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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_164/2023  
 
 
Urteil vom 29. Januar 2024  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Bundesrichter Beusch, 
Bundesrichterin Scherrer Reber, 
Gerichtsschreiberin Keel Baumann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Oliver Schmid, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
GastroSocial Ausgleichskasse, 
Buchserstrasse 1, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Beschwerde gegen die Urteile des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 23. März 2022 (AB.2021.00029) und 
19. Dezember 2022 (AB.2022.00081). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der 1939 geborene A.________ betreibt das Hotel B.________ in U.________. Weiter ist er Eigentümer von Mietwohnungen, die sich ebenfalls in U.________ befinden, an der Strasse xxx und, daran angrenzend, an der Strasse yyy. Es handelt sich dabei um vier Mehrzimmer-, 27 möblierte Einzelzimmerwohnungen sowie ein Büro/Atelier (nachfolgend: Wohnungen an der Strasse xxx/Strasse yyy).  
 
A.b. Das Kantonale Steueramt Zürich meldete der GastroSocial Ausgleichskasse am 31. Januar 2019 im Rahmen eines Rektifikates ein im Jahr 2015 aus selbstständiger Erwerbstätigkeit erzieltes Einkommen von Fr. 154'000.- sowie ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 1'708'516.- und am 30. Mai 2018 für das Jahr 2016 ein Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 146'614.- sowie ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 1'537'202.-. Gestützt darauf verpflichtete die Ausgleichskasse A.________ zur Bezahlung von Beiträgen als Selbstständigerwerbender (einschliesslich Verwaltungskosten) von Fr. 15'450.- für das Jahr 2015 und von Fr. 16'363.80 für das Jahr 2016 (Verfügungen vom 13. Februar 2019). Die von ihm dagegen erhobene Einsprache wies sie betreffend 2016 ab; für das Jahr 2015 reduzierte sie die Beitragsschuld auf Fr. 15'299.60 (Einspracheentscheid vom 15. April 2021).  
 
A.c. Beschwerdeweise liess A.________ beantragen, der Einspracheentscheid vom 15. April 2021 sei aufzuheben. Seine persönlichen Beiträge für die Jahre 2015 und 2016 seien auf je Fr. 0 festzusetzen. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Kasse zum Erlass neuer Beitragsverfügungen für die Jahre 2015 und 2016 zurückzuweisen. Mit Urteil vom 23. März 2022 (AB.2021.00029) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde in dem Sinne gut, dass es den angefochtenen Einspracheentscheid aufhob und die Sache an die Kasse zurückwies, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und anschliessend die persönlichen Beiträge für die Jahre 2015 und 2016 neu festsetze.  
 
A.d. Auf die Aufforderung der Kasse, die relevanten Faktoren für 2015 und 2016 bekanntzugeben (Schreiben vom 28. Juni 2022), reichte A.________ am 15. August 2022 betreffend die Wohnungen an der Strasse xxx/Strasse yyy eine Zusammenstellung über die Einnahmen und Ausgaben sowie das investierte Eigenkapital ein. Mit zwei Verfügungen vom 25. August 2022, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 13. September 2022, setzte die Verwaltung die zu leistenden Beiträge (inklusive Verwaltungskosten) neu für 2015 auf Fr. 3'291.60 und für 2016 auf Fr. 6'688.60 fest.  
 
B.  
In der dagegen erhobenen Beschwerde liess A.________ um Sistierung des Prozesses bis zur rechtskräftigen Erledigung des Steuerverfahrens 2017 ersuchen und die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 13. September 2022 beantragen. Mit Urteil vom 19. Dezember 2022 (AB.2022.00081) wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich das Rechtsmittel ab. 
 
C.  
 
C.a. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und das Rechtsbegehren stellen, der Prozess sei zu sistieren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Steuerverfahrens 2017, das kantonale Urteil aufzuheben und das beitragspflichtige AHV-Einkommen für 2015 und 2016 jeweils auf Fr. 0 festzusetzen. Eventualiter sei die Angelegenheit an das kantonale Gericht oder die Ausgleichskasse zur Abklärung des Sachverhalts sowie zum Neuentscheid zurückzuweisen.  
 
C.b. Die Ausgleichskasse erkärt in ihrer Vernehmlassung, dass sie nichts beizufügen habe. Das kantonale Sozialversicherungsgericht äussert sich zu verschiedenen prozessualen Fragen im ablehnenden Sinne und enthält sich darüber hinaus einer Stellungnahme. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.  
 
C.c. Das Bundesgericht zog die Akten des (ersten) kantonalen Verfahrens AB.2021.00029 bei.  
 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.  
 
1.1. In ihrem ersten Urteil vom 23. März 2022 erkannte die Vorinstanz, dass die Ausgleichskasse im Rahmen der Ermittlung der von A.________ für die Jahre 2015 und 2016 geschuldeten Beiträge zu Recht das ihm aus der Vermietung der Wohnungen an der Strasse xxx/Strasse yyy zufliessende Einkommen berücksichtigt habe. Indessen könne auf die Steuermeldungen nicht abgestellt werden, weil sie offenkundig falsch seien bzw. auf einer unzutreffenden Grundlage beruhen würden, indem insbesondere steuerrechtlich zulässige Abschreibungen nicht vorgenommen worden seien. Sodann erweise sich die Aufrechnung von AHV-Beiträgen als unrechtmässig und müsse die Höhe des investierten Eigenkapitals unter Einbezug der beiden Liegenschaften erfolgen. Da es mithin um ahv-rechtliche Fragen ohne (relevanten) Bezug zu den rechtskräftigen Steuereinschätzungen gehe, sei die Sache an die Ausgleichskasse zurückzuweisen, damit sie diese kläre und anschliessend neu verfüge. Vor diesem Hintergrund sah das kantonale Gericht in seinem zweiten Urteil vom 22. Dezember 2022 keinen Anlass, sich nochmals zur beitragsrechtlichen Qualifikation der entsprechenden Mietzinseinkünfte zu äussern. Es verwies darauf, dass betreffend diese Frage eine abgeurteilte Sache vorliege (res iudicata), auf welche nicht mehr zurückzukommen sei, und prüfte lediglich die Höhe der verfügten Beiträge.  
 
