Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_2/2024
Urteil vom 29. Januar 2024
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Gerichtsschreiber Seiler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. November 2023 (IV.2023.00070).
Erwägungen:
1.
Der 1968 geborene A.________ war zuletzt als Hilfsarbeiter tätig bzw. arbeitslos. Am 10. November 2008 meldete er sich unter Hinweis auf schwere chronische Rückenschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, hatte dieses Gesuch zunächst teilweise positiv beurteilt, kam aber - nach einer Rückweisung durch das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und weiteren Abklärungen - mit Verfügung vom 6. Januar 2014 zum Schluss, dass kein Leistungsanspruch bestehe. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich bestätigte diese Verfügung mit Urteil vom 15. Juni 2015, woraufhin die IV-Stelle die bereits ausgerichteten Rentenleistungen zurückforderte. In der Folge meldete sich A.________ 2015 und 2018 wiederum zum Leistungsbezug an. Auf das Gesuch aus dem Jahr 2015 trat die IV-Stelle nicht ein (Verfügung vom 31. Mai 2016); jenes aus dem Jahr 2018 wies sie ab (Verfügung vom 1. April 2019). Dieser zweite Entscheid wurde zwar vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich aufgehoben, doch kam die IV-Stelle nach einer Rückweisung und weiteren Abklärungen (insb. polydisziplinäre Begutachtung durch die medexperts ag) in ihrer Verfügung vom 29. Dezember 2022 wiederum zum selben Ergebnis. Eine Beschwerde von A.________ hiergegen wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 7. November 2023 ab.
2.
Mit Beschwerde vom 1. Januar 2024 beantragt A.________, das Urteil des Sozialversicherungsgerichts sei aufzuheben und ihm sei eine ganze IV-Rente zuzusprechen.
3.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat nach Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem eine Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten. In der Begründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt.
4.
Die Vorinstanz hat eingehend dargelegt, weshalb auf das von der IV-Stelle eingeholte Gutachten abgestellt werden könne und die diesbezügliche Kritik des Beschwerdeführers und der ihn behandelnden Fachpersonen unbegründet sei (angefochtenes Urteil E. 6.1 und 6.2). Der Beschwerdeführer beschränkt sich auf eine Fundamentalkritik am Gutachten, das er weiterhin für falsch hält. Mit der Würdigung der Vorinstanz setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Ebenso wenig erklärt der Beschwerdeführer, weshalb die Vorinstanz seine jahrelange Delinquenz nicht hätte berücksichtigen dürfen. Seine Rechtsschrift wird den gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht gerecht.
5.
Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird in Anbetracht der Situation des Beschwerdeführers verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 29. Januar 2024
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Der Gerichtsschreiber: Seiler