. 
 
3.  
Sowohl der Beschwerdeführer 1 als auch der Beschwerdeführer 2 beanstanden die rechtliche Würdigung der Vorinstanz und damit den jeweiligen Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung i.S.v. Art. 117 StGB
 
3.1. Gemäss Art. 117 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB).  
Die fahrlässige Tötung kann auch durch pflichtwidriges Unterlassen (vgl. Art. 11 StGB) begangen werden. Voraussetzung ist in diesem Fall eine Rechtspflicht zur Vornahme der unterlassenen Handlung (Garantenstellung) sowie die Möglichkeit, diese Handlung vorzunehmen. Ein sog. unechtes Unterlassungsdelikt liegt vor, wenn im Gesetz wenigstens die Herbeiführung des Erfolgs durch Tun ausdrücklich mit Strafe bedroht wird, der Beschuldigte durch sein Tun den Erfolg tatsächlich hätte abwenden können (Vermeidbarkeit des Erfolgseintritts) und infolge seiner Garantenstellung dazu auch verpflichtet war, so dass die Unterlassung der Erfolgsherbeiführung durch aktives Tun als gleichwertig erscheint. Für die Annahme einer Garantenstellung genügt nicht jede, sondern nur eine qualifizierte Rechtspflicht (BGE 148 IV 39 E. 2.3.2; 141 IV 249 E. 1.1 mit Hinweisen). 
Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Dies ist der Fall, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen, und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3; 145 IV 154 E. 2.1; 143 IV 138 E. 2.1; je mit Hinweis). Fehlen solche, kann sich der Vorwurf der Fahrlässigkeit auf allgemein anerkannte Verhaltensregeln privater oder halbprivater Vereinigungen (BGE 127 IV 62 E. 2d mit Hinweis) oder auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie den allgemeinen Gefahrensatz stützen (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3; 145 IV 154 E. 2.1; 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen). Denn einerseits begründet nicht jeder Verstoss gegen eine gesetzliche oder für bestimmte Tätigkeiten allgemein anerkannte Verhaltensnorm den Vorwurf der Fahrlässigkeit, und andererseits kann ein Verhalten sorgfaltswidrig sein, auch wenn nicht gegen eine bestimmte Verhaltensnorm verstossen wurde. Die Vorsicht, zu der ein Täter verpflichtet ist, wird letztlich durch die konkreten Umstände und seine persönlichen Verhältnisse bestimmt, weil naturgemäss nicht alle tatsächlichen Gegebenheiten in Vorschriften gefasst werden können (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3; 135 IV 56 E. 2.1; 133 IV 158 E. 5.1; je mit Hinweisen). 
 
3.2. Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung ist die Vorhersehbarkeit des Erfolgs (BGE 140 II 7 E. 3.4; 135 IV 56 E. 2.1; 134 IV 193 E. 7.3).  
Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers beziehungsweise eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten der beschuldigten Person - in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1; 131 IV 145 E. 5.1 f.; 130 IV 7 E. 3.2; je mit Hinweisen). Die adäquate Kausalität ist eine Rechtsfrage, die vom Bundesgericht frei zu prüfen ist (BGE 143 II 661 E. 7.1; 142 IV 237 E. 1.5.2; je mit Hinweisen). 
 
3.3. Verlangt wird sodann, dass der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs auch vermeidbar war. Dies ist der Fall, wenn der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bzw. mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit ausgeblieben wäre (sog. hypothetischer Kausalzusammenhang; BGE 140 II 7 E. 3.4; 135 IV 56 E. 2.1; 134 IV 193 E. 7.3; je mit Hinweisen).  
Bei einem Unterlassungsdelikt ist der hypothetische Kausalzusammenhang zwischen Unterlassung und Erfolg anzunehmen, wenn bei Vornahme der gebotenen Handlung der Erfolg mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre. Die blosse Möglichkeit des Nichteintritts des Erfolgs bei Vornahme der gebotenen Handlung reicht zur Bejahung dieses hypothetischen Zusammenhangs nicht aus (BGE 117 IV 130 E. 2a; 116 IV 182 E. 4a; 115 IV 189 E. 2; Urteile 6B_197/2021 vom 28. April 2023 E. 3.2.4; 6B_1055/2020 vom 13. Juni 2022 E. 4.3.4; je mit Hinweisen). Ob ein hypothetischer Kausalzusammenhang gegeben ist, betrifft eine Tatfrage, sofern die entsprechende Schlussfolgerung auf dem Weg der Beweiswürdigung aus konkreten Anhaltspunkten getroffen wurde und nicht ausschliesslich auf allgemeiner Lebenserfahrung beruht (BGE 132 V 393 E. 3.3; Urteile 6B_197/2021 vom 28. April 2023 E. 3.2.4; 6B_315/2020 vom 18. Mai 2022 E. 4.2.1; je mit Hinweisen). 
 