1.2. Beim (ersten) Urteil vom 23. März 2022 handelt es sich um einen selbstständig eröffneten Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG, welcher zwar unter den Voraussetzungen gemäss lit. a oder b desselben Absatzes anfechtbar gewesen wäre, vom Beschwerdeführer aber nicht angefochten worden ist. Demzufolge kann dieses Urteil mit Beschwerde gegen den Endentscheid angefochten werden, soweit es sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG). Dies ist hinsichtlich der Frage des Beitragsstatuts der Fall. Dass der Beschwerdeführer den kantonalen Rückweisungsentscheid vom 23. März 2022 damals nicht angefochten hat, bewirkt mithin nicht, dass er sein Beschwerderecht diesbezüglich verwirkt hätte (vgl. Urteile 9C_681/2019 vom 19. Oktober 2020 E. 1.3; 2C_890/2018 vom 18. September 2019 E. 1.3; FELIX UHLMANN, in: Basler Kommentar BGG, 3. Aufl. 2018, N. 27 zu Art. 93 BGG).  
 
1.3. Will eine Partei einen Zwischenentscheid (erst) zusammen mit dem Endentscheid anfechten (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG), muss ihre Rechtsschrift einen entsprechenden Antrag und eine Begründung enthalten, warum der Zwischenentscheid falsch gewesen sein soll und sich auf den Endentscheid auswirkt. Der Beschwerdeführer stellt vor Bundesgericht zwar kein spezifisches Begehren auf Aufhebung des Zwischenentscheids vom 23. März 2022. Allerdings ergibt sich aus der Begründung seiner Eingabe und seinem Antrag auf Festsetzung der Beiträge auf Fr. 0 ohne Weiteres, dass er auch die Frage, ob er im Zusammenhang mit der Vermietung der Wohnungen an der Strasse xxx/Strasse yyy als Selbstständigerwerbender zu betrachten ist, vom Bundesgericht beurteilen lassen will. Auf seine Rügen ist deshalb auch insoweit einzutreten, als sie den Rückweisungsentscheid vom 23. März 2022 betreffen, dies ungeachtet der Tatsache, dass das Rechtsbegehren formell nur auf Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils vom 19. Dezember 2022 lautet (vgl. Urteil 2C_685/2016 vom 13. Dezember 2017 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 143 II 617; NICOLAS VON WERDT, in: Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. Aufl. 2015, N. 45 zu Art. 93 BGG).  
 
2.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2). Seinem Urteil legt es den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
3.  
Die Beschwerde enthält verschiedene Rügen formeller Natur, welche vorab zu prüfen sind. 
 
3.1. Nach Auffassung des Beschwerdeführers hätte das zweite vorinstanzliche Urteil vom 19. Dezember 2022 - analog zum ersten vom 23. März 2022 - ebenfalls in Dreier-Besetzung ergehen müssen. Er argumentiert, der Einzelrichter könne nicht die Arbeit des Kollegiums weiterführen bzw. die Rechtsprechung des Kollegiums prüfen. Schon aus diesem Grund sei das Urteil vom 19. Dezember 2022 aufzuheben und die Sache zum Neuentscheid in der richtigen Besetzung an die Vorinstanz zurückzuweisen.  
 
3.1.1. Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK garantieren unter anderem den Anspruch des Einzelnen auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ob diese Garantien verletzt sind, überprüft das Bundesgericht grundsätzlich mit freier Kognition (Art. 95 lit. a und b BGG). Welches Gericht als kantonales Versicherungsgericht (vgl. Art. 57 ATSG) zuständig und wie dieses zu besetzen ist, ergibt sich aus der einschlägigen kantonalen Regelung der Gerichtsorganisation, hier aus dem zürcherischen Gesetz vom 7. März 1993 über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer; LS 212.81). Gemäss § 9 Abs. 1 GSVGer wird die Kammer für ihre Entscheide mit insgesamt drei Richterinnen und Richtern besetzt. Demgegenüber sieht § 11 Abs. 1 GSVGer vor, dass die voll- und teilamtlichen Mitglieder des Gerichts als Einzelrichterinnen und Einzelrichter Streitigkeiten entscheiden, deren Streitwert Fr. 30'000.- nicht übersteigt. Die Anwendung und Auslegung der entsprechenden kantonalen Bestimmungen wird vom Bundesgericht - vorbehältlich der in Art. 95 lit. c und d BGG genannten Fälle - nur auf Willkür hin überprüft (SVR 2010 IV Nr. 50 S. 154, 9C_1022/2009 E. 2 mit Hinweisen). Bei falscher Besetzung des Gerichts ist der angefochtene Entscheid grundsätzlich ohne Prüfung der materiell streitigen Fragen aufzuheben (SVR 2015 EL Nr. 13 S. 37, 9C_585/2014 E. 1; Urteil 8C_138/2017 vom 23. Mai 2017 E. 3.2).  
 
3.1.2. Im Rahmen der für die Abgrenzung zwischen einzelrichterlicher und kollegialgerichtlicher Zuständigkeit massgebenden Streitwertberechnung ist primär auf den Anfechtungsgegenstand (d.h. die Verfügung bzw. den Einspracheentscheid) und innerhalb desselben auf den Streitgegenstand abzustellen (HANS-JAKOB MOSIMANN, in: Christian Zünd/Brigitte Pfiffner Rauber [Hrsg.], Gesetz über das Sozialversicherungsrecht des Kantons Zürich, Kommentar, 2. Aufl. 2009, N. 3 zu § 11 GSVGer). Dabei sind Anfechtungs- und Streitgegenstand (vgl. dazu auch BGE 144 I 11 E. 4.3; 125 V 413 E. 1a und 1b) identisch, wenn die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid (wie hier der Fall) insgesamt angefochten wird (BGE 131 V 164 E. 2.1 mit Hinweis; Urteil 8C_590/2021 vom 1. Dezember 2021 E. 4.1).  
 
