Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_342/2025
Urteil vom 29. Januar 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Donzallaz, Kradolfer,
Gerichtsschreiber Müller.
Verfahrensbeteiligte
A.________ sel.,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich.
Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 7. Mai 2025 (VB.2025.00079).
Sachverhalt:
A.
Die mongolische Staatsangehörige A.________ (geb. 1981) reiste im Oktober 2015 ohne Visum in die Schweiz ein, wo sie sich während zehn Tagen bei ihrem damaligen Freund aufhielt, dem in der Schweiz niederlassungsberechtigten italienischen Staatsangehörigen B.________ (geb. 1969). Am 22. Dezember 2015 heiratete sie B.________ in Italien. Am 23. November 2017 reiste sie erneut zu ihm in die Schweiz ein und erhielt am 8. Februar 2018 zwecks Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Diese war letztmals gültig bis am 1. Januar 2024.
Mit Strafbefehl vom 16. April 2018 bestrafte die Staatsanwaltschaft Innerschwyz A.________ wegen vorsätzlicher rechtswidriger Einreise und vorsätzlichen rechtswidrigen Aufenthalts mit einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 300.--. Am 23. Dezember 2021 ordnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde für A.________ eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung an. Ab dem 1. Januar 2023 bezog A.________ Sozialhilfeleistungen. Mit Eheschutzurteil vom 10. Mai 2023 nahm das Bezirksgericht Affoltern davon Vormerk, dass die Eheleute seit dem 1. November 2022 getrennt lebten.
Am 17. Juli 2023 trat A.________ eine Teilzeitanstellung bei der C.________ AG an und bezog weiterhin ergänzend Sozialhilfe. Per 1. Oktober 2023 konnte sie sich von der Sozialhilfe lösen.
B.
Am 12. Dezember 2023 ersuchte A.________ beim Migrationsamt des Kantons Zürich um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Mit Verfügung vom 22. August 2024 wies das Migrationsamt ihr Verlängerungsgesuch ab und verpflichtete sie, das schweizerische Staatsgebiet und den Schengenraum innert Frist zu verlassen. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 7. Januar 2025 ab. Dagegen erhob A.________ Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, welche dieses mit Urteil vom 7. Mai 2025 abwies.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 23. Juni 2025 gelangte A.________ an das Bundesgericht. Sie beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, es seien Ziff. 1 bis 4 des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 7. Mai 2025 aufzuheben und es sei ihr die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu verlängern. Prozessual ersuchte sie um aufschiebende Wirkung der Beschwerde sowie um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin Petra Oehmke als unentgeltliche Rechtsvertreterin.
Mit Verfügung vom 24. Juni 2025 erteilte das präsidierende Abteilungsmitglied der Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
Das Verwaltungsgericht beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, und verzichtete im Übrigen auf Vernehmlassung. Die Sicherheitsdirektion verzichtete auf Vernehmlassung.
D.
Mit Schreiben vom 1. Oktober 2025 teilte Rechtsanwältin Petra Oehmke mit, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin dramatisch verschlechtert habe und dass diese im Sterben liege.
Mit Verfügung vom 30. Oktober 2025 ersuchte der Instruktionsrichter Rechtsanwältin Petra Oehmke um Information über den aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, behielt sich für den Fall, dass diese verstorben sei, die Abschreibung des Verfahrens vor und räumte ihr Gelegenheit ein, zu Verfahrenserledigung und Kostenfolgen Stellung zu nehmen.
Mit Schreiben vom 28. November 2025 teilte Rechtsanwältin Petra Oehmke mit, dass die Beschwerdeführerin am 4. Oktober 2025 verstorben ist. Sie beantragt, ihr entweder eine Parteientschädigung zuzusprechen oder dem Gesuch um Beiordnung als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu entsprechen.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerdeführerin ist nach Einreichung der Beschwerde an das Bundesgericht verstorben. Verstirbt eine Partei während dem hängigen Verfahren, führt dies grundsätzlich von Gesetzes wegen zur Aussetzung des Verfahrens (Art. 6 Abs. 2 BZP [SR 273] i.V.m. Art. 71 BGG). Liegen jedoch höchstpersönliche, unvererbliche Ansprüche im Streit, hat der Tod der betroffenen Person die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens zur Folge. Ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG) besteht in einem solchen Fall nicht mehr (Urteil 2C_200/2024 vom 21. Juli 2025 E. 1.2.1; Verfügung 2C_85/2023 vom 31. März 2023 E. 2.2 f.).
1.2. Eine Aufenthaltsbewilligung ist ihrer Natur nach höchstpersönlich und unvererblich. Ebenso höchstpersönlich ist der Anspruch, sich gegen die Verweigerung einer solchen Bewilligung zur Wehr zu setzen. Trägerin des Anspruchs ist ausschliesslich die Prozesspartei, die in eigener Person die Voraussetzungen erfüllt. Verstirbt sie, geht der Anspruch unter, womit das Verfahren wegen Entfallens des aktuellen und praktischen Interesses gegenstandslos wird (vgl. Urteil 2C_200/2024 vom 21. Juli 2025 E. 1.2.1).
1.3. Der Rechtsstreit ist somit durch den Tod der Beschwerdeführerin gegenstandslos geworden und das Verfahren 2C_342/2025 ist als erledigt abzuschreiben (Art. 72 BZP i.V.m. Art. 71 BGG). Grundsätzlich wäre dafür der Instruktionsrichter als Einzelrichter zuständig (Art. 32 Abs. 2 BGG). Im vorliegenden Fall, in dem ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wurde, ist jedoch in Dreierbesetzung zu entscheiden (Art. 64 Abs. 3 BGG; vgl. Urteil 6B_625/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 2).
2.
2.1. Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens entscheidet das Bundesgericht mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 72 BZP i.V.m. Art. 71 BGG). Es ist in erster Linie auf den mutmasslichen Prozessausgang abzustellen (BGE 142 V 551 E. 8.2). Im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; vgl. Urteil 2C_200/2024 vom 21. Juli 2025 E. 2). Für die Frage einer Parteientschädigung und der unentgeltlichen Rechtspflege ist dennoch der mutmassliche Prozessausgang summarisch zu prüfen.
2.2. Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wäre einzutreten, da die Beschwerdeführerin mit vertretbarer Begründung einen Bewilligungsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG; SR 142.20) geltend machte (Art. 42, Art. 82 lit. a, Art. 83 lit. c Ziff. 2
e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG ; vgl. BGE 147 I 89 E. 1.1.1). Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wäre nicht einzutreten (Art. 115 lit. b BGG) : Die Beschwerdeführerin erhob im Zusammenhang mit Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG keine Rügen, die nach der "Star-Praxis" zulässig wären (vgl. BGE 149 I 72 E. 3.1; 137 II 305 E. 2).
2.3. Die Beschwerdeführerin rügte vor Bundesgericht zunächst eine Verletzung ihres Aufenthaltsrechts nach Art. 7 lit. d und lit. e FZA (SR 0.142.112.681) i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Anhang I FZA. Bei summarischer Prüfung wäre dieser Rüge kein Erfolg beschieden: Gemäss den Feststellungen des kantonalen Gerichts, die für das Bundesgericht verbindlich sind (Art. 105 Abs. 1 BGG), verfügten die Ehegatten über keinen beidseitigen Willen zur Ehegemeinschaft mehr, womit das Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin nach dem FZA dahingefallen ist (vgl. BGE 144 II 1 E. 3.1; 139 II 393 E. 2.1).
2.4. Weiter rügte die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 50 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 58a AIG. Die per 1. Januar 2025 in Kraft getretene Änderung von Art. 50 AIG hätte auf die Beurteilung des vorliegenden Falles keine Auswirkung, weshalb die Frage der anwendbaren Fassung offenbleiben kann. Strittig war einzig, ob die Beschwerdeführerin die Integrationskriterien (Art. 58a AIG) erfüllte.
Es trifft zu, wie die Beschwerdeführerin geltend machte, dass auch Integrationsbemühungen zu berücksichtigen sind, die erst nach der Trennung vom Ehepartner, aber noch während der Gültigkeitsdauer der aus der Ehe abgeleiteten Aufenthaltsbewilligung erfolgt sind (Urteil 2C_175/2015 vom 30. Oktober 2015 E. 3.2.3; vgl. 2C_16/2024 vom 30. April 2025 E. 5.2.2 i.V.m. 5.6.1-5.6.3; 2C_810/2016 vom 21. März 2017 E. 4.1). Nichtsdestotrotz erweist sich die vorinstanzliche Beurteilung in einer summarischen Würdigung als bundesrechtskonform: Die Beschwerdeführerin trat erstmals im Juli 2023 eine Arbeitsstelle an, erlangte erst im Dezember 2023 ein Deutschzertifikat (A1 schriftlich, A2 mündlich) und war per Februar 2024 erheblich verschuldet (Verlustscheine in Höhe von Fr. 45'513.35). Zudem war sie bis Ende September 2023 von der öffentlichen Sozialhilfe abhängig. Insgesamt erweist sich die Integration bei summarischer Prüfung als ungenügend, woran die Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern vermögen.
2.5. Schliesslich rügte die Beschwerdeführerin sinngemäss eine Verletzung von Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 lit. c AIG, indem sie vorbrachte, eine Rückkehr in die Mongolei wäre für sie unzumutbar, weil damit die Gefahr verbunden sei, dass sie wieder in die Alkoholabhängigkeit abrutsche, was für sie lebensgefährlich wäre. Sie legte jedoch nicht substanziiert dar, inwiefern ein Rückfall in die Alkoholabhängigkeit nicht auch in der Mongolei behandelt werden könnte. Ein nachehelicher Härtefall, der einer Ausweisung im Wege stünde, ist damit in einer summarischen Beurteilung ebenfalls nicht zu erkennen.
3.
3.1. Demnach ist das Verfahren 2C_342/2025 umständehalber ohne Erhebung von Gerichtskosten als erledigt abzuschreiben. Eine Parteientschädigung ist aufgrund des mutmasslichen Prozessausgangs nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG).
3.2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist damit in Bezug auf die Gerichts- und Parteikosten gegenstandslos und nur noch in Bezug auf die unentgeltliche Verbeiständung zu beurteilen. Diese setzt u.a. voraus, dass das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 BGG). Die vorinstanzlichen Erwägungen ergaben ein klares Bild, wonach die Faktoren gegen eine erfolgreiche Integration jene dafür deutlich überwiegen. Die Beschwerdeführerin brachte nichts vor, das geeignet war, dieses Bild wesentlich zu verändern. Ihre Beschwerde war deshalb von vornherein aussichtslos. Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung abzuweisen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Das Verfahren 2C_342/2025 wird zufolge Gegenstandslosigkeit infolge des Todes der Beschwerdeführerin als erledigt abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 29. Januar 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: M. Müller