3.4. Die Pflichten zum Schutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz bzw. zur Unfallverhütung ergeben sich unter anderem aus Art. 328 Abs. 2 OR, Art. 82 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und der Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV; SR 832.30). Darüber hinaus sind die gestützt auf Art. 83 UVG erlassenen Ausführungsvorschriften des Bundesrates und die übrigen Richtlinien zu beachten, welche die Pflicht des Arbeitgebers konkretisieren und für einzelne Arbeitsbereiche mit erhöhtem Gefahrenpotenzial zum Teil besonders umschreiben. Wird gegen eine solche Vorschrift verstossen, liegt darin zugleich ein Indiz für die Missachtung der Sorgfaltspflicht im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB (BGE 114 IV 173 E. 2a; Urteile 6B_1201/2022 vom 3. April 2023 E. 2.1.2; 6B_217/2022 vom 15. August 2022 E. 2.3; 6B_435/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 5.1.1; je mit Hinweis).  
Nach Art. 328 Abs. 2 OR hat der Arbeitgeber die zum Schutz von Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers notwendigen Massnahmen zu treffen. Hierzu gehört auch, dass er vom Arbeitnehmer die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften verlangt und dies in angemessener Weise kontrolliert und notfalls durchsetzt (vgl. Art. 6 Abs. 3 VUV; Urteile 6B_197/2021 vom 28. April 2023 E. 3.3.2; 6B_47/2021 vom 22. März 2023 E. 5.1.1; 6B_958/2020 vom 22. März 2021 E. 3.3.3; je mit Hinweisen). 
Nach Art. 3 Abs. 1 VUV hat der Arbeitgeber zur Wahrung und Verbesserung der Arbeitssicherheit alle Anordnungen zu erteilen und Schutzmassnahmen zu treffen, die den Vorschriften dieser Verordnung sowie den anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen. Gemäss Art. 6 Abs. 1 VUV muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass alle in seinem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der dort tätigen Arbeitnehmer eines anderen Betriebs, ausreichend und angemessen informiert und angeleitet werden über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Massnahmen der Arbeitssicherheit. Diese Informationen und Anleitungen haben zum Zeitpunkt des Stellenantritts sowie bei jeder wesentlichen Änderung der Arbeitsbedingungen zu erfolgen und sind nötigenfalls zu wiederholen (Urteile 6B_197/2021 vom 28. April 2023 E. 3.3.2; 6B_47/2021 vom 22. März 2023 E. 5.1.1). 
 
4.  
 
4.1. Die Vorinstanz erwägt mit Bezug auf den Beschwerdeführer 2, der Vorwurf der Nichtvornahme genügender Abklärungen zur Ausbildung des Opfers für das Arbeiten mit Hubarbeitsbühnen im Wissen um dessen Einsatz an Hubarbeitsbühnen sei unstreitig als unechtes Unterlassungsdelikt zu prüfen. Er habe gegenüber dem Opfer eine Garantenstellung innegehabt, da die Verantwortung für die Ausbildung der Mitarbeitenden in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer gelegen habe. Als Arbeitgeber sei er verpflichtet, Massnahmen zur Verhütung von Berufsunfällen zu ergreifen. Der Beschwerdeführer 2 erhebt diesbezüglich keine Rüge; die Ausführungen sind im Übrigen auch nicht zu beanstanden.  
 
4.2.  
 
4.2.1. Zusammengefasst erwägt die Vorinstanz zum Kriterium der Sorgfaltspflichtverletzung, als Arbeitgeber liege es in der Verantwortung des Beschwerdeführers 2, dass Arbeiten mit besonderen Gefahren nur Arbeitnehmern übertragen würden, die dafür entsprechend ausgebildet seien. Eine Ausbildung für das Bedienen von Hubarbeitsbühnen sei obligatorisch, was sich aus verschiedenen Richtlinien (EKAS und Suva) ergebe. Gemäss Richtlinien der Suva sei eine dokumentierte, theoretische und praktische Grundausbildung für die verwendeten Hubarbeitsbühnen-Kategorie erforderlich. Indem der Beschwerdeführer 2, obwohl er zum Zeitpunkt der Anstellung des Opfers davon ausgegangen sei und gewusst habe, dass es für Arbeiten mit der Hubarbeitsbühne vorgesehen sei, keinen Ausbildungsnachweis eingeholt habe, habe er seine Sorgfaltspflicht verletzt. Er hätte sich nicht auf die Aussagen des Beschwerdeführers 1 verlassen dürfen, wonach das Opfer Erfahrung mit Hubarbeitsbühnen gehabt habe, und damit annehmen dürfen, es verfüge über die erforderliche Ausbildung.  
 
4.2.2. Der Beschwerdeführer 2 rügt, entgegen der Auffassung der Vorinstanz seien sowohl die EKAS-Richtlinien als auch die von der Suva erlassenen Richtlinien und deren Einhaltung nicht obligatorisch. Indem die Vorinstanz diese Normen als Bundesrecht anwende, verletze sie dieses. Er begründet dies unter anderem damit, das Bundesgericht habe solche Richtlinien ausdrücklich nicht als verbindlich bezeichnet. Die Einhaltung einer EKAS-Richtlinie oder Suva-Norm sei nur eine Möglichkeit, um die Sorgfaltspflicht eines Arbeitgebers zu umschreiben. Die Nichteinhaltung einer solchen Richtlinie könne nicht automatisch zur Folge haben, dass die gebotene Sorgfaltspflicht des Arbeitgebers nicht eingehalten worden sei. Diese messe sich nicht nach grundsätzlich nicht Gesetzescharakter aufweisenden Normen, sondern nach den konkreten Verhältnissen und Gefahren.  
 