3.1.3. Anfechtungsgegenstand (und aufgrund der beschwerdeführerischen Rechtsbegehren auch Streitgegenstand; vgl. E. 3.1.2) bildete im ersten vorinstanzlichen Verfahren (das zum Urteil vom 23. März 2022 führte) der Einspracheentscheid vom 15. April 2021, in welchem der Beschwerdeführer zur Zahlung von Beiträgen (einschliesslich Verwaltungskosten) in der Höhe von Fr. 15'450.- (2015) und Fr. 16'363.80 (2016) verpflichtet wurde, und im zweiten Verfahren (das zum Urteil vom 19. Dezember 2022 führte) der Einspracheentscheid vom 13. September 2022, mit welchem eine Reduktion auf Fr. 3'291.60 (2015) und Fr. 6'688.60 (2016) erfolgte. Nach dem (den Einspracheentscheid vom 15. April 2021 aufhebenden) Rückweisungsentscheid vom 23. März 2022 wurden Anfechtungs- und Streitgegenstand neu definiert. Es resultierte nun - entsprechend dem Umstand, dass die Beitragsschuld im zweiten Einspracheentscheid von rund Fr. 32'000.- auf etwa Fr. 10'000.- herabgesetzt wurde - ein unter der Grenze von Fr. 30'000.- liegender Streitwert. Damit fiel die Sache nicht mehr in die Zuständigkeit des Kollegialgerichts nach § 9 Abs. 1 GSVGer, sondern in jene des Einzelrichters nach § 11 Abs. 1 GSVGer (zu dessen inhaltlicher Bindung E. 3.2.2). Dass das zweite Urteil im einzelrichterlichen Verfahren erging, ist mithin weder willkürlich noch verstösst es gegen Art. 30 Abs. 1 BV oder Art. 6 Ziff. 1 EMRK.  
 
3.2. Weiter rügt der Beschwerdeführer, durch die Nichtbehandlung seines Sistierungsantrages, die Annahme von res iudicata und die Nichtbeachtung des Überraschungsverbotes habe das kantonale Gericht sein rechtliches Gehör verletzt.  
 
3.2.1. Anders als der Beschwerdeführer darstellen lässt, nahm die Vorinstanz zu seinem Sistierungsantrag Stellung, indem sie in E. 3.1 ihres Urteils vom 19. Dezember 2022 eine Aussetzung des Prozesses bis zur rechtskräftigen Erledigung des Steuerverfahrens 2017 als nicht gerechtfertigt bezeichnete. Aus dem Umstand, dass sie darüber nicht auch dispositivmässig befand, vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten (vgl. zum Sistierungsantrag betreffend das bundesgerichtliche Verfahren E. 10 nachfolgend).  
 
3.2.2. Entgegen dem Beschwerdeführer gibt sodann auch zu keinen Beanstandungen Anlass, dass die Vorinstanz die Frage, ob die Wohnungen an der Strasse xxx/Strasse yyy dem Geschäftsvermögen zuzuordnen sind und damit Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit vorliegt, in ihrem zweiten Urteil vom 19. Dezember 2022 keiner erneuten Prüfung unterzog. Ihr Hinweis, es liege insoweit eine res iudicata vor, ist dahingehend zu verstehen, dass sie sich an ihren eigenen Rückweisungsentscheid gebunden sah, was bundesrechtskonform ist (vgl. Urteil 9C_883/2017 vom 28. Februar 2018 E. 4.3.1). In den damaligen Erwägungen, auf welche im Dispositiv des ersten Urteils vom 23. März 2022 verwiesen wurde, war die Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass auf Geschäftsvermögen zu schliessen sei bzw. Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit vorliege, sich aber eine Rückweisung zu weiteren Abklärungen hinsichtlich der Höhe der Beiträge rechtfertige, weil auf die Steuermeldungen, die sie für offensichtlich falsch hielt, nicht abgestellt werden könne und weitere Korrekturen in masslicher Hinsicht angezeigt seien. Es ist nicht nachvollziehbar, wie der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer bei dieser Sachlage erwarten konnte, die Vorinstanz werde die Frage der Zuordnung zum Privat- oder Geschäftsvermögen (ungeachtet des bereits Entschiedenen) nochmals prüfen. Eine Verletzung des Überraschungsverbotes ist unter diesen Umständen nicht ersichtlich.  
 
4.  
In materieller Hinsicht ist streitig, ob die Vorinstanz bundesrechtskonform erkannte, es sei korrekt, dass die Ausgleichkasse den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Vermietung der Wohnungen an der Strasse xxx/Strasse yyy als Selbstständigerwerbenden erfasst und von ihm Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Fr. 3'291.60 im Jahr 2015 und Fr. 6'688.60 im Jahr 2016 (je einschliesslich Verwaltungskosten) gefordert hat. Dabei ist aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers vorab die Frage zu beantworten, ob die Wohnungen an der Strasse xxx/Strasse yyy zu Recht als seinem Geschäftsvermögen zugehörend bzw. die daraus fliessenden Erträge als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit betrachtet wurden (vgl. dazu E. 8). Ist sie zu bejahen, bleibt die Höhe der verfügten Beiträge zu prüfen (vgl. dazu E. 9). 
 
5.  
 
5.1. Im Urteil vom 23. März 2022 werden die Grundlagen zur Beitragspflicht der Selbstständigerwerbenden (vgl. insbesondere Art. 3 f. und 8 f. AHVG; Art. 2 f. IVG; Art. 26 f. EOG) und zur (für die Ausgleichskasse absoluten und für das Sozialversicherungsgericht relativen) Verbindlichkeit der Steuermeldung betreffend die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals (vgl. Art. 23 Abs. 1 und 4 AHVV) zutreffend wiedergegeben. Zu ergänzen ist, dass gemäss BGE 147 V 114 E. 3.4.2 Angaben der Steuerbehörden, soweit sie steuerrechtliche Auswirkungen haben, für die AHV-Behörden auch verbindlich sind hinsichtlich der Frage, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit vorliegt, so dass die AHV-Behörden eigene nähere Abklärungen dazu nur vornehmen müssen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben.  
 
