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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_58/2024  
 
 
Urteil vom 29. Januar 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Büro D-3. 
 
Gegenstand 
Verlängerung Untersuchungshaft; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 19. Dezember 2023 (UB230188-O/U/GRO>BEE). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigungen. A.________ wurde am 18. Mai 2023 verhaftet und am 22. Mai 2023 in Untersuchungshaft versetzt. Diese wurde mehrfach verlängert, zuletzt mit Verfügung vom 22. November 2023 bis zum 21. Februar 2024. Gegen diese Verfügung erhob A.________ Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Dieses wies die Beschwerde am 19. Dezember 2023 ab. 
Mit Eingaben vom 10. und 11. Januar 2024 führt A.________ eigenständig Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ersucht um Entschädigung für die erlittene Untersuchungshaft. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
2.  
 
2.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG grundsätzlich offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich nach wie vor in Haft. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.  
 
2.2. Das Obergericht legt vorliegend nachvollziehbar dar, weshalb es die Haftvoraussetzungen, insbesondere den dringenden Tatverdacht, die Fluchtgefahr sowie die Verhältnismässigkeit, als erfüllt erachtet (vgl. E. 2 - E. 4 des angefochtenen Entscheids). Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Ausführungen zur Begründung der Verlängerung der Untersuchungshaft nicht auseinander. Stattdessen verlangt er eine Entschädigung bzw. Genugtuung für die erlittene Untersuchungshaft und äussert sich zu den Haftumständen. Er rügt insbesondere, dass ihm zwangsweise ein Gruppenvollzug mit "kulturfremden Ausländer" aufgezwungen werde. Inwiefern die Begründung des Obergerichts bzw. dessen Entscheid hinsichtlich der Bejahung des Tatverdachts und der Fluchtgefahr selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll, ergibt sich daraus jedoch nicht. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. Nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Entscheids war eine allfällige Entschädigung für angeblich widerrechtliche Haft; diese Frage kann damit auch nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein. Der Antrag des Beschwerdeführers auf eine Entschädigung für die erlittene Untersuchungshaft ist daher von vornherein unzulässig.  
 
3.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das von ihm gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtkosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Büro D-3, und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. Januar 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier