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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_733/2007 
 
Urteil vom 29. Februar 2008 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Gerichtsschreiber Batz. 
 
Parteien 
B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
1. Departement des Innern des Kantons Solothurn, Ambassadorenhof, 4500 Solothurn, 
vertreten durch das Amt für soziale Sicherheit 
des Kantons Solothurn, Ambassadorenhof, Riedholzplatz 1, 4509 Solothurn, 
2. Sozialhilfekommission der Einwohnergemeinde Winznau, 4652 Winznau, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Fürsorge, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 5. November 2007. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde des B.________ vom 6. Dezember 2007 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 5. November 2007, 
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 11. Dezember 2007, womit der Beschwerdeführer auf die ungebührlichen Ausführungen seiner Rechtsschrift sowie die nur innert einer Nachfrist bis 7. Januar 2008 mögliche Verbesserung des Mangels aufmerksam gemacht und er gleichzeitig auf die u.a. auf Verletzung von kantonalen verfassungs- mässigen Rechten beschränkte Überprüfungsbefugnis des Gerichts hingewiesen wurde, 
in die daraufhin von B.________ dem Bundesgericht am 7. Januar 2008 eingereichte Beschwerde, 
in Erwägung, 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass bei der Anfechtung eines Entscheides, der sich - wie vorliegend - auf kantonales Recht stützt resp. in dem allenfalls eine Verletzung von Grundrechten in Frage steht, die Überprüfung durch das Bundesgericht nur insofern erfolgen kann, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 95 und 106 Abs. 2 BGG), 
 
dass die Beschwerde vom 7. Januar 2008 (wie bereits diejenige vom 6. Dezember 2007) den vorerwähnten Anforderungen jedenfalls bezüglich der Begründung und den hinreichend substantiierten Rügen - trotz der innerhalb der mit Verfügung vom 11. Dezember 2007 angesetzten Nachfrist erfolgten Verbesserung mit Bezug auf die unge- bührlichen Ausführungen - offensichtlich nicht genügt, 
 
dass mithin kein gültiges Rechtsmittel vorliegt, 
 
 
 
dass von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen wird, weshalb sich das nachträgliche Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos erweist, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
erkennt der Präsident: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 29. Februar 2008 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Batz