5.2. Nicht unter den Begriff der selbstständigen Erwerbstätigkeit nach Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 17 AHVV fällt die blosse Verwaltung des persönlichen Vermögens. Der daraus resultierende reine Kapitalertrag unterliegt deshalb nicht der Beitragspflicht (BGE 147 V 114 E. 3.3.1; 134 V 250 E. 3.1; SVR 2022 AHV Nr. 16 S. 43, 9C_436/2021 E. 2.2). Anders verhält es sich hinsichtlich Mieterträgen aus Liegenschaften, die zum Geschäftsvermögen gehören; sie stellen Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit dar (SVR 2022 AHV Nr. 16 S. 43, 9C_436/2021 E. 2.3; vgl. auch BGE 134 V 250 E. 4.3). Dabei gelten wie im Steuerrecht (vgl. Art. 18 Abs. 2 Satz 3 DBG und Art. 8 Abs. 2 StHG) auch im Sozialversicherungsrecht alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbstständigen Erwerbstätigkeit dienen, als Geschäftsvermögen (vgl. BGE 147 V 114 E. 3.3.1.1). Für die Zuteilung von Vermögenswerten, welche Alternativgüter darstellen, d.h. sowohl dem Geschäfts- auch als dem Privatvermögen zugehören können, was namentlich auf Liegenschaften zutrifft, ist auf die aktuelle technisch-wirtschaftliche Funktion abzustellen (BGE 147 V 114 E. 3.3.1.2).  
 
5.3. Steht die beitragsrechtliche Behandlung von Vermögenserträgen zur Diskussion, muss die Qualifikation eines Vermögensbestandteils als Privat- oder Geschäftsvermögen grundsätzlich im sozialversicherungsrechtlichen Beitragsfestsetzungsverfahren erfolgen, gibt doch die Meldung der Steuerbehörden, für welche die Unterscheidung oft ohne Belang ist, diesbezüglich regelmässig keine zuverlässige Grundlage ab. Anders verhält es sich, wenn es um die Veräusserung von Vermögen geht, bei dem umstritten ist, ob es als Privat- oder als Geschäftsvermögen qualifiziert wird. Da in dieser Konstellation die Unterscheidung von Geschäfts- und Privatvermögen auch steuerrechtlich von Bedeutung ist, können sich die AHV-Behörden diesbezüglich in der Regel auf die Steuermeldung verlassen und müssen eigene nähere Abklärungen nur dann vornehmen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben (BGE 147 V 114 E. 3.4.2; Urteil 9C_897/2013 vom 27. Juni 2014 E. 2.2.2, nicht publ. in: BGE 140 V 241, aber in: SVR 2014 AHV Nr. 7 S. 23).  
 
5.4. Nach der sozialversicherungsrechtlichen Praxis stellt die Vermietung möblierter Wohnungen oder Zimmer in der Regel Erwerbseinkommen dar, wogegen die Vermietung von unmöblierten Wohnungen eines sogenannten Renditehauses Vermögensverwaltung bildet, wenn und soweit diese Tätigkeit sich auf die Erzielung von Erträgnissen des Vermögensobjekts an sich beschränkt und die blosse Gebäudeverwaltung nicht übersteigt (SVR 2017 AHV Nr. 10 S. 27, 9C_591/2016 E. 7.1; BGE 111 V 81 E. 2-5; 110 V 83 E. 5a; ZAK 1987 S. 517, H 61/85 E. 3a; 1965 S. 37, H 31/64 E. 2; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts H 36/03 vom 7. Juni 2004 E. 4.4). Diese Grenze überschreitet die Tätigkeit insbesondere, wenn den Mieterinnen und Mietern zusätzliche Dienstleistungen (beispielsweise bestehend in der Reinigung, dem Wechsel der Bettwäsche etc.) erbracht werden (ZAK 1987 S. 517, H 61/85 E. 3a; 1965 S. 37, H 31/64 E. 2; zum Ganzen: UELI KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Aufl. 2020, N. 37 f. zu Art. 9 AHVG; MICHEL VALTERIO, Droit de l'assurance-vieillesse et survivants [AVS] et de l'assurance-invalidité [AI], 2011, S. 131 f. Rz. 418 f.; HANSPETER KÄSER, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Aufl. 1996, S. 93 f. Rz. 3.75 zur steuerrechtlichen Praxis im Bereich der Vermietung möblierter Wohnungen vgl. auch Urteil 2C_135/2008 vom 27. Juni 2008 E. 3.2 und 3.3 [ebenfalls erwähnt in SVR 2017 AHV Nr. 10 S. 27, 9C_591/2016 E. 7.1]).  
 
6.  
 
6.1. Dem vorinstanzlichen Urteil vom 23. März 2022 ist folgender Sachverhalt zu entnehmen: Der Beschwerdeführer ist im Haupterwerb selbstständig erwerbstätig in der Branche Hotel (Hotel B.________ in U.________) und vermietet daneben an der Strasse xxx/Strasse yyy - rund 1 km vom Hotel entfernt, in Gehdistanz - vier Mehrzimmer- und 27 Einzelzimmerwohnungen sowie ein Atelier/Büro. Die Einzelzimmer werden als sogenannte "Serviced Appartments" betrieben und je nach Vertrag wöchentlich ein- oder zweimal gereinigt durch das im Hotelbetrieb beschäftigte Personal. Gemäss dem bei den Akten liegenden Internetauszug handelt es sich um Studiozimmer im 3-Sterne-Standard mit Dusche, WC, Föhn, komplettem Mobiliar (unter anderem Bett, Kleiderschrank, Schreibtisch), TV, Minibar und Internetanschluss sowie Mitbenutzungsmöglichkeit einer Küche (inklusive Geschirr und Küchenmaschinen). Inbegriffen sind die wöchentliche Reinigung und der Wechsel der Bett- und Frottierwäsche, während für die private Wäsche Waschmaschinen und Trockner zur Verfügung stehen. Für die entsprechenden Reinigungsarbeiten wandten Angestellte des Hotels B.________ im Jahr 2015 1'287 und im Jahr 2016 1'172 Stunden auf. Als Kontaktnummer ist im Internetauftritt die gleiche Telefonnummer aufgeführt. In den Vereinbarungen für die Mieter der Wohnungen an der Strasse yyy wird auf die E-Mail-Adresse des Hotels B.________ verwiesen.  
 
