Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1037/2023
Verfügung vom 29. Januar 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Instruktionsrichterin,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadtrichteramt Winterthur,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Entschädigungsfolgen (Einstellung); Rückzug,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 21. November 2023 (UH220324-O/U/AEP>SBA).
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in Strafsachen vom 28. Dezember 2023 gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. November 2023 (Geschäfts-Nr. UH220324-O/U/AEP>SBA) wurde mit Eingabe vom 18. Januar 2024 zurückgezogen. Sie ist damit gegenstandslos geworden und vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Demnach verfügt die Instruktionsrichterin:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Januar 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Instruktionsrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément