Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_898/2023  
 
 
Urteil vom 29. Januar 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Stadler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, 
Postfach, 8036 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch etc.); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 16. Oktober 2023 (UE230379-O/Z1). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Verfügung vom 4. Oktober 2023 nahm die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl eine Strafuntersuchung gegen B.________, Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, betreffend Amtsmissbrauch etc. nicht an die Hand. Dagegen erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 10. Oktober 2023 Beschwerde. In der Folge forderte der Präsident der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. Oktober 2023 auf, gemäss Art. 383 Abs. 1 StPO eine Sicherheitsleistung von Fr. 1'800.-- zu leisten, andernfalls gestützt auf Art. 383 Abs. 2 StPO auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. 
 
2.  
Mit Eingabe vom 13. November 2023 führt der Beschwerdeführer Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 16. Oktober 2023. 
 
3.  
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). 
Der Beschwerdeführer behauptet in seiner weitschweifigen Beschwerde, er werde durch die eingeforderte Prozesskaution "erpresst". Im Übrigen beschränkt er sich im Wesentlichen darauf, angebliche Rechtsverletzungen im Zusammenhang mit den von ihm erhobenen Vorwürfen darzutun. Damit vermag er jedenfalls nicht rechtsgenüglich aufzuzeigen, inwiefern die angefochtene Verfügung rechtswidrig sein sollte. Dies ist auch nicht ersichtlich. Die - überdies unsachlich und ungebührlich gehaltene - Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht. 
 
4.  
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Dem Beschwerdeführer sind die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. Januar 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Stadler