6.2. Zur Frage, ob die Wohnungen an der Strasse xxx/Strasse yyy Privat- oder Geschäftsvermögen des Beschwerdeführers darstellen bzw. ob der daraus fliessende Ertrag als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zu betrachten ist, erwog die Vorinstanz in ihrem ersten Urteil vom 23. März 2022, es bestehe eine enge Verknüpfung zwischen der hauptberuflich ausgeübten selbstständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen des Hotels B.________ und dem gewissermassen erweiterten Hotelbetrieb in den Wohnungen an der Strasse xxx/Strasse yyy. Letzterer übersteige offensichtlich eine blosse Gebäudeverwaltung, diene der selbstständigen Erwerbstätigkeit und erlange betrieblichen Charakter. In Würdigung aller für die Bestimmung der technisch-wirtschaftlichen Funktion bedeutsamen Umstände sei damit auf Geschäftsvermögen bzw. Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zu schliessen. Im Übrigen könne auch nicht gesagt werden, dass die streitbetroffenen Liegenschaften klar privat genutzt würden, was rechtsprechungsgemäss eine andere Betrachtung rechtfertigen könnte. Soweit der Beschwerdeführer einwende, ihm gehöre nur die Hälfte, sei ihm entgegenzuhalten, dass er sich im Steuerverfahren getroffene Dispositionen anrechnen lassen müsse; eine selbstständige Erwerbstätigkeit der Ehefrau sei in den Steuererklärungen 2015 und 2016 nicht deklariert worden. Es gebe deshalb zu keinen Beanstandungen Anlass, dass die Ausgleichskasse den Mietertrag aus den Liegenschaften einzig zu seinem Einkommen hinzugerechnet habe.  
 
6.3. In seinem zweiten Urteil vom 19. Dezember 2022 gelangte das kantonale Gericht zum Ergebnis, dass die Höhe der erhobenen Beiträge gemäss Einspracheentscheid vom 13. September 2022 korrekt sei. Es begründete dies damit, dass die Kasse der Beitragsberechnung, wie unbestritten sei, die Angaben des Beschwerdeführers zugrunde gelegt habe und es keine Anhaltspunkte für offensichtliche Berechnungsfehler gebe. Entgegen dem Beschwerdeführer stellten die gesamten Einkünfte (und nicht nur die Hälfte) Erträge aus dem Geschäftsvermögen dar. Dass auch die Ehegattin in den Jahren 2015 und 2016 im Zusammenhang mit dem Hotel- und dem Appartementbetrieb selbstständig erwerbstätig gewesen sei, werde nicht geltend gemacht und sei auch nicht aktenkundig. Damit sei nicht zu beanstanden, dass die Kasse für die Festsetzung der vom Beschwerdeführer geschuldeten Beiträge die gesamten Erträge aus dem Geschäftsvermögen und im Gegenzug zu seinen Gunsten aber auch den ganzen Vorjahresverlust herangezogen habe. Ob ein Zinsabzug auf dem gesamten investierten Eigenkapital rechtens sei oder nur seine Hälfte zu berücksichtigen gewesen wäre, könne zugunsten des Beschwerdeführers offenbleiben.  
 
7.  
 
7.1. In der Beschwerde wird gerügt, die in vorstehender E. 6.1 wiedergegebene vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung sei offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich. So sei das kantonale Gericht unzutreffenderweise von zwei Liegenschaften statt nur einer einzigen ausgegangen. Dass es sich um nur ein einziges Grundstück mit den Gebäuden Strasse xxx, Strasse yyy 2 und 2a handle, ergebe sich aus dem der Beschwerde beiliegenden Grundbuchauszug. Weiter befinde sich das Hotel nicht rund 1 km, sondern 1.2 km entfernt von den Appartements. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten könne auch nicht mehr von Gehdistanz gesprochen werden, denn das Hotel, die Wohnungen an der Strasse xxx/Strasse yyy sowie der Hauptbahnhof bildeten geografisch ein Dreieck und es sei völlig unrealistisch, dass die Mieterinnen und Mieter den Weg ins Hotel zu Fuss zurücklegen würden, weil sie sich dabei von möglichen denkbaren Zielen in der Stadt (wie Restaurants, Kinos, Theater, Musiksäle, Museen und Seminarräume) entfernen würden. Sodann habe die Vorinstanz betreffend die Website und die "hotelgleiche" Preisgestaltung die unzutreffenden Angaben des kantonalen Steueramtes übernommen. Die Website www.zzz.ch habe damals noch gar nicht existiert. Die Preise würden sich, anders als in einem Hotel, nicht nach Saison oder Zimmerkategorie richten, vielmehr sei die Miete pro Zimmer (ohne Nebenkosten) immer gleich, bei zwei Mietern komme lediglich eine zusätzliche Nebenkostenpauschale von Fr. 10.- hinzu.  
 