4.2.3. Gestützt auf Art. 85 UVG i.V.m. Art. 52a Abs. 1 VUV kann die Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS) zur Gewährleistung einer einheitlichen und sachgerechten Anwendung der Vorschriften über die Arbeitssicherheit Richtlinien aufstellen. Befolgt der Arbeitgeber solche Richtlinien, so wird vermutet, dass er diejenigen Vorschriften über die Arbeitssicherheit erfüllt, welche durch die Richtlinien konkretisiert werden (Art. 52a Abs. 2 VUV). Der Arbeitgeber kann die Vorschriften über die Arbeitssicherheit auf andere Weise erfüllen, als dies die Richtlinien vorsehen, wenn er nachweist, dass die Sicherheit der Arbeitnehmer gleichermassen gewährleistet ist (Art. 52a Abs. 3 VUV).  
Die für die Arbeit mit Hebe- bzw. Hubarbeitsbühnen relevanten Pflichten werden vorliegend unter anderem durch die Suva-Checklisten "Hubarbeitsbühnen Teil 1: Planung des Einsatzes" (Nr. 67064-1.d) und "Hubarbeitsbühnen Teil 2: Kontrolle am Einsatzort" (Nr. 67064-2.d) konkretisiert. Gemäss Anhang I der Richtlinie Nr. 6508 der EKAS über den Beizug von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit zählen Arbeiten mit technischen Einrichtungen und Geräten gemäss Art. 49 Abs. 2 VUV zu Arbeiten mit besonderen Gefährdungen. In der Aufzählung von Art. 49 Abs. 2 VUV werden in Ziff. 2 und 5 auch Hebe- bzw. Hubarbeitsbühnen genannt. Nach Ziff. 5.5 der EKAS-Richtlinie Nr. 6512 ist eine Ausbildung zur Verwendung von Arbeitsmitteln notwendig, wenn mit den dabei auszuführenden Arbeiten besondere Gefahren verbunden sind. 
 
4.2.4. Gestützt darauf geht die Vorinstanz zu Recht davon aus, eine Ausbildung zur Bedienung von Hebe- und Hubarbeitsbühnen sei obligatorisch. Wie sie dabei beispielsweise zutreffend erwägt, wird in den zwei Checklisten der Suva ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine dokumentierte, theoretische und praktische Grundausbildung für die verwendete Hubarbeitsbühnen-Kategorie erforderlich ist. Was der Beschwerdeführer 2 dagegen vorbringt, verfängt nicht. Entgegen seiner Auffassung durfte die Vorinstanz für die Prüfung der Sorgfaltspflichtverletzung auf die genannten Richtlinien abstellen. Zwar ist dem Beschwerdeführer 2 insoweit zu folgen, als dass die Nichteinhaltung einer Richtlinie nicht automatisch zur Folge hat, dass die gebotene Sorgfaltspflicht nicht eingehalten wurde; jedoch liegt im Verstoss gegen eine solche Richtlinie ein Indiz für die Missachtung der Sorgfaltspflicht im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB (vgl. oben E. 3.4). Im Gegenzug würde - wie die Vorinstanz ebenfalls zu Recht erwägt - die Beachtung der entsprechenden Vorschriften dem Arbeitgeber die Vermutung verleihen, dass er die Sicherheitsanforderungen nach UVG und VUV erfülle. In diesem Zusammenhang geht auch der Hinweis des Beschwerdeführers 2 auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung fehl, zumal das Bundesgericht im von ihm zitierten Urteil eine Sorgfaltspflichtverletzung mitunter gestützt auf die Vorgaben in einer Suva-Richtlinie bejaht und explizit festhält, die Pflichten würden durch ein Suva-Merkblatt konkretisiert, das aufzeige, welche Gefahren beim Gerüstbau bestünden und wie das Risiko gesenkt werden könne (vgl. Urteil 6B_435/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 5.1.1 und 5.1.4). Wie im Folgenden aufgezeigt wird, gelingt es dem Beschwerdeführer 2 nicht darzutun, inwieweit er seine Sorgfaltspflicht als Arbeitgeber trotz Missachtung der genannten Vorschriften auf andere Weise erfüllt hat und damit nachweist, dass die Sicherheit seiner Arbeitnehmer gleichermassen gewährleistet ist (vgl. oben E. 3.4).  
 
4.2.5. Die Vorinstanz hält fest, von der ausreichenden Ausbildung für das Arbeiten mit Hubarbeitsbühnen sei die Instruktion der Bediener am Einsatzort zu unterscheiden, welche nötig sei, wenn die Bediener das bestimmte Arbeitsmittel, konkret das eingesetzte Modell der Hubarbeitsbühne, zum ersten Mal benutzen würden. Eine solche Instruktion ersetze eine Ausbildung für die jeweilige Hubarbeitsbühnen-Kategorie nicht, sondern sei zusätzlich erforderlich. Was der Beschwerdeführer 2 dagegen vorbringt, überzeugt nicht. Zwar ist ihm insoweit beizupflichten, als dass nicht gesetzlich geregelt wird, welcher Art die Ausbildung sein müsse; eine solche könne auch betriebsintern erfolgen. Die Vorinstanz führt dazu jedoch schlüssig aus, zwar könnten Betriebe die Bediener von Hebe- und Hubarbeitsbühnen auch selbst ausbilden; dafür müssten sie aber zum einen über einen fachkundigen Ausbildner verfügen und zum anderen müsse die Ausbildung einen theoretischen und praktischen Teil umfassen sowie mit einer Prüfung abgeschlossen werden. Mit Blick auf die obigen Ausführungen geben diese Erwägungen der Vorinstanz keinen Anlass zu Kritik. Mit der Vorinstanz ist weder ersichtlich noch wird vom Beschwerdeführer 2 rechtsgenüglich begründet geltend gemacht, inwieweit dieser über eine entsprechende Qualifikation als Ausbildner verfügt hätte. Ebenso wenig vermag unter diesem Gesichtspunkt die gemäss vorinstanzlichem Sachverhalt ungefähr einstündige Instruktion den Anforderungen an den Inhalt der vorgeschriebenen Ausbildung zu genügen. Der Umstand, dass das Opfer - wie der Beschwerdeführer 2 geltend macht - über eine Woche grösstenteils unter der Beobachtung des Beschwerdeführers 1 mit einer Hebebühne gearbeitet habe und, dass dieser dem Opfer klare Anweisungen gegeben habe, wie er mit der Hebebühne verfahren soll, vermag daran nichts zu ändern. Die Anforderungen an den Inhalt der notwendigen Ausbildung sind vorliegend nicht erfüllt.  
 
4.2.6. Schliesslich erwägt die Vorinstanz, gemäss Beweisergebnis sei der Beschwerdeführer 2 zum Zeitpunkt der Anstellung des Opfers davon ausgegangen und habe gewusst, dass das Opfer für Arbeiten mit der Hubarbeitsbühne vorgesehen sei.  
Der Beschwerdeführer 2 macht geltend, weder bei der Arbeitseinstellung noch später sei das Opfer konkret für Arbeiten an Hebebühnen eingestellt worden; damit vermag er aber die vorinstanzlichen Feststellungen nicht als willkürlich ausweisen. Die Vorinstanz führt denn in ihrer Beweiswürdigung überzeugend aus, obwohl der Beschwerdeführer 2 nicht über die konkreten Einsätze des Opfers informiert gewesen sei, so habe er zum Zeitpunkt von dessen Anstellung zumindest davon ausgehen müssen, dass dieser für Arbeiten mit Hubarbeitsbühnen eingesetzt werde. Sie stützt sich dabei einerseits auf die Information des Beschwerdeführers 1, wonach das Opfer aus Frankreich über Erfahrung mit Hubarbeitsbühnen verfüge, und andererseits habe der Beschwerdeführer 2 selbst nicht ausgeschlossen, dass auch Hilfsarbeiter für Arbeiten mit Hubarbeitsbühnen eingesetzt würden. Hinzu kommt, dass nach Angaben der Vorinstanz zum Zeitpunkt der Anstellung des Opfers "Fassadensaison" war und ca. 90 % der Arbeiten, die das Team des Beschwerdeführers 1 zu erledigen hatte, mit Hubarbeitsbühnen auszuführen waren. Daraus schliesst die Vorinstanz nachvollziehbar, ein entsprechender Einsatz sei naheliegend. Insgesamt ist unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz erstellt, der Beschwerdeführer 2 sei davon ausgegangen, das Opfer werde auch für Arbeiten mit Hubarbeitsbühnen eingesetzt. Diese Feststellungen sind für das Bundesgericht verbindlich (vgl. Art. 97 Abs. 1, 105 Abs. 1 BGG; vgl. oben E. 2.3). 
 
4.2.7. Gestützt darauf bejaht die Vorinstanz zu Recht eine Sorgfaltspflichtverletzung durch den Beschwerdeführer 2, indem er keinen entsprechenden Ausbildungsnachweis des Opfers eingeholt habe, obwohl er zum Zeitpunkt von dessen Einstellung davon ausgegangen sei und gewusst habe, dass das Opfer für Arbeiten mit der Hubarbeitsbühne vorgesehen sei. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden. Zu prüfen sind im Folgenden die Vorhersehbarkeit und die Vermeidbarkeit (vgl. oben E. 3.2 f.).  
 
4.3.  
 
4.3.1. Zur Vorhersehbarkeit erwägt die Vorinstanz, seit der Gründung der E.________ AG im Jahr 1994 seien Hubarbeitsbühnen im Einsatz gewesen. Sie verweist auf Studien, wonach zwischen 2016 und 2020 Stürze von der Arbeitsbühne und Stromschläge mit jeweils 23 % der Todesfälle die häufigsten Todesursachen seien, gefolgt von Einklemmen mit 19 %. Auch gemäss der Suva stelle das Einklemmen von Personen zwischen der Hubarbeitsbühne und festen Einrichtungen eine der Hauptgefahren bei der Arbeit mit Hubarbeitsbühnen dar. Für den Beschwerdeführer 2 sei zum Zeitpunkt der Anstellung des Opfers zumindest in den wesentlichen Zügen voraussehbar gewesen, dass sich das Risiko des Einklemmens bei der Bedienung einer Hubarbeitsbühne durch einen ungeschulten Mitarbeitenden verwirkliche. Es handle sich nicht um einen sehr komplexen und aussergewöhnlichen Kausalverlauf. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrungen sei das Verhalten des Beschwerdeführers 2 (ungenügende Abklärungen zur Ausbildung des Opfers für das Arbeiten mit Hubarbeitsbühnen) geeignet gewesen, einen Erfolg wie den vorliegend eingetretenen (Tod durch Einklemmen) herbeizuführen respektive mindestens zu begünstigen.  
Diese vorinstanzlichen Erwägungen werden vom Beschwerdeführer 2 nicht substanziiert in Frage gestellt und geben überdies auch zu keinen Bemerkungen Anlass. 
 
4.3.2. Weiter hält die Vorinstanz fest, die Gefahr des Einklemmens als eine der Hauptgefahren bei der Arbeit mit Hubarbeitsbühnen werde an der Schulung für Bediener von Hubarbeitsbühnen zweifellos thematisiert. Entsprechend hätte für den Beschwerdeführer 2 als Geschäftsführer klar sein müssen, dass das Unterlassen der Einholung eines Ausbildungsnachweises und die damit verbundene Möglichkeit, dass das Opfer die Risiken nicht kenne, die Gefahr des Einklemmens bzw. des Verunfallens des Opfers wesentlich erhöhe. Ohne Ausbildung hätte das Opfer nicht für Arbeiten mit Hubarbeitsbühnen eingesetzt werden dürfen, da es sich dabei um eine Arbeit mit besonderer Gefährdung handle, und der Beschwerdeführer 2 hätte das Opfer folglich gar nicht erst für Arbeiten mit einer Hubarbeitsbühne eingestellt. Die Vorinstanz folgert daraus, der vorliegend eingetretene Erfolg habe nicht so weit ausserhalb der normalen Lebenserfahrung gelegen, dass er nicht zu erwarten gewesen sei.  
Soweit der Beschwerdeführer 2 dem gegenüberstellt, das Opfer sei weder bei der Arbeitseinstellung noch später konkret für Arbeiten an Hebebühnen eingestellt worden, sondern aufgrund der verwandtschaftlichen Verhältnisse und der sprachlichen Kommunikation dem Mitarbeitenden und Beschwerdeführer 1 unterstellt gewesen, so weicht er vom vorinstanzlich verbindlich und willkürfrei festgestellten Sachverhalt ab (vgl. oben E. 4.2.6). Darauf ist nicht einzugehen. Die Ausführungen der Vorinstanz geben auch in rechtlicher Hinsicht zu keinen Bemerkungen Anlass. 
 
4.3.3. Gemäss Vorinstanz sei die adäquate Kausalität nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände hinzutreten würden, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden müsse und die derart schwer wiegen würden, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erschienen und so alle mitverursachenden Faktoren in den Hintergrund drängten. Diese Ausführungen stehen im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 135 IV 56 E. 2.1; vgl. oben E. 3.2).  
Die Vorinstanz setzt sich dabei mit dem Umstand auseinander, dass der Tod des Opfers auf eine Fehlmanipulation seinerseits zurückzuführen sei. Sie erwägt, das Verhalten könne dem Opfer nicht in der Weise als schweres Mitverschulden angelastet werden, dass die vom Beschwerdeführer 2 gesetzte Ursache völlig in den Hintergrund gedrängt respektive der Kausalverlauf unterbrochen würde, ungeachtet davon, wie sich der Unfall genau zugetragen habe. Denn mit der Realisierung einer der Hauptgefahren bei der Arbeit mit Hubarbeitsbühnen durch ungeschultes Personal lägen grundsätzlich keine ganz aussergewöhnlichen Umstände vor, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden müsse. Die vorliegend erfolgte kurze Einführung an der Hubarbeitsbühne vermöge eine Ausbildung, bei der die Teilnehmer explizit auf die möglichen Risiken bei der Arbeit mit Hubarbeitsbühnen, namentlich das Einklemmen, aufmerksam gemacht würden, nicht zu ersetzen. Dasselbe gelte für die (allenfalls) langjährige Bedienung und damit Erfahrung von Hubarbeitsbühnen ohne Zwischenfälle durch das Opfer. 
Was der Beschwerdeführer 2 dagegen einwendet, verfängt nicht. Auf die Frage des Ausbildungserfordernisses bzw. der konkreten Einarbeitung des Opfers im Betrieb wurde bereits eingegangen (vgl. oben E. 4.2.5); weitere Ausführungen dazu erübrigen sich. Was die Fehlmanipulation betrifft, so genügen die Ausführungen des Beschwerdeführers 2 den Begründungsanforderungen vor Bundesgericht nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG). Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass für den Beschwerdeführer 2 klar sein musste, dass das Unterlassen der Einholung eines Ausbildungsnachweises und die damit verbundene Möglichkeit, dass das Opfer die Risiken bei der Arbeit mit Hubarbeitsbühnen nicht kennt, die Gefahr des Einklemmens (eine der Hauptgefahren bei solchen Arbeiten) bzw. des Verunfallens wesentlich erhöht. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass das Opfer schliesslich aufgrund einer Fehlmanipulation verunfallt ist. Wie die Vorinstanz überzeugend erwägt, kann dem Opfer sein Verhalten nicht in der Weise als schweres Mitverschulden angelastet werden, dass der Kausalverlauf dadurch unterbrochen würde. Ebenso wenig ändert der Unfallrapport der Suva etwas daran. Es handelt sich, wie die Vorinstanz zutreffend beurteilt, nicht um ganz aussergewöhnliche Umstände im Sinne der Rechtsprechung, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle mitverursachenden Faktoren - wie auch das Verhalten des Beschwerdeführers 2 - in den Hintergrund drängen. Damit ist die Vorhersehbarkeit ebenfalls zu bejahen. 
 
4.4.  
 
4.4.1. Mit Bezug auf die Vermeidbarkeit hält die Vorinstanz fest, eine Überprüfung des hypothetischen Kausalverlaufs ergebe vorliegend, dass der Tod des Opfers mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeblieben wäre, wenn der Beschwerdeführer 2 die ihm vorgeworfene unterlassene Handlung der Vornahme genügender Abklärungen betreffend die Ausbildung des Opfers vorgenommen hätte. So hätte er die fehlende Ausbildung des Opfers bemerkt und ihn nicht für Arbeiten mit Hubarbeitsbühnen eingestellt. Der Pflichtwidrigkeitszusammenhang sei zu bejahen, womit das Verhalten des Beschwerdeführers 2 auch unter dem Titel der Vermeidbarkeit strafrechtlich relevant sei.  
 
4.4.2. Gestützt auf die Feststellungen der Vorinstanz ist diese Einschätzung nicht zu beanstanden. Bei einem Unterlassungsdelikt ist der hypothetische Kausalzusammenhang zwischen Unterlassung und Erfolg anzunehmen, wenn bei Vornahme der gebotenen Handlung der Erfolg mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre. Hätte der Beschwerdeführer 2 bei der Anstellung des Opfers dessen Ausbildungsnachweis überprüft und dabei festgestellt, dass dieser nicht für Arbeiten mit Hubarbeitsbühnen ausgebildet war, so hätte er ihn für solche Arbeiten auch nicht eingestellt und es wäre nicht zum Unfall gekommen. Die Vorinstanz bejaht den Pflichtwidrigkeitszusammenhang und die Vermeidbarkeit zu Recht. Der Beschwerdeführer 2 vermag nichts dagegen vorzubringen, zumal sich seine Kritik grösstenteils auf die verbindlichen und willkürfreien Feststellungen bezieht.  
 
4.5. Die Vorinstanz prüft folglich auch die objektive Zurechnung sowie Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe. Sie erwägt, es liege keine eigenverantwortliche Selbstgefährdung vor, die einen Schuldspruch des Beschwerdeführers 2 ausschliessen würde. Zudem sei fraglich, ob der Beschwerdeführer 2 als Inhaber und Geschäftsführer tatsächlich nicht um das Ausbildungsobligatorium für das Arbeiten mit Hubarbeitsbühnen gewusst habe. Es sei zu seinen Gunsten jedoch davon auszugehen, dass er um dieses Obligatorium bei der Anstellung des Opfers nicht gewusst habe und damit einem Gebotsirrtum unterlegen habe. Dieser sei aber nicht unvermeidbar gewesen, da der Arbeitgeber verpflichtet sei, zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen seien. Ein betriebliches Sicherheitssystem sei in seinem Betrieb obligatorisch gewesen. Wäre er in seiner Funktion als Arbeitgeber der Pflicht zur Erstellung eines betrieblichen Sicherheitssystems nachgekommen, so hätte er Kenntnis von der Ausbildungspflicht für Arbeiten mit Hubarbeitsbühnen erhalten; insofern entschuldige der Gebotsirrtum den Beschwerdeführer 2 nicht.  
Mit diesen ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz setzt sich der Beschwerdeführer 2 nicht auseinander (Art. 42 Abs. 2 BGG). Darauf braucht nicht näher eingegangen zu werden. 
 
4.6. Im Ergebnis verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie den Beschwerdeführer 2 wegen fahrlässiger Tötung i.S.v. Art. 117 StGB schuldig spricht.  
 
5.  
 
5.1. Mit Bezug auf den Beschwerdeführer 1 erwägt die Vorinstanz, indem er dem Opfer Arbeiten mit einer Hubarbeitsbühne übertragen habe, sei ihm ein aktives Tun in der Form eines fahrlässigen Begehungsdelikts vorzuwerfen. Dem ist nichts beizufügen; dies wird vom Beschwerdeführer 1 denn auch nicht in Frage gestellt.  
 
5.2. Zur Sorgfaltspflichtverletzung führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer 1 sei als Teamleiter für die Planung der Einsätze und die Zuteilung der Aufgaben an die Mitarbeitenden in seinem Team zuständig und insofern auch für die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften mitverantwortlich. Er dürfe Arbeiten mit besonderen Gefahren nur geeigneten und damit ausgebildeten Personen übertragen und könne sich nicht darauf verlassen, dass alle seinem Team zugewiesenen Personen für jede anfallende Tätigkeit geeignet seien. Der Beschwerdeführer 1 habe die besagte Ausbildung selbst absolviert; folglich sei ihm deren Inhalt bekannt. Somit habe der Beschwerdeführer 1 die nach den Umständen gebotene Sorgfalt missachtet, wenn er für die Arbeit mit einer Hubarbeitsbühne einen Mitarbeitenden eingesetzt habe, der nicht über den erforderlichen Ausbildungsnachweis verfügt habe. Daran ändere nichts, dass er das Opfer sorgfältig instruiert habe. Eine solche Instruktion vermöge nicht die obligatorische Ausbildung zu ersetzen, bei der die Teilnehmenden explizit auf die möglichen Risiken bei der Arbeit mit Hubarbeitsbühnen, namentlich das Einklemmen, aufmerksam gemacht und für den Umgang mit diesen geschult würden. Derselbe Schluss ergebe sich aus dem allgemeinen Gefahrensatz, wonach es dem Beschwerdeführer 1, der seine Teammitarbeitenden mit dem Einsatz an Hubarbeitsbühnen einer Gefahr aussetze, obliege, alle möglichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen, damit sich keines der dieser Arbeit immanenten Risiken realisiere. Die Vorinstanz bejaht eine Sorgfaltspflichtverletzung.  
Der Beschwerdeführer 1 setzt sich mit diesen ausführlichen und schlüssigen Erwägungen der Vorinstanz zum Kriterium der Sorgfaltspflichtverletzung nicht auseinander, weshalb darauf nicht näher eingegangen zu werden braucht (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
 
5.3.  
 
5.3.1. Zur Vorhersehbarkeit führt die Vorinstanz aus, aufgrund seiner Erfahrung sowie der Absolvierung der Ausbildung für Bediener von Hubarbeitsbühnen seien dem Beschwerdeführer 1 die Risiken bei der Arbeit mit Hubarbeitsbühnen, namentlich die Gefahr des Einklemmens, bekannt gewesen. Folglich sei es für ihn zumindest in den wesentlichen Zügen voraussehbar gewesen, dass sich das Risiko des Einklemmens bei der Bedienung einer Hubarbeitsbühne durch einen Mitarbeitenden, der nicht über die erforderliche Ausbildung verfüge, verwirkliche. Der Einsatz eines ungeschulten Mitarbeitenden sei nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung zudem geeignet, einen Erfolg wie den vorliegend eingetretenen - den Tod durch Einklemmen - herbeizuführen, zumal das Opfer ohne Ausbildung nicht für Arbeiten mit Hubarbeitsbühnen hätte eingesetzt werden dürfen. Damit sei auch die Adäquanz zu bejahen. Ganz aussergewöhnliche Umstände, mit welchen schlechthin nicht gerechnet hätte werden müssen, lägen nicht vor.  
 
5.3.2. Der Beschwerdeführer 1 rügt, die von der Vorinstanz auf einem falschen Sachverhalt basierende unzulässige Annahme, der adäquate Kausalzusammenhang sei nicht durch schweres Selbstverschulden des Opfers unterbrochen und deswegen sei die Täterschaft des Beschwerdeführers 1 erstellt, sei willkürlich.  
Zudem macht der Beschwerdeführer geltend, er habe sich ohne Weiteres darauf verlassen und darauf vertrauen dürfen, dass das Opfer die Anweisungen befolge. Die Anweisung an das Opfer, die Hubarbeitsbühne mit der Kabelrolle am Strom anzuschliessen, beinhalte absolut kein Risiko, das sich in der Art und Weise verwirklichen könnte, wie sich das Unglück zugetragen habe. Der Tod des Opfers sei demnach einem ganz aussergewöhnlichen Umstand zuzuschreiben; schwerem Selbstverschulden des Verstorbenen. Dies unterbreche den adäquaten Kausalzusammenhang, weshalb der Beschwerdeführer 1 dafür nicht strafrechtlich verantwortlich gemacht werden könne. 
Soweit der Beschwerdeführer 1 der rechtlichen Würdigung durch die Vorinstanz einen abweichenden Sachverhalt zugrunde legt, so ist darauf mangels Willkür in den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen nicht einzugehen (vgl. oben E. 2.4). Die Vorinstanz stellt willkürfrei nicht auf seine Aussagen betreffend die Weisungen an das Opfer am Unfalltag ab. 
Die Vorinstanz hält fest, der genaue Unfallhergang lasse sich nicht eruieren. Erstellt ist, dass der Unfall aufgrund einer Fehlmanipulation der Hubarbeitsbühne durch das Opfer geschah. Wie die Vorinstanz in dieser Hinsicht überzeugend erwägt, ist die Klärung der genauen Umstände für die rechtliche Würdigung des Verhaltens des Beschwerdeführers 1 nicht von entscheidender Bedeutung. Gemäss Vorinstanz sei für den Beschwerdeführer 1 als erfahrenem Teamleiter zumindest in den wesentlichen Grundzügen voraussehbar gewesen, dass sich das Risiko des Einklemmens durch einen ungeschulten Mitarbeitenden verwirkliche. Diese Auffassung ist nicht zu beanstanden. Das Opfer verfügte nicht über die erforderliche Ausbildung zur Bedienung von Hubarbeitsbühnen; dennoch hat der Beschwerdeführer 1 es für solche Arbeiten eingesetzt. Es liegt kein Verhalten des Opfers vor, das aussergewöhnliche Umstände im Sinne der Rechtsprechung begründet, mit welchen schlicht nicht hätte gerechnet werden müssen. Das Verhalten des Beschwerdeführers 1 lässt sich nicht in den Hintergrund drängen. Die Adäquanz und damit die Vorhersehbarkeit sind vorliegend zu bejahen. 
 
5.4. Die Vorinstanz bejaht zudem auch die Vermeidbarkeit. Sie erwägt, bei pflichtgemässem Verhalten des Beschwerdeführers 1 wäre die Gefährdungslage ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Hätte er sich pflichtgemäss verhalten und das Opfer, das nicht über die erforderliche Ausbildung verfügt habe, nicht (allein) für die Arbeit an der Hubarbeitsbühne eingesetzt, so wäre es nicht zu dessen Tod gekommen. Auch diesbezüglich findet in der Beschwerde keine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen statt (Art. 42 Abs. 2 BGG).  
 
5.5. Hinsichtlich einer allfälligen eigenverantwortlichen Selbstgefährdung des Opfers verweist die Vorinstanz auf ihre Ausführungen zum Beschwerdeführer 2. Sie führt an, der Beschwerdeführer 1 habe das Gefährdungsrisiko aufgrund überlegenem Sachwissen besser erfasst als das Opfer. Als Teamleiter bei der E.________ AG sei er für die sichere Ausführung der seinem Team übertragenen Aufgaben verantwortlich und habe zudem selbst eine Ausbildung für Bediener von Hubarbeitsbühnen absolviert. Ihm musste somit bekannt sein, dass die Arbeit mit Hubarbeitsbühnen eine besondere Gefährdung mit sich bringe und deshalb eine Ausbildung obligatorisch sei. Hingegen sei dem Opfer das Risiko mangels Ausbildung nicht bewusst gewesen; er habe sich demnach nicht in vollem Bewusstsein des Risikos des Einklemmens selbstverantwortlich für die Bedienung der Hubarbeitsbühne entschieden und sich damit eigenverantwortlich selbst gefährdet. Der Unfall sei durch eine vom Beschwerdeführer 1 geschaffene Gefahr verursacht worden.  
Auch dazu äussert sich der Beschwerdeführer 1 in seiner Beschwerde nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
 
5.6. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe erachtet die Vorinstanz nicht als gegeben. Sie hält fest, der Beschwerdeführer 1 hätte als langjähriger Bediener und Absolvent der Ausbildung für Bediener von Hubarbeitsbühnen vom Ausbildungsobligatorium wissen müssen, somit sei der Irrtum vermeidbar gewesen.  
Wie der Beschwerdeführer 1 zutreffend ausführt, hält die Vorinstanz in ihrem Beweisergebnis fest, in dubio pro reo sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführer 2 nicht um das Ausbildungsobligatorium Bescheid wussten. Jedoch geht der Beschwerdeführer 1 selbst zu Unrecht davon aus, seine mangelnde Kenntnis bedeute die Unvermeidbarkeit des Irrtums. Was der Beschwerdeführer 1 diesbezüglich vorbringt - der Beschwerdeführer 2 sei als Arbeitgeber für die Sicherheit am Arbeitsplatz verantwortlich, der Beschwerdeführer 1 habe diese Aufgabe nie delegiert erhalten, und das Unternehmen habe zudem über einen Sicherheitsverantwortlichen verfügt - geht an der Sache vorbei. Überzeugend erwägt die Vorinstanz denn in diesem Zusammenhang, als langjähriger Bediener von Hubarbeitsbühnen sowie aufgrund des Umstands, dass er selbst die Ausbildung für Bediener von Hubarbeitsbühnen absolviert habe, hätte er um das Ausbildungsobligatorium wissen müssen. Nicht ersichtlich ist, inwieweit es sich dabei um - wie der Beschwerdeführer 1 behauptet - lediglich ergebnisorientierte, unbewiesene Annahmen handeln soll. Keineswegs verfällt die Vorinstanz bei ihren Feststellungen in Willkür. Daran ändert nichts, wenn der Beschwerdeführer 1 vorbringt, er habe den Kurs damals absolviert, da er bei der Firma F.________ AG an Fassaden gearbeitet habe und es deren Bedingung gewesen sei, auf dem 35 Meter hohen Kran ausgebildet zu werden. Die vorinstanzliche Einschätzung bezüglich der Vermeidbarkeit des Irrtums ist nicht zu beanstanden. 
 
5.7. Der gegenüber dem Beschwerdeführer 1 ausgesprochene Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung i.S.v. Art. 117 StGB verstösst nicht gegen Bundesrecht.  
 
6.  
Die Beschwerden sind abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 66 und 68 BGG). Dass die Verfahren vereinigt wurden, führt vorliegend nicht zu geringeren Kosten. Der Beschwerdegegnerin 2 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da sie im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zur Vernehmlassung aufgefordert wurde und ihr somit keine Umtriebe entstanden sind. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Verfahren 6B_1058/2022 und 6B_1072/2022 werden vereinigt. 
 
2.  
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
3.  
Den Beschwerdeführern werden Gerichtskosten von je 3'000.-- auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. Januar 2024 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Muschietti 
 
Die Gerichtsschreiberin: Erb