7.2. In rechtlicher Hinsicht lässt der Beschwerdeführer vorbringen, die Wohnungen an der Strasse xxx/Strasse yyy stellten Privatvermögen von ihm und seiner Ehefrau dar. Möblierte Wohnungen seien grundsätzlich dem Privatvermögen zuzurechnen. Die fünf Argumente, aus welchen die Vorinstanz auf eine enge Verknüpfung zwischen seiner hauptberuflich ausgeübten selbstständigen Erwerbstätigkeit im Hotel B.________ und der Vermietung von Wohnungen an der Strasse xxx/Strasse yyy (als erweiterter Hotelbetrieb) schliesse, gingen allesamt ins Leere. Die einen hielten bereits deshalb nicht stand, weil sie auf einer unrichtigen Sachverhaltsfeststellung beruhen würden (Gehdistanz; gleiche Telefon-Nummer bzw. E-Mail-Adresse; hotelgleiche Preisgestaltung [vgl. die in E. 7.1 wiedergegebenen beschwerdeführerischen Einwände]). Aus der Tatsache, dass es sich um Zimmer im 3-Sterne-Standard handle, leite die Vorinstanz sodann zu Unrecht das Bestehen eines Hotelbetriebs ab. Und schliesslich sei auch unhaltbar, dasselbe aus dem Reinigungsaufwand zu folgern, denn dieser habe sich nur auf 7.14 bzw. 7.24 % der Bruttomieteinnahmen belaufen bzw. etwa einer 50 %-Stelle entsprochen, womit die Reinigung zu dem gehöre, was im Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung üblich sei. Andere Dienstleistungen hätten er und seine Ehefrau den Mietern der Strasse xxx/Strasse yyy nicht erbracht. Ein hotelgleiches Angebot bestehe nicht. Auch die Verwaltung erfolge unabhängig vom Hotelbetrieb. Die Wohnungen würden ausschliesslich Dauermietern und nicht Feriengästen vermietet, was gemäss Urteil 2C_298/2019 vom 18. August 2020 E. 4.2 für die Zuordnung zum Privatvermögen spreche. Als weitere Indizien dafür seien die Tatsachen zu nennen, dass die Wohnungen an der Strasse xxx/Strasse yyy buchhalterisch strikt vom Hotelbetrieb getrennt würden und die streitbetroffene Liegenschaft mit 40 % eine tiefe Belehnung aufweise.  
 
8.  
 
8.1. Was die Kritik an den tatsächlichen Feststellungen im ersten Urteil vom 23. März 2022 anbelangt, ist dem Beschwerdeführer insoweit beizupflichten, als sich das kantonale Gericht nicht ganz präzis ausdrückte, wenn es von zwei Liegenschaften bzw. Grundstücken ausging, handelt es sich doch gemäss dem der beschwerdeführerischen Eingabe beiliegenden Grundbuchauszug bei der Strasse xxx und der Strasse yyy um ein einziges (mit einem Gebäudekomplex überbautes) Grundstück. Das Bundesgericht kann den Sachverhalt in diesem Sinne präzisieren, da die Akten insoweit liquid sind (BGE 143 V 177 E. 4.3; 140 V 22 E. 5.4.5). Offen bleiben kann demgegenüber, wie es sich mit den weiteren Sachverhaltselementen verhält, welche die Vorinstanz nach Auffassung des Beschwerdeführers unrichtig festgestellt haben soll, denn wie sich aus den in E. 5.4 dargelegten Kriterien ergibt, kommt diesen jedenfalls keine Entscheidrelevanz zu (vgl. dazu E. 8.2). Aus diesem Grund erübrigt es sich zu prüfen, ob die Vorinstanz die Wegstrecke zwischen dem Hotel und den Wohnungen an der Strasse xxx/Strasse yyy zu Recht als Gehdistanz bezeichnete und ob die Preisgestaltung hotelähnlich ist. Ebenso verhält es sich betreffend die geltend gemachten Mängel in den vorinstanzlichen Feststellungen zum Internetauftritt und zur Kontaktadresse (Telefonnummer und E-Mail).  
 
8.2. Für die Beantwortung der Statusfrage massgebend sind die Umstände, dass der Beschwerdeführer - wie feststeht und unbestritten ist - in grossem Umfang Wohnungen vermietet und es sich beim überwiegenden Anteil um möblierte Wohnungen handelt, bei welchen den Mietern zudem auch Dienstleistungen erbracht werden, bestehend in der wöchentlichen Reinigung und dem Wechsel der Bett- und Frottierwäsche. Nach der in E. 5.4 dargelegten Praxis sprechen diese Gegebenheiten für das Vorliegen selbstständiger Erwerbstätigkeit. Daran ändert auch der beschwerdeführerische Einwand nichts, wonach sich der Reinigungsaufwand lediglich auf 7.14 bzw. 7.24 % der Bruttomieteinnahmen belaufen und damit etwa einer 50 %-Stelle entsprochen habe, wie ein Blick in die Rechtsprechung zeigt. So wurde im Rahmen der Vermietung möblierter Wohnungen bereits die Kontrolle des Mobiliarverschleisses und die periodische Erneuerung von Ausstattungsgegenständen als ein über die blosse Vermögensverwaltung hinausgehender Aufwand betrachtet (ZAK 1965 S. 37, H 31/64). Ebenso wurde in BGE 134 V 250 E. 5.1 in einem Personalaufwand von rund Fr. 80'000.- ein Indiz für ein persönliches Tätigwerden und damit für die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit gesehen. Von diesen beiden Sachverhalten unterscheidet sich der vorliegend zu beurteilende hinsichtlich des betriebenen Aufwandes nur unwesentlich, womit auch hier davon auszugehen ist, dass die beschwerdeführerische Tätigkeit die blosse Vermögensverwaltung übersteigt. Als weiteres Indiz für das Vorliegen selbstständiger Erwerbstätigkeit ist zu betrachten, dass im Falle des Beschwerdeführers ein so enger Bezug zum von ihm betriebenen Hotel besteht, dass die Tätigkeit als Vermieter die wirtschaftliche Folge der hauptberuflich ausgeübten als Hotelier zu sein scheint. In diesem Sinne schloss die Vorinstanz zu Recht auf einen erweiterten Hotelbetrieb in den Wohnungen an der Strasse xxx/Strasse yyy. An der Nähe der beiden vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeiten vermöchte sich selbst dann nichts zu ändern, wenn entsprechend seinen Vorbringen und entgegen der Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Urteil nicht dieselbe Kontaktadresse für das Hotel und die Wohnungen an der Strasse xxx/Strasse yyy bestanden hätte. Für den wirtschaftlichen Charakter nicht entscheidend ist im Übrigen auch, ob die Internetseite www.zzz.ch (nicht mehr aktiv) damals bereits bestand, wie dies die Vorinstanz annahm. Bei dieser Sachlage sprechen mithin die genannten Kriterien allesamt, zumindest soweit es um die Vermietung möblierter Wohnungen geht, für das Vorliegen von Geschäftsvermögen. Damit ist das Grundstück an der Strasse xxx/Strasse yyy - nach der Präponderanzmethode entsprechend seiner überwiegenden Zweckbestimmung (vgl. dazu BGE 125 V 218) - als Gesamtheit unaufgeteilt als Geschäftsvermögen zu qualifizieren.  
 
8.3. Zu keinem anderen Ergebnis führt der Hinweis des Beschwerdeführers auf das (zum Steuerrecht ergangene) Urteil 2C_298/2019 vom 18. August 2020 (in: ASA 89 S. 461 [Zusammenfassung]), welches ebenfalls einen Hotelier betraf, der in derselben Ortschaft, in welcher er das Hotel betrieb, Wohnungen vermietete. Der diesem Entscheid zugrunde liegende und der hier zu beurteilende Sachverhalt unterscheiden sich in wesentlichen Punkten, namentlich was die Art und den Umfang der mit der Vermietung zusammenhängenden Tätigkeiten anbelangt (soweit das vom Beschwerdeführer angerufene Urteil darüber überhaupt Aufschluss gibt und nicht weitere Abklärungen erforderlich waren). Während im Fall des Beschwerdeführers die Vermietung von etwa 30 Wohnungen einschliesslich der Erbringung verschiedener damit zusammenhängender Dienstleistungen an die Mieterinnen und Mieter zur Diskussion steht, ging es damals um die Vermietung von nur gerade vier Wohnungen und war von damit verknüpften weiteren Leistungen keine Rede. In E. 4.2 des erwähnten Urteils erwog das Bundesgericht, dass die vier Wohnungen bei einer Vermietung an Dauermieter, ohne dass auf längere Sicht ein Verkauf geplant sei, nicht dem Geschäftsvermögen zuzurechnen sein dürften, aber anders zu entscheiden wäre bei einer Vermietung an Feriengäste, zumindest wenn die Vermietung im Rahmen der Tätigkeit als Hotelier (als Annexbetrieb) erfolgen würde (Vermarktung und Abrechnung der Mietentgelte über den Hotelbetrieb; allenfalls auch Angebot weiterer Hotelleistungen an die Mieter, d.h. weitgehende Gleichbehandlung von Mietern und anderen Hotelgästen). Einen abschliessenden Entscheid konnte es allerdings nicht fällen, weil unklar blieb, wie die Vermietung der Wohnungen organisiert war, und der Sachverhalt insoweit nicht liquid war (damalige E. 4.3). Aufgrund der sehr unterschiedlichen Ausgangslage (abgesehen von der in E. 8.3 am Anfang erwähnten Parallele) ist das in der damaligen E. 4.2 als entscheidend betrachtete Kriterium der Vertragsdauer hier irrelevant. Es nützt dem Beschwerdeführer deshalb nichts, darauf zu verweisen, dass er die Wohnungen ausschliesslich an Dauermieter mit einer Mindestvertragsdauer von einem Monat und nicht an Feriengäste vermiete. Wie in E. 8.2 dargelegt, sprechen bei ihm bereits die grosse Anzahl der vermieteten Wohnungen und das damit verbundene Dienstleistungsangebot klar dafür, dass die Vermietung als Annexbetrieb zum von ihm geführten Hotel zu betrachten und deshalb von selbstständiger Erwerbstätigkeit auszugehen ist.  
 
8.4. Nichts zu seinen Gunsten vermag der Beschwerdeführer sodann aus seinem Vorbringen abzuleiten, wonach die Liegenschaft an der Strasse xxx/Strasse yyy nicht in der Buchhaltung des Hotelbetriebs figuriere, sondern eine eigene Einnahmen- und Ausgabenaufstellung für sie existiere. Es trifft zwar zu, dass die Aufnahme eines Vermögenswertes in die Bilanz nach der bundesgerichtlichen Praxis ein gewichtiges Indiz dafür darstellt, dass dieser zum Geschäftsvermögen gehört, sofern er nicht ausdrücklich als Privatvermögen gekennzeichnet und der damit zusammenhängende Aufwand und Ertrag nicht konsequent über das Privatkonto gebucht wird (Urteil 9C_444/2017 vom 14. Mai 2018 E. 3.2.3). Hingegen erlaubt unter den hier gegebenen Umständen die fehlende Aufnahme in die Buchhaltung des Hotelbetriebs nicht bereits den Schluss auf Privatvermögen, dies umso weniger als die in E. 8.2 genannten Umstände allesamt für die Zuordnung zum Geschäftsvermögen sprechen.  
 
8.5. Unbehelflich ist schliesslich auch der beschwerdeführerische Hinweis auf die tiefe Belehnung der Liegenschaft Strasse xxx/Strasse yyy. Für die beitragsrechtliche Abgrenzung von blosser (privater) Vermögensverwaltung und betrieblicher (gewerbsmässiger) Nutzung kommt dem in einer Liegenschaft investierten Fremdkapital grundsätzlich nur entscheidende Bedeutung zu, wenn der Versicherte eine Tätigkeit ausübt, die auch Kapitalinvestitionen verlangt, wie der Kauf und Verkauf von Grundstücken. Dagegen ist dieses Kriterium nicht relevant, wenn die Tätigkeit sich darauf beschränkt, aus einer eigenen Liegenschaft Mietzinseinnahmen zu erzielen. In einem solchen Fall ist die Herkunft der Mittel für den Erwerb des Vermögensobjektes - Darlehen oder eigene Gelder - von untergeordneter Bedeutung, wenn auch der Umstand, dass jemand ohne anlagebedürftiges eigenes Vermögen bzw. unter Inanspruchnahme fremder Gelder Häuser besitzt und bedeutendes Einkommen aus Vermietung erzielt, gelegentlich doch ein Indiz gegen blosse Vermögensverwaltung darstellen kann (BGE 111 V 81 E. 2b; Urteil 9C_803/2011 vom 23. August 2012 E. 3.4; ZAK 1987 S. 201, H 24/85 E. 4b; VALTERIO, a.a.O., S. 131 f. Rz. 419).  
 
8.6. Im Sinne eines Zwischenergebnisses bleibt festzuhalten, dass die Vorinstanz in ihrem ersten Urteil vom 23. März 2022 bundesrechtskonform erkannte, dass der Beschwerdeführer für seine Tätigkeit im Zusammenhang mit der Vermietung der Wohnungen an der Strasse xxx/Strasse yyy als selbstständigerwerbend gilt.  
 
9.  
 
9.1. Zu prüfen bleibt die Höhe der vom Beschwerdeführer geforderten Beiträge.  
 
9.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, das Grundstück Strasse xxx/Strasse yyy gehöre ihm und seiner Ehefrau seit dem Erwerb im Jahre 1988 je zur Hälfte. Angesichts dieser Eigentumsverhältnisse gehe es - entgegen der Vorinstanz und der Ausgleichskasse - nicht an, von ihm auf der Grundlage der gesamten daraus fliessenden Mietzinseinnahmen Beiträge zu erheben. Es sei nicht nachvollziehbar, welche steuerlichen Vorkehrungen ihm die Vorinstanz betreffend die Liegenschaft an der Strasse xxx/Strasse yyy entgegenhalten wolle, denn er habe keine solchen getroffen und wisse auch nicht, worin solche hätten bestehen können.  
 
9.3. Dem angefochtenen Urteil lassen sich keine Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen betreffend das Grundstück Strasse xxx/Strasse yyy entnehmen, doch bestätigt der bereits in E. 8.1 erwähnte Grundbuchauszug die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers. Sodann ergeben sich aus den Akten, insbesondere den Steuerunterlagen, zahlreiche Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau die Wohnungen an der Strasse xxx/Strasse yyy gemeinsam vermieteten. Damit übereinstimmend wurde in den Steuererklärungen bei der Ehefrau "Mitarbeit" vermerkt. Unter diesen Umständen scheint es naheliegend, anzunehmen, dass die Steuermeldung das vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau gemeinsam erzielte Einkommen umfasst, denn für die Belange der direkten Bundessteuer werden die von Ehegatten erzielten Einkommen gemäss Art. 9 Abs. 1 DBG zusammengerechnet. Wenn die Steuermeldung in diesem Sinne ein Gesamteinkommen beider Ehegatten beinhalten würde, wäre sie für die Ausgleichskasse nicht verbindlich, weshalb vor der Festsetzung der Beiträge eine Aufteilung der auf den Beschwerdeführer und seine Ehefrau entfallenden Einkommen vorgenommen werden müsste (ZAK 1986 S. 50, H 91/84 E. 3c; UELI KIESER, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. Aufl. 2016, S. 1379 Rz. 255 und insbesondere Fn. 642). Wie es sich damit tatsächlich verhält, wird die Ausgleichskasse zu prüfen haben. Bei dieser Sachlage sind das die Höhe der verfügten Beiträge bestätigende vorinstanzliche Urteil vom 19. Dezember 2022 und der Einspracheentscheid vom 13. September 2022 aufzuheben. Die Angelegenheit ist an die Verwaltung zurückzuweisen, damit sie die Eigentums- und Einkommensverhältnisse prüfe bzw. ermittle, welches Einkommen der Beschwerdeführer und seine Ehefrau im massgebenden Zeitraum je separat erzielten, und gestützt auf die gewonnenen Erkenntnisse die vom Beschwerdeführer für die Jahre 2015 und 2016 geschuldeten Beiträge neu festsetze.  
 
10.  
Der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Sistierung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss der das Jahr 2017 betreffenden Steuerrechtsstreitigkeit ist abzuweisen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern ein allfälliger steuerrechtlicher Entscheid den vorliegenden Prozess präjudizieren könnte (vgl. BGE 144 I 208 E. 4; 130 V 90 E. 5). 
 
11.  
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz bundesrechtskonform erkannt hat, dass der Beschwerdeführer für seine Vermietertätigkeit als Selbstständigerwerbender gilt, sich hingegen eine Überprüfung der Höhe der von ihm geschuldeten Beiträge durch die Ausgleichskasse aus den in E. 9.3 genannten Gründen rechtfertigt. 
 
12.  
 
12.1. Der Beschwerdeführer dringt mit seinem Rechtsbegehren betreffend die Statusfrage nicht durch, obsiegt hingegen insofern, als hinsichtlich der Höhe der geschuldeten Beiträge weitere Abklärungen zu treffen sind. Dieser Prozessausgang rechtfertigt es, die Gerichtskosten zu drei Vierteln dem Beschwerdeführer und zu einem Viertel der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).  
 
12.2. Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung im kantonalen Verfahren (Art. 61 lit. g ATSG). Diesbezüglich wird die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen (Art. 68 Abs. 5 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Dezember 2022 und der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Zürich vom 13. September 2022 werden aufgehoben. Die Sache wird an die Verwaltung zurückgewiesen, damit sie die vom Beschwerdeführer für die Jahre 2015 und 2016 geschuldeten Beiträge im Sinne der Erwägungen neu festsetze. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden zu Fr. 600.- dem Beschwerdeführer und zu Fr. 200.- der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 700.- zu entschädigen. 
 
4.  
Die Sache wird zur Festsetzung der Parteientschädigung im vorangegangenen Verfahren an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 29. Januar 2024 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann